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EPost Brief wertlos


21.10.2010 15:44 - Gestartet von Detlef1968to
Hallo

habe mich kürzlich registriert und meine Daten an einer poststelle bestätigen lassen .

Neben Briefen kann man nun auch Faxe versenden ,toll

Da ich mich ja bei einer Poststelle ausgewiesen habe und die Post ja Komunikation mit Ämtern usw groß in der Werbung kunt tut ,bin ich nun sehr entäuscht das ich Vertragskündigungen (zb DSL,Handy bei verschieden Anbietern) mit der Begründung zurück bekomme :nicht Rechtkräftig!!!! was für mich ja nun bedeutet alles nochmals in gewohnter Weise per Handschriftlicher UNTERSCHRIFT per Post zu versenden ..und nochmals per Einschreiben zu senden ,,doppelt bezahlen ..Laut EPost Mitarbeiter (Service Telefon ) die sichere Seite des Postweges

Hmm also ist der EPOST Brief unbrauchbar für mich ,für den privaten Schriftverkehr ist es zwar in Ordnung aber dafür gibt es ja kostenlose EMails .und für Behörden anscheinend nicht brauchbar ,Fazit : brauch man den EPost Brief ???
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[1] twix antwortet auf Detlef1968to
21.10.2010 18:35
Benutzer Detlef1968to schrieb:
>... für Behörden anscheinend nicht
brauchbar ,Fazit : brauch man den EPost Brief ???

NEIN!

Im Gegenteil: Wer nicht bereit oder in der Lage ist (und wer ist das schon?), JEDEN Tag online sein ePost-Postfach nach neuen, rechtskräftig zugestellten Dokumenten zu kontrollieren, sollte sich niemals registrieren.

Denn man hat später keinerlei Wahl mehr, ob man eine normale Briefzustellung oder eine ePost-Zustellung möchte. Sobald man eine ePost-Adresse registriert hat, kann jedermann (vor allem Firmen und Behörden) diese ePost-Adresse durch die Auskunft erfahren und ab sofort sämtliche Post ohne weitere Nachfrage und Zustimmung des Adressaten nur noch elektronisch zustellen.

Und abgeschickt = rechtskräftig zugestellt, das ist das Fatale!

Es gibt dann NIE mehr die Möglichkeit, z.B. ein Einschreiben gar nicht anzunehmen, und somit auch nicht rechtskräftig zugestellt bekommen zu haben.

Fazit: Finger weg von ePost, Dmail usw. !!!
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[1.1] m_maier antwortet auf twix
22.10.2010 18:14
Benutzer twix schrieb:
Und abgeschickt = rechtskräftig zugestellt, das ist das Fatale!

Stimmt. Es wäre also schön, wenn bei E-Post oder De-Mail die Email zunächst noch nicht als zugestellt gelten würde. Der Empfänger sollte Absender und Betreff angezeigt und die Möglichkeit eingeräumt bekommen, die Mail zurückzuweisen. Anschließend würde der Absender entweder die Meldung erhalten, dass das Schreiben zurückgewiesen wurde, oder aber eine "Lesebestätigung", wie es schon jetzt bei gewöhnlichen E-Mails manchmal üblich ist.

Wozu es führen kann, wenn eine Nachricht nach dem Verschicken schon als zugestellt gilt, sieht man bei der Praxis vieler Mobilfunkanbieter, Prepaidkarten per SMS an die betreffende Prepaidkarte zu kündigen.
Ist das Handy länger als 2 Tage nicht im Netz, kann die Kündigungs-SMS verloren gehen, aber scheinbar gilt die Kündigung als rechtsgültig ausgesprochen.

Bei E-Post / De-Mail käme noch hinzu, dass die Mail ja auch aus technischen Gründen "unterwegs" verlorengehen könnte --- und der Empfänger würde dann die Beweislast tragen, dass die Mail nie ankam?!

Also *wenn*, dann sollte die Zustellbestätigung in etwa so funktionieren wie heute die Lesebestätigung bei gewöhnlichen E-Mails.

Marcus

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[1.1.1] daniel85berlin antwortet auf m_maier
05.11.2010 10:28
Benutzer m_maier schrieb:
Benutzer twix schrieb:
Und abgeschickt = rechtskräftig zugestellt, das ist das Fatale!

Stimmt. Es wäre also schön, wenn bei E-Post oder De-Mail die Email zunächst noch nicht als zugestellt gelten würde. Der Empfänger sollte Absender und Betreff angezeigt und die Möglichkeit eingeräumt bekommen, die Mail zurückzuweisen.
Das ist bei der Option "Einschreiben-Rückschein" beim E-Postbrief selbstverständlich auch der Fall. Nur kostet das genau dasselbe, wie ein Einschreiben per Papierpost.
Dass eine Kündigung per E-Postbrief ohne Unterschrift nicht gültig sein kann, ist auch logisch. Es gibt aber in Zukunft die Möglichkeit, Zertifikate zu erwerben, um eine elektronische Unterschrift unter die Briefe setzen zu können. Das ist dann wieder ein rechtsgültiger Brief, der genauso gewertet wird, wie ein Original unterschriebener Papierbrief. Ich könnte mir das in Verbindung mit dem neuen elektronischen Personalausweis gut vorstellen und meine das auch mal in dem Zusammenhang gelesen zu haben.
Anschließend würde der Absender entweder die Meldung erhalten, dass das Schreiben zurückgewiesen wurde, oder aber eine "Lesebestätigung", wie es schon jetzt bei
gewöhnlichen E-Mails manchmal üblich ist.

