Das ist völlig klar und das tut o2 auch. Sie tun es eben nur nicht mit jedem unbegrenzt lange, sondern beenden bei einigen Kunden Verträge durch fristgerechte Kündigung.
Nochmal: Die Tatsache dass der Anbieter den Vertrag ordnungsgemäß und fristgerecht gekündigt hat, und die Frage ob er sich das Recht hierzu bei Vertragsabschluss z.B. in den AGB vorbehalten hat hat NICHT, wirklich NICHTS mit dem zu tun, um was es im Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb geht.
Nochmal: Hier zählt die ABSICHT. Also das was der Anbieter VORHAT und auch möglicherweise künftig vorhat. Nicht nur das, was er macht. Das ist ein himmelweiter Unterschied.
Wenn der Anbieter also ein Produkt (hier unbegrenztes Telefonieren) anbietet und gar nicht vorhat, jedem Kunden dieses Produkt auch wirklich in dieser Form dauerhaft anzubieten, dann ist das nach dem UWG möglicherweise UNLAUTER. Unabhängig davon, ob er den Vertrag erst eingegangen ist und ihn später ordentlich und fristgerecht gekündigt hat. Im Gegenteil, wenn erkennbar würde dass er systematisch allen Kunden die den Vertrag voll ausreizen nach einer Weile kündigt dann belegt genau dass, dass er von Beginn an eine Erfüllung für alle und auf Dauer für alle nicht vorhatte.
Konkretes Beispiel: Wenn ein Anbieter die Preise für ein Produkt senkt, dann mit diesem gesenkten Preis in der Absicht wirbt neue Kunden zu gewinnen und bereits von Beginn an vorhat, den Preis kurz danach wieder zu erhöhen dann wäre genau das UNLAUTER und damit VERBOTEN.
Ich hab dieses Beispiel mit dem Preis jetzt bewusst zur Verdeutlichung gewählt, weil das im UWG nämlich explizit (§5, Absatz 4) drinsteht.
Also nochmal: Es geht beim UWG nicht um das was getan wird, sondern auch um das was nicht getan wird und was man (auch für die Zukunft) vorhat. Das unterscheidet es eben von den normalen zivilrechtlichen Bestimmungen in denen nur wichtig ist, wie gehandelt wurde.
Das sehe ich anders!
Wir können uns doch bestimmt darauf einigen, dass nicht relevant ist wie du oder ich das ganze sehen sondern was im Gesetz steht, oder?
oder mit "unbegrenzt lange unbegrenzt telefonieren" wirbt,
Entschuldigung, aber jetzt wirds albern. Selbstverständlich wird ein unbefristeter Vertrag in der Absicht geschlossen ihn dauerhaft aufrecht zu erhalten (quasi unbegrenzt) - für alles andere schließt man ausdrücklich sogenannte befristete Verträge ab. Die Kündigung eines unbefristeten Vertrages ist ein sog. Störfall und explizit nicht die Absicht eines solchen. Wenn der Anbieter in der Werbung also nicht angibt, dass das Angebot (zeitlich) begrenzt ist, dann ist rechtlich generell davon auszugehen, dass es unbefristet gemeint ist. Das ist, Entschuldigung, klare Rechtslage.
ist es nicht in Ordnung. Aber wenn sich der Anbieter für die Dauer eines Vertragsverhältnises daran hält, dann ist das ok.
Das ist zivilrechtlich völlig richtig. Hier geht es aber um den Sinn den UWG. Und der behandelt eben ausdrücklich auch Handeln und Nichthandeln über das Vertragsverhältniss hinaus. Sonst würde das ganze Gesetz keinen Sinn machen und man könnte sich gleich ausschließlich auf die zivilrechtlichen Dinge befassen.
Im Umkehrschluß dürfte dann ein Anbieter ja nach Deiner Meinung künftig nie (fristgerecht) Preise erhöhen, weil dann wäre seine alte Werbung ja auch falsch. Das kannst Du jetzt gerne auf alle Anbieter, nicht nur in der Telekommunikationsbranche (weil da ja die Preise i.d.R. nur sinken) ausdehnen.
Das ist so wenn du mal genau drüber nachdenkst! Ein Telekommunikationsanbieter darf die Preise für die Hauptdienstleistung eben NICHT erhöhen und auf weiteren Fortbestand des Vertrages pochen - bzw. wenn er das doch tut gilt das als vertragswidriges Verhalten und der Kunde hat das ausdrückliche Recht eine sofortige Sonderkündigung zu erwirken. Allerdings: Es gilt als rechtlich strittig ob er in den AGB das Recht auf eine Preiserhöhung der Hauptdienstleistung vereinbaren dürfte (mir ist deshalb auch kein TK-Anbieter bekannt, der das macht) und es gilt ebenfalls als strittig, was eine Haupt- und was eine Nebenleistung ist. Für letzteres gabs bei o2 ja mal den bekannten Fall mit der Erhöhung der Preise für 0180x-Nummern. Wie strittig das ist zeigen die Urteile: Vor dem Amtsgericht München hatte damals o2 gegen einen Kunden gewonnen. Vor dem Amtsgericht Charlottenburg hingegen hatte ein Kunde Recht bekommen.
