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Passender Mobilfunktarif


21.03.2013 10:11 - Gestartet von ToWo
einmal geändert am 21.03.2013 10:12
Hi,

der Tarif muss nicht nur "passen", es muss Tethering auch ERLAUBT sein! Etliche Anbieter verbieten die Nutzung von Tethering bzw. die direkte Nutzung der SIM-Karte in einem anderen Gerät als einem Smartphone.
In wie weit dieses Verbot bei einem Tarif mit nur 250 oder 300MB Volumen (das in diesem Fall ratzbatz alle wäre) sinnvoll ist, das steht auf einem anderen Blatt.....

Grüße
ToWo
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[1] Leiter Kundenverarsche³ antwortet auf ToWo
21.03.2013 11:58
Benutzer ToWo schrieb:
der Tarif muss nicht nur "passen", es muss Tethering auch ERLAUBT sein! Etliche Anbieter verbieten die Nutzung von Tethering bzw. die direkte Nutzung der SIM-Karte in einem anderen Gerät als einem Smartphone.
In wie weit dieses Verbot bei einem Tarif mit nur 250 oder 300MB Volumen (das in diesem Fall ratzbatz alle wäre) sinnvoll ist, das steht auf einem anderen Blatt.....

So ein Quatsch! Was der Anbieter in den Vertrag zum Thema Tethering reinschreibt ist doch völlig egal. Das einzige was dem Provider bleibt, wenn ihm die Tethering Nutzung missfällt (und diese müsste er ja dann auch erstmal feststellen), ist, dass er den Vertrag auf Grund der vertraglichen Nutzungsuntersagung kündigt. Buhuhuuu. Mimimi. Geht man halt zum Nächsten.

Natürlich hätten die Provider gerne, dass man sich für JEDES Gerät eine eigene SIM, einen eigenen Stick und einen eigenen Tarif holt. Dieses Begehren können sie sich aber allesamt in den Allerwertesten schieben. Denn auch rechtlich ist die Untersagung höchst fragwürdig. Denn mit welchem Gerät ich mein gebuchtes Datenvolumen verbrauche, kann dem Provider scheixegal sein. Wie Absurd und abartig die Nutzungsuntersagung für Tethering ist, wird vielleicht klar, wenn man sich eine Nutzungsuntersagung der SIM-Karte außerhalb des ursprünglichen Handygeräts vorstellt.
Das wäre vielleicht ein toller Gängelspaß!

Wer Tethering wider den Vertrag nutzt, erschleicht sich keine Leistung, die ihm nicht ohnehin zusteht. Tethering substituiert lediglich auf effektivem Wege einen SIM-Kartenwechsel und macht zusätzliche Hardware entbehrlich. Nur das ist der Sinn und Zweck.
Es wandert wegen unerlaubter Tetheringnutzung keiner in den Knast oder muss finanziell irgendwas befürchten.

Es stellt sich auch die Frage, ob ein Provider die Tetheringnutzung überhaupt wirksam untersagen kann, wenn er selbst dem zu Grunde liegenden Vertrag ein Tethering-Fähiges Endgerät bereitstellt. Soll ja gar nicht so selten vorkommen...

Deswegen: Nicht kuschen und rumdruchsen wie ToWo.
=> Nutz einfach Tethering, wenn ihr darauf lustig seid.
Die Mobilfunkanbieter sollen sich ordentlich in Knie fuxx0rn.
Die Macht des Faktischen wird dann dazu führen, dass solche Klauseln verschwinden und sich selbst die gößten Angsthasen unter der Sonne dessen Nutzung getrauen können...
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[1.1] ToWo antwortet auf Leiter Kundenverarsche³
21.03.2013 12:43
Hi,

mannomann, Du bist ja der Revoluzzer vor dem Herrn.....

Grüße
ToWo
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[1.1.1] Leiter Kundenverarsche³ antwortet auf ToWo
21.03.2013 13:39
Benutzer ToWo schrieb:
Hi,

mannomann, Du bist ja der Revoluzzer vor dem Herrn.....