Wozu es führen kann, wenn eine Nachricht nach dem Verschicken schon als zugestellt gilt, sieht man bei der Praxis vieler Mobilfunkanbieter, Prepaidkarten per SMS an die betreffende Prepaidkarte zu kündigen.
Ist das Handy länger als 2 Tage nicht im Netz, kann die Kündigungs-SMS verloren gehen, aber scheinbar gilt die Kündigung als rechtsgültig ausgesprochen.

Bei E-Post / De-Mail käme noch hinzu, dass die Mail ja auch aus technischen Gründen "unterwegs" verlorengehen könnte --- und der Empfänger würde dann die Beweislast tragen, dass die Mail nie ankam?!
Richtig, EXAKT GENAUSO ist das heutzutage mit der Papierpost auch!!! Ein Papierbrief kann genauso verloren gehen und dann ist der Empfänger in der Pflicht nachzuweisen, dass der Brief seinen Briefkasten nie erreicht hat! Das ist also nichts Neues! Nachzulesen ist das im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG).

Also *wenn*, dann sollte die Zustellbestätigung in etwa so funktionieren wie heute die Lesebestätigung bei gewöhnlichen E-Mails.
So ist es wie gesagt auch, aber nur wenn man die Option Einschreiben nimmt, die natürlich genau wie bei der Papierpost wesentlich mehr kostet.

Marcus

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[1.1.1.1] m_maier antwortet auf daniel85berlin
13.11.2010 12:36
Benutzer daniel85berlin schrieb:
Richtig, EXAKT GENAUSO ist das heutzutage mit der Papierpost auch!!! Ein Papierbrief kann genauso verloren gehen und dann ist der Empfänger in der Pflicht nachzuweisen, dass der Brief seinen Briefkasten nie erreicht hat! Das ist also nichts Neues! Nachzulesen ist das im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG).

Im §4 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (die Bundesländer haben eigene derartige Gesetze)
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwzg_2005/gesamt.pdf
heißt es:
| Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach
| der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn,
| dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
| zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den
| Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen.

Daraus entnehme ich, dass, wenn der Empfänger behauptet, dass eine Papierpost offenbar verlorengegangen ist, der *Absender* beweisen muss, dass sie *doch* angekommen ist.

(Hierfür kann der Absender den Rückschein des Einschreibens verwenden bzw. nachträglich eine Kopie des unterschriebenen Einlieferungsbelegs von der Post anfordern.)

Wenn der Papierbrief tatsächlich verlorengegangen ist, dann dürfte auch kein Rückschein bzw. kein unterschriebener Einlieferungsbeleg existieren.

Bei der Papierpost kann also praktisch *nicht* der Fall eintreten, dass der Absender Beweismittel in der Hand hat, wonach das Schreiben angekommen sei, der Empfänger jedoch das Schreiben tatsächlich nie erhalten hat.

Hier sehe ich den Unterschied zur elektronischen Post.

Bei der elektronischen Post (E-Postbrief, De-Mail) ist es meiner Meinung nach nicht von vornherein auszuschließen, dass zwar aus Sicht des *Absenders* die Zustellung problemlos erfolgte (und er auch diesbezügliche Beweismittel in der Hand hat), der *Emfänger* jedoch das Schreiben tatsächlich *nicht* (richtig) empfangen hat und dann in Beweis-Not gerät.

Gründe könnten sein:
- Technische Fehler beim Dienstleister für die elektronische Post (elektronische Post landet nicht im Postfach des Empfängers, sondern im Nirwana, der Absender bekommt aber dennoch eine Empfangsbestätigung; Mail ist verstümmelt / unleserlich (Problem mit Zeichen-Kodierung) etc.)
- Dateiformat-Inkompatibilitäten (Empfänger sieht nur eine "leere Datei", oder sieht z.B. nur die erste Seite eines mehrseitigen TIFFs)
- Benutzer hat gerade keine Möglichkeit, auf sein elektronisches Postfach zuzugreifen. (Zugang gesperrt, evtl. auch aus Gründen, die der Empfänger nicht zu vertreten hat.)

Daraus schließe ich, dass der *Empfänger* dadurch, dass er "offiziell" elektronische Post akzeptiert, Nachteile haben kann.


Marcus
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[2] m_maier antwortet auf Detlef1968to
22.10.2010 18:05
Benutzer Detlef1968to schrieb:
[...] bin ich nun sehr entäuscht das ich Vertragskündigungen (zb DSL,Handy bei verschieden Anbietern) mit der Begründung zurück bekomme :nicht Rechtkräftig!!!!

Also wenn die Vertragsparter auch über ein E-Post-Fach verfügen würden und du sozusagen eine E-Post zu E-Post verschickt hättest, dann wäre es vermutlich schon rechskräftig.

Wenn man allerdings das "Gateway" E-Post zu "normaler Papierpost" verwendet, dann können die Vertragspartner ja nicht mehr unterscheiden, ob es "echt" oder "gefälscht" ist; letztlich ist das schreiben dann nicht mehr oder weniger viel wert wie ein Telefax.
(Sozusagen ein Telefax per PDF-Dokument, das von der Post ausgedruckt und zugestellt wird.)

Manche Firmen akzeptieren allerdings auch Kündigungen per Fax, wenn sich auf dem Fax eine handschriftliche Unterschrift befindet.
--> Hattest du ein PDF mit handschriftlicher Unterschrift bei E-Post hochgeladen und verschickt oder war in dem Schreiben nur eine Text-Unterschrift?

In einer Werbebroschüre hat mir die Fa. WGV-Versicherungen mitgeteilt, dass sie ab jetzt per E-Post erreichbar wären, und wenn man in Zukunft mit ihnen per E-Post kommunizieren wolle, solle man sich melden. In diesem Fall würde es mit der Rechtsgültigkeit dann wahrscheinlich funktionieren.

Marcus