Benutzer elpasa schrieb:
...deine aussagen sagen mir also das es technisch gar nicht möglich ist zwischen daten zu unterscheiden die direkt im smartphone aufgelaufen sind und solchen die durch tethering aufgelaufen sind, richtig?
Nein, das habe ich mit keinem Satz geschrieben. Prinzipiell gilt, dass es rein technisch natürlich möglich ist. Bei Tethering wird dein Mobilfunkgerät funktional betrachtet quasi zum WLAN-Router.
Es gibt in der Praxis verschiedene Arten, die Tetheringnutzung zu ermitteln. Die einen sind reine Indizienbeweise, bei denen der Provider am Ende aber nicht wirklich einen verlässlichen Beleg in der Hand hält und die anderen, harten Beweismöglichkeiten stellen sich immer als eine Art von permanentem Mitloggen dar, die weit über den Datenverbrauch hinaus geht.
Und letzteres ist Datenschutzrechtlich nicht nur grenzwertig, sondern in der dazu notwendigen Form gar nicht erlaubt. Widerrechtlich erlangte Beweise dürfen vor Gericht im Zivilprozess nicht verwertet werden. Was machen also unsere lieben Provider? Nichts. So oder so begeben sie sich - entweder durch unbrauchbares Indizienmaterial oder durch rechtwidrige Belege juristisch auf ganz dickes und glitschiges Glatteis.
Und dazu kommen noch die ganzen anderen Punkte hinzu, die bereits in den anderen beiden Beiträgen zum Thema stehen.
Und mal nebenbei bemerkt - egal welches Prozedere zur Feststellung von Tethering oder VoIP-Nutzung angewendet werden würde: Der Aufwand, der dafür Betrieben werden muss ist enorm! Automatisiert geht da gar nichts. Da braucht's Menschen. Und die kosten Geld. So viel Geld, dass es sich sowieso nur bei exzessivster Nutzung überhaupt lohnen würde, gegen den Kunden ins Feld zu ziehen. Wir reden hier von Beträgen, die bei üblicher Nutzung weit jenseits von Gut und Böse liegen.
Das absolute Relevanzminimum dürfte schätzungsweise bei 250 € liegen. Je ein netter Informant aus den 4 Häusern wäre wirklich hilfreich, was die konkreten Bagatellgrenzen im Haus anbelangt. Erbarmt sich denn keiner? ;-)
Wer sporadisch tethered und voipt hat nichts zu befürchten.
Dann ist es erst recht eine frechheit das tmob bis vor ein oder zwei jahren extra gebühren für tethering verlangt hat.
Es war und ist schon immer eine Frechheit. Man kauft Datenvolumen. Wie ma es verbraucht, hat den Provider einfach nicht zu interessieren. Er bewirbt und verkauft Engeräte die das können. Sein Datennetz kann es auch. Wenn ich nicht will, dass einer gebuchte Bandbreite teilt oder alternative Kommunikationsmittel einsetzt (Instant-Messenging und VoIP sind ja oft auch per AGB untersagt) dann darf ich das auch technologisch nicht anbieten. Zumindest dürfen die vertriebenen Endgeräte dann nicht solche Funktionen unterstützen.
Ein Kunde der die AGB nicht gelesen hat (weil er sie wegklickt oder sich ohnmächtigerweise einen fürchterlichen, sowieso unverständlichen Papierwust von mehreren Seiten nicht reinziehen will) nutzt fröhlich Dienste, die sein Provider-Smartphone anbietet. Dann stellt sich die Frage, ob diese Klauseln überhaupt jemals wirksam werden können, weil sie als "überraschend" im Sinne des § 305c BGB* anzusehen sind. Kein Kunde ist verpflichtet die AGB zu lesen. Noch weniger ist er verpflichtet, den Beschrieb oder die Begriffsdefinitionen wie Tethering, Instant Messenging oder VoIP sowie die dahinterstehende Technik zu kennen und zu verstehen. Die Anfechtbarkeit der Wirksamkeit von AGB steigt nunmal mit dem Grad des Umfangs, der "Fachsimpelei" und allgemeinen Unverständlichkeit... Das interssiert viele Deutsche Firmen aber nicht. Es gehört hierzulande in vielen Branchen ja zum "Guten Ton" den Kunden mit dem AGB-Müll sprichwörtlich zu erschlagen. Daraus kann aber schlussendlich kein geistig normal talentierte Kunde ableiten, wozu er berechtigt und wozu er verpflichtet ist. GENAU DAS IST BZW. WAR ABER URSPRÜNGLICH DER EIGENTLICHE SINN UND ZWECK BEI DER VERWENDUNG VON AGB!!!
Vor Gericht schießt man sich mit diesem Sport aber selbst ins Bein. Kurze, klare und allgemeinverständliche sind am Ende immer fast durchsetzbar, auch an die Überraschung kann ein höherer Maßtab angesetzt werden, wenn verwendete AGB nur - plakativ gesagt - 5 Sätze statt 5000 umfassen. Was uns die lieben Mobilfunkprovider alles AGB-technisch auftischen, fällt hier ganz sicher nicht darunter.
* § 305c - Überraschende und mehrdeutige Klauseln.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.