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Probleme der Abbzocker mit dem Meldorf-Urteil


19.11.2009 04:51 - Gestartet von Lutz Schäfer
Hi,

wenn die Rechtsauffassung dazu tendiert, dass ein IbC-Anbieter seine Preise dem Interessenten VOR Vertragsabschluss bekannt machen muss - dann ist das eben so!

Das ist nämlich gar keine Schwierigkeit. Der Anbieter veröffentlicht den Preis verbindlich - und endgültig - auf seiner Webseite.

Aber was ist, wenn der Anbieter andere Preise verlangen möchte? Kein Problem! Er braucht dann ja nur ein neues Angebot ins Web zu stellen, zu eben diesen neuen Preisen, die er haben möchte, z.B. für 9,99 Cent/Minute. Natürlich mit neuen Einwahlkonditionen (Einwahlnummer/Passwort/Benutzername) - die Auswahlmöglichkeiten sind hier ja praktisch unbegrenzt. Es gibt doch somit gar keine wirtschaftliche Ursache, bestehende Tarife drastisch zu ändern, weil der Anbieter ohnehin jederzeit beliebig viele neue anbieten kann. Ein altes Angebot kann der Provider ja auch jederzeit beenden. Es ist somit gar nicht erforderlich, aufwändige technische Mittel einzusetzen (Zwangsproxy wie bei freenet).

Es reicht die Regel völlig aus: Was einmal publiziert wurde, bleibt verbindlich. Es kann eben nicht nachträglich geändert werden, nur ausgeschaltet. Neues kann ja jederzeit auf dem Markt angeboten werden (z.B. für 9,99 Cent/Minute). Mit so einer voll liberalen Regelung kann man doch prima leben, oder?


viele Grüße,

Lutz Schäfer