Und wie ich eben schon ausgeführt habe: Wenn er die Preise in einer unangemessen kurzen Zeit erhöht dann verstößt das sogar generell gegen das UWG - dann dürfte er es sogar überhaupt nicht! Der Sinn dieses Regelung: Wenn ein Anbieter ein Produkt, speziell einen Preis bewirbt, dann muss er dieses Produkt und diesen Preis auch für einen angemessenen Zeitraum (wie lange der ist entscheiden dann Gerichte) bevorraten und behalten!
Aus diesem Grund findest du übrigens in jedem Prospekt eines Discounters wie Aldi bei den Aktionsangeboten einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Menge des Angebotes begrenzt ist! Würden Aldi & Co. diese Begrenzung nicht ausdrücklich mit bewerben, dann hättest du auch zwei Wochen später noch ein Anrecht auf den Artikel zu diesem Preis. Da gibts klare Gerichtsurteile weil Aldi nämlich damit mal auf die Schnauze gefallen ist - und seitdem in jedem Prospekt diese Begrenzung ausdrücklich aufdruckt. o2 erwähnt bei seinen Flatrate-Verträgen von einer Begrenzung aber nichts. Und das könnte hier das entscheidende sein.
Ein Anbieter muß die Möglichkeit haben, genau wie ein Verbraucher auch, in einem angemessenen Zeitraum seine Angebote (aus Sicht des Verbrauchers Verträge) zu überdenken und sie ggfs. zu beenden.
Richtig. Er muss aber, wenn er das Angebot als solches allgemein beibehalt, auch bei allen Kunden die Angebotskonditionen waren. Und genau darum gehts in diesem Fall: Er behält die generellen Konditionen UNVERÄNDERT bei, verweigert sie aber einzelnen Kunden obwohl diese nichts anderes machen, als das Angebot so zu nutzen wie es beworben wurde.
Auch dort gibt es Ausnahmen: eine Kfz-Versicherung muß z.B. jedem eine Haftpflichtversicherung anbieten, nicht aber eine Teil- oder Vollkasko!
Richtig. Das gleiche gilt auch bei Strom, Gas, Krankenversicherung und einigen weiteren Ausnahmen. Ist aber zumeist nicht im UWG sondern in gesonderten Gesetzen geregelt.
1. Ist das eine Aussage per se schon mal falsch. O2 kündigt nicht der breiten Masse, sondern eben nur einzelnen Kunden. 2. besteht bei O2 sehr wohl die Absicht es auf Dauer zu erbringen, sonst würde man ALLEN kündigen. Bei einzelnen möchte man es nicht dauerhaft.
Und genau das ist zivilrechtlich vielleicht zulässig, nach UWG aber mindestens problematisch.
3. Erbringt z.B. o2 diese Leistungen auf Dauer und in vollem Umfang. Nämlich auf Dauer des Vertragsverhältnisses!
Wieder: Zivilrechtlich richtig. Für die Bewertung nach UWG zählt aber auch die über diesen Zeitraum hinausgehende Absicht, also das was der Anbieter generell vorhat. Ich kanns nur immer wieder wiederholen ,-)
Wer legt eine Dauer fest?! Was ist, wenn das Unternehmen in ein paar Jahren mal die Airbag-Grenze anheben will oder muß?! Wie sollte das Deiner Meinung nach funktionieren?!
Wie schon erwähnt: Nach angemessener Zeit jederzeit - unter Veränderung der Konditionen für alle und unter der klaren gesetzlichen Auflage, dann allen Kunden ein sofortiges Sonderkündigungsrecht einzuräumen. Übrigens der Grund, warum bis lang noch kaum ein TK-Anbieter jemals wirklich die Preise erhöht hat.
Die These stimmt schon mal nicht wirklich generell! Es gibt sicher Ausnahmen, aber in der Masse ist das nicht so.
Ich habe auch nicht von generell gesprochen. Aber selbst wenn es nur in einem einzigen Fall eine Unterscheidung gibt (und tatsächlich sind es unzählige) dann kannst du genauso nicht mehr behaupten, generell seien alle gleich. Um mehr gings da grad nicht.
Auch das ist falsch! Ein Unternehmen muß Dir mit einem Schufaeintrag z.B. keinen Handyvertrag geben!
Genauso darf Dir z.B. ein Unternehmen Hausverbot erteilen und kann sich somit auch Kunden vom Leib halten.
Ich sprach doch ausdrücklich davon, "nicht in jedem Fall". Ich habe zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass das immer und jedem gilt. Du verallgemeinerst schon wieder.
Das mit dem Hausverbot ist übrigens ein interessanter Einwand - ein Unternehmen darf nämlich nicht einfach grundlos einem Kunden Hausverbot erteilen sondern nur in ganz bestimmten Fällen. Auch da gab es in den letzten Jahren mehrere Urteile in denen Kunden sich quasi wieder ins Haus geklagt haben - erstaunlicherweise besonders gehäuft bei Filialen der MediaSaturn-Gruppe. Aber das nur nebenbei.
Aber wie gesagt ging es bei meinem letzten Absatz ja auch nur um eine allgemeine Anmerkung - die zudem zugegeben nur in wenigen Einzelfällen greift. Jedenfalls inzwischen, kurz nach Einführung des Gesetzes ist das ganze etwas ausgeartet, inzwischen haben die Gerichte dem da wieder einen Riegel vorgeschoben.