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nicht sehr hilfreicher Artikel !!!


17.01.2013 12:24 - Gestartet von vier.fragen
Und wer defekte Ware verkauft, kann die Gewährleistung auch generell gegenüber privaten und gewerblichen Käufern ausschließen. Dazu genügt folgender Satz:
"Ware ist defekt, unvollständig und beschädigt. Verkauf unter Ausschluss von Gewährleistung."

leider nicht ganz richtig. wer gewerblich z.b. ein kfz verkauft darf es nicht pauschal als "defekt" bzw als "ersatzteilspender" verkaufen. hier urteilten viele hohe gerichte das es sich hierbei um eine umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen sachmängelhaftung handelt.

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[1] vier.fragen antwortet auf vier.fragen
17.01.2013 12:37

Stimmt. Wenn der Wagen aber mit defektem Motor verkauft wird, muss der Händler keine Gewährleistung auf den Motor geben. Dass 100% vom Auto kaputt sind, ist bei einem so komplexen Ding auch unglaubwärdig.

Aber verkauft ein Händler den Würfel, der aus der Autopresse kommt, ist das eindeutig.
Das Prinzip bleibt: Auf (eindeutig) defekte Dinge muss keine Gewährleistung gegeben werden.

stimmt,

und was sagt uns das ... die sachmängelhaftung ist ein sehr komplexes und kompliziertes thema ;)
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[1.1] vier.fragen antwortet auf vier.fragen
17.01.2013 13:15
Diese Sätze genügen jeweils, mehr ist nicht nötig. Was ist daran kompliziert?

mach dir mal den spass und gehe mal in 20 geschäfte und frage verkäufer mal etwas zur gewährleistung. du wirst staunen ... denn mindestens 50% der verkäufer kennen nicht einmal den unterschied zw. gewährleistung und garantie ....

soll heissen ... wie sollen sich private verkäufer mit diesem thema auskennen wenn es nicht einmal die gewerblichen hinbekommen.
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[2] Gewährleistung auf defekte Ware
Kai Petzke antwortet auf vier.fragen
17.01.2013 15:32
Benutzer matthias.maetsch schrieb:

Aber verkauft ein Händler den Würfel, der aus der Autopresse kommt, ist das eindeutig.

Na ja, der wird ja nicht mehr als "Auto", sondern als "Schrott, durchsetzt mit anderen Materialien" verkauft. Und selbst da gibt es Gewährleistung: Hat der Schrotthändler nämlich das Altauto vor der Presse nicht korrekt "trockengelegt", also Altöl, Restbenzin, Bremsflüssigkeit usw. rausgeholt, haftet er, wenn von dem Altmetallwürfel dann plötzlich ein Umweltschaden ausgeht.

Das Prinzip bleibt: Auf (eindeutig) defekte Dinge muss keine Gewährleistung gegeben werden.

Eben nicht. Eine Gewährleistung, dass das defekte Gerät ungefähr der Beschreibung entspricht, gibt es eben doch. Wer also ein "Apple iPhone 4, defekt" verkauft, kann nicht stattdessen ein Samsung Galaxy S verschicken.


Kai
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[] karstenschilder antwortet auf
17.01.2013 22:17
Und auch das ist nur die halbe Wahrheit.

Privatverkäufer können nur bedingt die Gewährleistung ausschließen.

Ausnahmen:

Bei Neuware ist der Ausschluss der Gewährleistung unzulässig. Auch für Privatverkäufer gilt 24 Monate.

Der Gewährleistungsausschluss zählt nur bei "Einzelformulierungen".

Verkauft ein Privatverkäufer mehrere Artikel pro Jahr (so als Richtwert habe ich beim Einlesen etwa 5 Stück ermittelt) und verwendet immer die selbe Formulierung, wird daraus AGB und dann kann ein Privatverkäufer die Gewährleistung auch nur noch einschränken.
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[1] ippel antwortet auf karstenschilder
18.01.2013 07:14
Benutzer karstenschilder schrieb:
Bei Neuware ist der Ausschluss der Gewährleistung unzulässig. Auch für Privatverkäufer gilt 24 Monate.