Grüße
ToWo

Nö, ich hab nur wegen fragwürdigen AGB nicht gleich Pipi im Auge...

Und ich bin entschieden gegen die Verballhornung von Kunden.
Es gibt da nunmal eine Technologie, die nennt sich "Tethering".
Diese wurde entwickelt um Internetbandbreite zu (ver)teilen.
Viele Mobilgeräte unterstützen Tethering. Die Mobilfunkbetreiber, die bei dieser Entwicklung ganz sicher mit am Tisch saßen(!), verkaufen und bewerben massenhaft Engeräte mit solchen Fähigkeiten und untersagen aber gleichzeitig per AGB die Nutzung. Einziger Schutzzweck dieser Klausel ist, dass der Kunde im Zweifel mehr Harware und SIM-Karten besorgen muss. Oder fällt irgendwem hier noch ein evtl. (ehr)rettender, heiliger Schutzzweck ein? Wohl kaum.

Verar5chen kann ich mich selbst...

Ich hab nichts gegen die Privatautonomie. Mir ist auch die Intention der Betreiber klar und zu einem gewissen Grad sogar nachvollziehbar. Nur endet die Privatautonomie nicht beim einseitigen Festlegen von AGB, sondern reicht eben auch bis zum grundsätzlichen, rechtmäßigen und gebrauchsüblichen Nutzungsgrad beim Einkauf von Standardleistungen. Und darum sind die Provider gewaltig auf dem Holzweg.

Nochmal ein plastisches Beispiel:
Wenn ich eine Kiste Sprudel kaufe, dann kann ich damit tun und lassen was ich will. Ob ich es trinke, damit meine Blumen gieße oder gar meinen Klospülkasten damit befülle, geht den Mineralwassproduzenten einen feuchten Dreck an, den Supermarkt in dem ich das Gekauft habe, sowieso.

Ja, ich kann sogar hergehen und meinen Gästen ein Glas Wasser anbieten!!! Was glaubt ihr was der Brunnen-Union St. Christopherus GmbH in Bad-Niedernau für GEWALTIGE Einnahmen entgehen... IN DER THEORIE...

Kleiner Denksport für alle zum mitmachen:
Ersetze "Sprudel" durch "Tethering", "Mineralwasserproduzent" durch "Mobilfunknetzbetrieber" und "Supermarkt" durch "MVNO".

Tethering ist vom Charakter her einfach Wasser.
Es ist nichts anderes als die Verteilung des gekauften Datenstroms.
Das sind einfach mal die harten, total banalen Fakten.
Wo du da irgendwo Revoluzzertum endecken magst, ist mir wirklich schleierhaft.

Im Gegenzug finde ich immer mehr komplett unmündige Künden vor, die sich für jeden Fraß, der ihnen vorgesetzt wird auch noch lieb und artig bei Ihrem Quäler bedanken. Mannomann!

Nur die deutschen Michelkunden schaffen es, hirnrissige, oft gewillkürte AGB in den Status des Gesetzes-, wenn nicht gar Verfassungsranges zu erheben... Ich glaube kein anderes Volk ist so leidernschaftlich gerne Untertan und ergebener Kunde wie wir.
Das macht selbst mich, als politisch konservativen, traurig.
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[1.1.1.1] elpasa antwortet auf Leiter Kundenverarsche³
21.03.2013 20:49
...deine aussagen sagen mir also das es technisch gar nicht möglich ist zwischen daten zu unterscheiden die direkt im smartphone aufgelaufen sind und solchen die durch tethering aufgelaufen sind, richtig? Dann ist es erst recht eine frechheit das tmob bis vor ein oder zwei jahren extra gebühren für tethering verlangt hat.
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[1.1.1.1.1] peanutsger antwortet auf elpasa
21.03.2013 21:51
Benutzer elpasa schrieb:
...deine aussagen sagen mir also das es technisch gar nicht möglich ist zwischen daten zu unterscheiden die direkt im smartphone aufgelaufen sind und solchen die durch tethering aufgelaufen sind, richtig?

