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Trivialität


16.08.2011 10:28 - Gestartet von der_inquisitor
Abgesehen davon, daß erstinstanzliche Urteile grundsätzlich keine Relevanz besitzen, ist die Entscheidung auch inhaltlich trivial, denn der Kläger hat offensichtlich grob fahrlässig gehandelt, weshalb die Beklagte die entsprechende Einrede erhoben hat.
Worin liegt nun der Informationsgehalt dieser Nachricht?
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[1] Beschder antwortet auf der_inquisitor
16.08.2011 10:40
Benutzer der_inquisitor schrieb:
Worin liegt nun der Informationsgehalt dieser Nachricht?

er liegt offensichtlich darin das man sein handy besser gegen diebstahl schützt um eine eventuelle versicherungsleistung zu bekommen. was dir und einigen anderen von vorneherein klar ist muss nicht für alle leser auf teltarif gelten. diese könnten ihr verhalten ab nun überdenken.

gruss
beschder
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[2] Kai Petzke antwortet auf der_inquisitor
16.08.2011 13:31
Benutzer der_inquisitor schrieb:
Abgesehen davon, daß erstinstanzliche Urteile grundsätzlich keine Relevanz besitzen,

Doch, besitzen sie. Für denjenigen, der vom Urteil direkt betroffen sind, sind auch erstinstanzliche Urteile definitiv relevant, zumal, wenn (wie hier wahrscheinlich der Fall) aufgrund des geringen Streitwerts keine Berufung möglich ist. Und da Sachen mit kleinem Streitwert selten in die höheren Instanzen gehen (manchmal wird bei "grundsätzlichem Interesse" auch bei kleinem Streitwert die Berufung oder gar Revision zugelassen), pinseln Amtsrichter ihre Urteile auch kräftig untereinander ab. Insofern kann auch ein veröffentlichtes Amtsgerichtsurteil sehr wohl eine gewisse Leitwirkung entfalten!

Unzweifelhaft sind in aufsteigender Folge Urteile der Landgerichte, Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshof jeweils viel relevanter; aber sie sind eben nicht zu jedem Sachverhalt zu haben.

Das Urteil halte ich außerdem deswegen für berichtenswert, weil es für die meisten Schüler ein großes Problem beinhaltet: Was macht man mit dem Handy während des Sportunterrichts? Mit in die Turnhalle nehmen ist wegen der Verletzungsgefahr zu recht verboten. In der Umkleide lassen geht aber auch nicht, zumindest gibt es dafür keinen Versicherungsschutz. Aus demselben Grund kann das Handy auch nicht im Klassenzimmer gelassen werden; bei Randstunden kommt man meist auch nicht dahin zurück. Dasselbe Problem gibt es übrigens auch mit anderen persönlichen Wertgegenständen (Geldbeutel, Haustürschlüssel) etc.

Kommt häufiger was weg, wären eigentlich die Schulbehörden in der Pflicht, abschließbare Spinde in den Umkleideräumen einzuführen, wie sie ja in Sportstudios oder Schwimmhallen auch üblich sind. Kommt nur selten was weg, ist es für die Schulen sicher günstiger, den jeweiligen Schaden zu ersetzen. Und hier gehören endlich mal die Schulordnungen aktualisiert: Ein Handy im unteren bis mittleren Preisbereich gehört für Schüler spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem sie den Schulweg alleine zurück legen, ebenso selbstverständlich zur Ausstattung, wie Jacke, Füller oder Schultasche. Wenn man schon generell keine Spinde in den Umkleideräumen anbringen will, dann sollte man zumindest über kleine Wertsachenschließfächer an geeigneter Stelle nachdenken. Positiver Nebeneffekt: Dorthin können die Handys auch während der anderen Unterrichtsstunden verstaut werden.


Kai