Absolut falsch!
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[1.1] karstenschilder antwortet auf ippel
18.01.2013 10:15
Dann solltest du dich mal genauer Informieren. Es steht jede menge Mist im Netz ;) Ein kleiner Fehler ist zwar drin in meinem Text, die Gewährleistung kann verkürzt werden, jedoch bleibt die Kernaussage die Selbe:

"Handelt es sich um einen sog. Privatverkauf, ist zu differenzieren. Nutzt der Verkäufer den Gewährleistungsausschluss mehrere Male, so handelt es sich um eine AGB und unterliegt den Einschränkungen der §§ 307 ff. BGB. Werden Neuwaren verkauft, können Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht vollständig ausgeschlossen, sondern nur auf ein Jahr beschränkt werden, § 309 Nr. 8 b BGB."

http://www.anwalt.de/rechtstipps/privatverkauf-keine-garantie-oder-etwa-doch_032163.html

Schreibt der Privatverkäufer "schließe aus", ist die ganze Klausal unwirksam und es gelten 24 Monate! Ich habe damals sehr intensiv recherchiert und mich auch durch die ganzen Gesetzestexte geackert. Jedoch wissen die wenigsten von den Einschränkungen, die ich hier zitiert habe, auch die so genannten Tipps und Tricks Schreiber.
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[1.1.1] ippel antwortet auf karstenschilder
18.01.2013 10:43
Benutzer karstenschilder schrieb:
Ich habe damals sehr intensiv recherchiert und mich auch durch die ganzen Gesetzestexte geackert.

Dann wirst du sicher gemerkt haben, daß deine Ausführungen nur für AGB gelten. Bei normalen Privatkäufen gibt es keine AGB. Und genau dort kann jegliche Gewährleistung nach BGB ausgeschlossen werden - und zwar wirksam. Der Beitrag von Teltarif ist diesbezüglich absolut in Ordnung.
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[1.1.1.1] karstenschilder antwortet auf ippel
18.01.2013 14:24
Da irrst du dich.

"Wenn ein Gewährleistungsausschluss mehrfach verwendet wird (es genügt bereits eine zwei- oder dreimalige Anwendung) handelt es sich um eine sog. Allgemeine Geschäftsbedingung. Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie als privater Verkäufer auftreten. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden allgemein definiert als vorformulierte Regelungen, welche für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden (§ 305 BGB)."

Und da in AGB der Ausschluss der Gewährleistung bei einem Verkauf an Verbraucher nicht zulässig ist, egal ob neu oder gebraucht, ist die ganze Klausel unwirksam und die gesetzliche Frist für Sachmängelhaftung gilt.
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[1.1.1.1.1] ippel antwortet auf karstenschilder
18.01.2013 15:48
Benutzer karstenschilder schrieb:
Und da in AGB der Ausschluss der Gewährleistung bei einem Verkauf an Verbraucher nicht zulässig ist,

Noch mal. Ich spreche von einer Privatperson, die hin und wieder einmal einige Sachen aus ihrem Hausrat oder was auch immer bei Ebay und Co. verkauft, so wie es Millionen von Menschen tun. Diese Person kann absolut wirksam eine Gewährleistung ausschließen. Und genau dies hat Teltarif vollkommen zutreffend beschrieben.
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[1.1.1.1.1.1] karstenschilder antwortet auf ippel
19.01.2013 22:36
Hast du den von mir zitierten Text überhaupt durchgelesen?

Gerade die Stelle "es genügt bereits eine zwei- oder dreimalige Anwendung" ist schnell erreicht, auch bei Privatverkäufern.
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[1.1.1.1.1.1.1] ippel antwortet auf karstenschilder
20.01.2013 05:48
Benutzer karstenschilder schrieb:
Gerade die Stelle "es genügt bereits eine zwei- oder dreimalige Anwendung" ist schnell erreicht, auch bei Privatverkäufern.

Anders als du glaubend machen willst, ist nicht nur die Anzahl, sondern auch der zeitliche Abstand der Verwendung und andere Umstände maßgebend.

Ein Ottonormal-Ebayer, der hin und wieder ein paar ausrangierte Dinge verkauft, braucht sich darüber keine Gedanken zu machen.

Aber dir steht es natürlich frei, vor Gericht zu klagen. Es ist ja nicht mein Geld. Denn was du verschweigst: Das AGB-Gesetz gibt es bereits Ewigkeiten. Die geänderte Gewährleistungsregelung bereits viele Jahre. Kein Gericht ist bisher deiner Auffassung gefolgt. Wen wundert's.