Benutzer MichaZ schrieb:
Wenn ich nur ein Nutzungsrecht habe dann dürfte ja eine Portierung der Nummer zu einem anderen Anbieter auch nicht möglich sein.
Trugschluss!
Nutzungsrechte können mit Zustimmung des originären Rechteinhabers übertragbar sein... müssen es aber nicht.
Der Anbieter hat mir ja die Nummer nur zur Nutzung überlassen, könnte also auch einer portierung widersprechen.
Vermutlich nicht, aber wenn ich die Fristen für die Portierung versäume, kann ich mein Nutzungsrecht (ohne Anspruch auf Entschädigung) verwirken...
Etwas, was bei Eigentum an einer dinglichen Sache durch den Schutz des Eigentums deutlich "problematischer" ist ;-)
Des weiteren dürfte ich also auch meinen Vertrag nicht bei ebay verkaufen auch wenn der Anieter einer Vertragsübernahme zustimmt?
"Paragraph 4, Absatz 5 der Telekommunikations-
Nummerierungsverordnung (TNV) heißt es: "Es ist verboten, die Rückgabe von Rufnummern gegen eine Gegenleistung anzubieten oder dafür zu werben."
Waren die Richter betrunken oder Laienrichter?
Witzig, wie herabsetzend Laien werden, wenn sie was nicht verstehen...
Ich hoffe der Kläger geht in die nächste Instanz.
Wäre sicher interessant, wie die anderen Richter das sehen.