Ich lese hier ja auch mit, aber solch eine Aussage habe ich vorher nirgends gefunden!

Es wurde m.E. von der rechtlichen Irrelevanz etwaiger Nutzungsbeschränkungen per AGB geschrieben.
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[1.1.1.1.2] Leiter Kundenverarsche³ antwortet auf elpasa
22.03.2013 10:43
Benutzer elpasa schrieb:
...deine aussagen sagen mir also das es technisch gar nicht möglich ist zwischen daten zu unterscheiden die direkt im smartphone aufgelaufen sind und solchen die durch tethering aufgelaufen sind, richtig?

Nein, das habe ich mit keinem Satz geschrieben. Prinzipiell gilt, dass es rein technisch natürlich möglich ist. Bei Tethering wird dein Mobilfunkgerät funktional betrachtet quasi zum WLAN-Router.

Es gibt in der Praxis verschiedene Arten, die Tetheringnutzung zu ermitteln. Die einen sind reine Indizienbeweise, bei denen der Provider am Ende aber nicht wirklich einen verlässlichen Beleg in der Hand hält und die anderen, harten Beweismöglichkeiten stellen sich immer als eine Art von permanentem Mitloggen dar, die weit über den Datenverbrauch hinaus geht.

Und letzteres ist Datenschutzrechtlich nicht nur grenzwertig, sondern in der dazu notwendigen Form gar nicht erlaubt. Widerrechtlich erlangte Beweise dürfen vor Gericht im Zivilprozess nicht verwertet werden. Was machen also unsere lieben Provider? Nichts. So oder so begeben sie sich - entweder durch unbrauchbares Indizienmaterial oder durch rechtwidrige Belege juristisch auf ganz dickes und glitschiges Glatteis.
Und dazu kommen noch die ganzen anderen Punkte hinzu, die bereits in den anderen beiden Beiträgen zum Thema stehen.

Und mal nebenbei bemerkt - egal welches Prozedere zur Feststellung von Tethering oder VoIP-Nutzung angewendet werden würde: Der Aufwand, der dafür Betrieben werden muss ist enorm! Automatisiert geht da gar nichts. Da braucht's Menschen. Und die kosten Geld. So viel Geld, dass es sich sowieso nur bei exzessivster Nutzung überhaupt lohnen würde, gegen den Kunden ins Feld zu ziehen. Wir reden hier von Beträgen, die bei üblicher Nutzung weit jenseits von Gut und Böse liegen.
Das absolute Relevanzminimum dürfte schätzungsweise bei 250 € liegen. Je ein netter Informant aus den 4 Häusern wäre wirklich hilfreich, was die konkreten Bagatellgrenzen im Haus anbelangt. Erbarmt sich denn keiner? ;-)

Wer sporadisch tethered und voipt hat nichts zu befürchten.

Dann ist es erst recht eine frechheit das tmob bis vor ein oder zwei jahren extra gebühren für tethering verlangt hat.

Es war und ist schon immer eine Frechheit. Man kauft Datenvolumen. Wie ma es verbraucht, hat den Provider einfach nicht zu interessieren. Er bewirbt und verkauft Engeräte die das können. Sein Datennetz kann es auch. Wenn ich nicht will, dass einer gebuchte Bandbreite teilt oder alternative Kommunikationsmittel einsetzt (Instant-Messenging und VoIP sind ja oft auch per AGB untersagt) dann darf ich das auch technologisch nicht anbieten. Zumindest dürfen die vertriebenen Endgeräte dann nicht solche Funktionen unterstützen.

