Bei Bestellungen per Internet, Mail, Telefon, Brief oder Fax gilt eine praktische Besonderheit, sagt Richter. Gibt das Gerät innerhalb der ersten zwei Wochen nach Kauf den Geist auf, könne man vom ganz normalen Widerrufsrecht Gebrauch machen, das auch für funktionierende Geräte gilt - und das ganz ohne Begründung.
Meine Rede! Toll dass mal eine Volljuristin im Zuge der Gewährleistungserläuterung auch auf das Fernabsatzrecht eingeht.
Allerdings bin ich dennoch arg enttäuscht. Denn genau hier bestehen auch bei den Händlern selbst die größten Unklar- und Unwissenheiten. Ich könnte hier direkt seitenweise über MediaMarkt.de und die Mediamarkt Filiale Esslingen berichten, die sich bei mir jüngst richtig dreiste Klopfer geleistet haben. Nach viel Mühe und stundenlangem Aufwand habe ich nun ein neues Lumia 900 mit funktionierendem WLAN. Beim alten weiß ich aber noch nichtmal, ob mir die Herrschaften mein Geld nun zurückerstatten zu gedenken... Eigentlich ein Skandal. Egal, ich klage dann halt...
Speziell dem Widerruf bei Fernabsatzverträgen solltet ihr deshalb mal eine komplette, eigene Infoseite widmen. Denn hier reichen so ein paar läppische Sätze einfach nicht aus. Es sollten juristisch mal klar beschrieben werden:
- Formerfordernis und Wirkung des Widerrufs
- Fristenbeginn und korrekte Fristenberechnung nach BGB (hier mangelt es den Händlern eindeutig an der notwendigen Kompetenz!)
- Zugang, Kostentragung, spätester Zeitpunkt der physikalischen Übergabe der Retoure (auch hier sind die Händler zu blöd!)
Warum bitte ich euch darum?
Weil es für mich und andere Kunden wesentlich einfacher wäre, einen Händler auf seine Rechte und v. a. gesetzliche Pflichten hinzuweisen, wenn es so eine "neutrale" Infoseite zu dem Thema bei euch gäbe. Es würde sich wirklich lohnen, sich damit mal intensiver zu befassen. Insbesondere, da ja bald die Unterminierung einiger bisheriger Möglichkeiten durch das neue EU-Recht droht.
Die Blödmarktfiliale wollte mir tatsächlich nur das einschicken zur Reperatur anbieten, da ich den (wohlgemerkt per Fernabsatz bei MM.de bestellten und fristgerecht widerrufenen) Artikel nicht "innerhalb der 14 Tage zurückgebracht" habe. Dass nicht der Zeitpunkt der Rückgabe, sondern zunächst nur der Zeitpunkt des Widerrufseingangs ausschlageben für die Fristwahrung und Inanspruchnahme des Widerrufsrechts ist, war ihnen (wohl auch aufgrund der hausinternen Freiwilligkeitsregelung zur Rückgabe) nicht klar. Da langt man sich einfach nur noch ans Hirn...
Und der Kunde ist dann der Gelackmeierte, weil sich selbst der Filiallleiter (vermutlich mangels eigener Fachkompetenz) trotz mehrfacher Aufforderung nicht zeigen und das Gespräch aufnehmen wollte. Ich hab an zwei Tagen insgesamt fast 4 Stunden in der Filiale verbracht um diesen Nulpen zu erklären, was sie tun müss(t)en...
Bitte! Bitte! Bitte! Bringt da mal so ein Special. Das wäre fein!