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Beugehaft


15.02.2013 11:54 - Gestartet von w.wilmsmann
Da war doch schon einmal ein Herr Kohl (Bundeskanzler) der
die Namen der Spender lt. Gerichtsurteil nicht herausgeben
wollte. In Beugehaft hat man den Mann aber nicht genommen.
Sehr seltsam unsere Rechtsprechung.
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[1] Kuch antwortet auf w.wilmsmann
15.02.2013 12:51
Hallo,

Benutzer w.wilmsmann schrieb:
Da war doch schon einmal ein Herr Kohl (Bundeskanzler) der die Namen der Spender lt. Gerichtsurteil nicht herausgeben wollte. In Beugehaft hat man den Mann aber nicht genommen. Sehr seltsam unsere Rechtsprechung.

das hat mit der Rechtssprechung nichts zu tun, sondern steht so in § 53 der Strafprozessordnung:

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__53.html

Dort sind die Ausnahmen angegeben, bei denen der Betreffende sich nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann:

- Friedensverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Geldwäsche, Verschleierung und unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte

Verstöße gegen das Parteiengesetz (Parteispenden) sind hier (leider) nicht genannt.

Alexander Kuch
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[1.1] mikiscom antwortet auf Kuch
15.02.2013 13:56
Benutzer Kuch schrieb:

Verstöße gegen das Parteiengesetz (Parteispenden) sind hier (leider) nicht genannt.

Wenn die Parteispenden NICHT unter Ausnahmen fallen, hätte der doch in Beugehaft genommen werden können. Oder verstehe ich da was falsch?
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[1.1.1] Kuch antwortet auf mikiscom
15.02.2013 14:31
Hallo,

Benutzer mikiscom schrieb:
Benutzer Kuch schrieb:

Wenn die Parteispenden NICHT unter Ausnahmen fallen, hätte der doch in Beugehaft genommen werden können. Oder verstehe ich da was falsch?

wie gesagt: Bei den von mir genannten Ausnahmen kann sich der Betreffende nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Ergo: Bei allen anderen Straftaten - wie Verstößen gegen das Parteiengesetz, Verkehrsdelikten, Einbruchdiebstahl - können die in dem StPo-Paragrafen genannten Personengruppen (Politiker, Journalisten usw.) die Aussage verweigern, ohne dafür in Beugehaft genommen zu werden.

Alexander Kuch
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[1.1.1.1] VariusC antwortet auf Kuch
15.02.2013 21:11
Benutzer Kuch schrieb:
wie gesagt: Bei den von mir genannten Ausnahmen kann sich der Betreffende nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Ergo: Bei allen anderen Straftaten [...]können die in dem StPo-Paragrafen genannten Personengruppen (Politiker, Journalisten usw.) die Aussage verweigern, ohne dafür in Beugehaft genommen zu werden.

Alexander Kuch


Demnach hätte der Redakteur also gar nicht in Beugehaft genommen werden dürfen!?
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[1.1.1.1.1] Robophone antwortet auf VariusC
16.02.2013 00:47
Benutzer VariusC schrieb:
Benutzer Kuch schrieb:
wie gesagt: Bei den von mir genannten Ausnahmen kann sich der Betreffende nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Ergo: Bei allen anderen Straftaten [...]können die in dem StPo-Paragrafen genannten Personengruppen (Politiker, Journalisten usw.) die Aussage verweigern, ohne dafür in Beugehaft genommen zu werden.

Alexander Kuch


Demnach hätte der Redakteur also gar nicht in Beugehaft genommen werden dürfen!?


Das sehe ich genauso. Das Einstellen eines arztkritischen Berichts stellt keine gravierende Straftat dar.

In den Augen der Öffentlichkeit stellt es überhaupt keine Straftat dar, es sei denn, der Journalist macht gezielt eine Falschaussage.

Dann wäre es in der Tat eine öffentliche anonyme Verunglimpfung eines Arztes durch den enttäuschten und rachesüchtigen, unter Umständen sogar sich beleidigt fühlenden Patienten, der sich falsch behandelt fühlt, bzw. aus anderen Gründen den Arzt an den Pranger stellen möchte, gewesen.

Davon gehe ich aber nicht aus, dass der Patient eine Falschaussage gemacht hat.

Höchstwahrscheinlich hat er die Wahrheit im Bewertungsportal gesagt.

Der Arzt sieht durch diese kritische Bewertung seine Karriere und Image im Gefahr und fürchtet einen Patientenverlust und eine zukünftige Gewinneinbusse.

Wenn der Arzt tatsächlich "unschuldig" ist, hätte er durch einen Gerichtsprozess seine Reputation und Unschuld bestätigen können und einen Schadensersatz von Kontragent verlangen können.

Statt dessen lässt er die Polizei schmieren, damit sie gesetzwidrig (sie haben es ja zitiert, dass diese Handlung-öffentliche Blosstellung im Internet kein Ausnahmetatbetand des § 39 StGB darstellt)den Berichtserstatter in Beugehaft wirft, was eine eindeutige Kompetenzüberschreitung der Polizei darstellt.

D.h die Klage des Betroffenen beim Bundesverfassungsgericht ist einzig und alleine richtig. Er wird freigesprochen.

An seiner Stelle würde ich auch beim Gericht verlangen, dass er die Polizei für die gesetzeswidrige Einsperrung in die Beugehaft ohne richterlichen Haftbefehl auch Schadensersatz für 5 Tage Beugehaft zur Geldentschädigung nach gesetzlicher Bemessungsgrundlage und einer offiziellen schriftlichen Entschuldigung seitens dem Polizeipräsidium im betreffenden Regierungsbezirk für die fehlerhafte Behandlung eines Berichtserstatters.

Im übrigen lässt der Fall vermuten, dass der brtroffene Arzt eine Beziehung zur dubiosen Amtsträgern hat.

Vielleicht hat er Beziehung zu führenden Polizeibeamten und Amtsrichtern in seiner Region und denkt, dass er deshalb für die gesetzeswidrige Handlungen seinerseits von den Behörden und Gerichten ein Freibrief bekommt.

Ich denke nicht. Haltet uns am Laufenden, wie der Streit beim Bundesverfassungsgericht entschieden wird.

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[1.1.1.1.1.1] peanutsger antwortet auf Robophone
17.02.2013 05:26
Benutzer Robophone schrieb:

Statt dessen lässt er die Polizei schmieren, damit sie gesetzwidrig .... den Berichtserstatter in Beugehaft wirft, was eine eindeutige Kompetenzüberschreitung der Polizei darstellt.


An seiner Stelle würde ich auch beim Gericht verlangen, dass er die Polizei für die gesetzeswidrige Einsperrung in die Beugehaft ohne richterlichen Haftbefehl auch Schadensersatz für 5 Tage Beugehaft zur Geldentschädigung nach gesetzlicher Bemessungsgrundlage und einer offiziellen schriftlichen Entschuldigung seitens dem Polizeipräsidium im betreffenden Regierungsbezirk für die fehlerhafte Behandlung eines Berichtserstatters.


Sorry, klingt ja alles ganz nett reißerisch, aber hier werden ein paar Tatsachen "verdreht"...

So steht's im Artikel:
"Um ihn zur Zeugenaussage zu zwingen, verhängte das Amtsgericht Duisburg erst ein Ordnungsgeld und dann fünf Tage Beugehaft gegen ihn, sagte ein Sprecher des Gerichts."

Also keine polizeiliche (!) Maßnahme ohne Ermächtigung.

Um damit entbehren die obigen Ausführungen einer Grundlage.