Ein Kunde der die AGB nicht gelesen hat (weil er sie wegklickt oder sich ohnmächtigerweise einen fürchterlichen, sowieso unverständlichen Papierwust von mehreren Seiten nicht reinziehen will) nutzt fröhlich Dienste, die sein Provider-Smartphone anbietet. Dann stellt sich die Frage, ob diese Klauseln überhaupt jemals wirksam werden können, weil sie als "überraschend" im Sinne des § 305c BGB* anzusehen sind. Kein Kunde ist verpflichtet die AGB zu lesen. Noch weniger ist er verpflichtet, den Beschrieb oder die Begriffsdefinitionen wie Tethering, Instant Messenging oder VoIP sowie die dahinterstehende Technik zu kennen und zu verstehen. Die Anfechtbarkeit der Wirksamkeit von AGB steigt nunmal mit dem Grad des Umfangs, der "Fachsimpelei" und allgemeinen Unverständlichkeit... Das interssiert viele Deutsche Firmen aber nicht. Es gehört hierzulande in vielen Branchen ja zum "Guten Ton" den Kunden mit dem AGB-Müll sprichwörtlich zu erschlagen. Daraus kann aber schlussendlich kein geistig normal talentierte Kunde ableiten, wozu er berechtigt und wozu er verpflichtet ist. GENAU DAS IST BZW. WAR ABER URSPRÜNGLICH DER EIGENTLICHE SINN UND ZWECK BEI DER VERWENDUNG VON AGB!!!
Vor Gericht schießt man sich mit diesem Sport aber selbst ins Bein. Kurze, klare und allgemeinverständliche sind am Ende immer fast durchsetzbar, auch an die Überraschung kann ein höherer Maßtab angesetzt werden, wenn verwendete AGB nur - plakativ gesagt - 5 Sätze statt 5000 umfassen. Was uns die lieben Mobilfunkprovider alles AGB-technisch auftischen, fällt hier ganz sicher nicht darunter.


* § 305c - Überraschende und mehrdeutige Klauseln.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
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[1.1.1.1.2.1] Paderman antwortet auf Leiter Kundenverarsche³
10.11.2015 20:05

5x geändert, zuletzt am 10.11.2015 20:18
Hier wurde ja schon soweit alles ausgiebig geschrieben, auch wenn der letzte Beitrag schon über zwei Jahre her ist.

Nehmen wir an, ein Anbieter möchte Dethering und Co., VoIP und andere Dienste unterbinden, warum sorgt dieser nicht, dass diese Dienste gesperrt sind? Wenn der Anbieter nur das "reine Surfen" erlauben möchte, dann könnte dieser in der Regel alle Ports bis auf 80 und 443 sperren, damit wäre der mündige Kunde entmündigt.

Dann stellt sich auch die Frage, ob der Anbieter auch die anderen Ports sperren würde wollen wie die für E-Mail, (S)FTP, VPN etc., wenn der Anbieter Angst um seine Dienstleistung(en) oder was auch immer, hat.

Kurz gefasst:
Der Anbieter möchte durch seine ach so tolle, mit extrem viel und zum größten Teil unverständlichen Texten, die selbst auch ein gebildeter Mensch oder gar noch nicht mal der Verfasser versteht oder verstehen könnte, in der AGB (vor)schreiben, was der "Kunde" darf und was nicht? Wenn der Anbieter Dethering und Co. strikt unterbinden will, dann soll dieser diese auch technisch umsetzen, dann ist dieser auf seiner sichereren Seite. Also: Port 80 und 443 ist offen, der Rest zu, damit wäre nur das "reine Surfen" per Browser(-App) möglich, mehr aber auch nicht, wenn es sich der Anbieter wünscht.

Bei einigen "Angeboten" steht im Kleingedruckten oder Fußnote, die man manchmal vergebens sucht oder schlecht lesbar gestaltet wurden, dass die Dienste VoIP, Messenger und BlackBerry-Dienste nicht erlaubt wären, leider steht nirgends geschrieben, warum dieser Verboten gilt.