Benutzer Mobilfunk-Experte schrieb:
und die Länder nicht Teil der EU.
Dass die deutschen Bundesländer nicht Teil der EU sein sollen, halte ich für eine etwas eigenwillige Sichtweise.
Staatsorganisationsrechtlich muss zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden unterschieden werden. Die BRD ist ein dreigliedriger förderaler Staatenbund. Nach außen hin wirkt aber zunächst nur der Bund, vgl. Art. 32 Abs. 1 GG.
Die Länder sind lediglich nicht direkt in den Organen der EU vertreten, sondern der Bund vertritt Deutschland in der EU. Trotzdem gilt EU-Recht natürlich auch für die Länder.
Dass sich auf der Rechtsfolgenseite eine Verpflichtung der Staatsorgane ergibt, sich an EU-Recht zu halten ist klar. Allerdings steht insoweit der Bund in der Pflicht, denn nur dieser schließt vorrangig internationale Verträge (EU, WTO, DBA...) Zwar führen die Länder die staatlichen Befugnisse zunächst selbst aus, es sei denn etwas ist speziell dem Bund überlasse, vgl. Art. 30 GG. Allerdings geht Bundesrecht dem Landesrecht vor, vgl. Art. 31 GG. Und daraus ergibt sich auch der Zwang der Länder den vom Bund geschlossenen Verträgen folge zu leisten. Allerdings wirkt das nicht bedingungslos. Denn: wenn der Bund Verträge abschließt, die gegen die Kompetenzregelungen verstoßen (also dem, was Bund, Länder und Gemeinden dürfen), dann ist der Vertrag im Außenverhältnis (EU<->Bund) zwar gültig, im Innenverhältnis (Bund<->Land) nicht. Deswegen gibt es den Bund-Länder-Streit als Klage beim BVerfG, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3, 4 GG iVm § 13 Nr. 7, 8 BVerfGG.
Die Länder werden durch internationale Verträge nicht direkt verpflichtet. Verpflichteter ist der Bund. Die Länder sind aber durch die sog. Bundestreue angehalten, Regelungen des Bundes zu befolgen (sofern nicht o.g. Kompetenzverstoß vorliegt).
Aus diesem Grunde halten sich die Länder an EU-Recht.
Deutschland (also der Bund, der Mitglied der EU ist) kann da der EU überhaupt keine Kompetenz übertragen, dies zu regeln.
Doch, das kann der Bund. Er müsste dafür das Grundgesetz ändern oder Verträge nach Art. 23 GG schließen. Die Länder könnten das nur indirekt verhindern, indem ihre Vertreter im Bundesrat dagegen stimmten.
Was der Bund übertragen kann, und was nicht ergibt sich zunächst einmal aus den Kompetenzregeln, Art. 70 ff GG. Grundsätzlich haben nämlich erst einmal die Länder das Recht der Gesetzgebung, der Bund nur subsidiär, vgl. Art. 70 Abs. 1 GG. Der Bund hat vor allem nur in den Bereichen eine Kompetenz, wo eine länderübergreifende Regelung nötig ist (Staatsangehörigkeit, auswärtige Angelegenheiten, Währung, Zoll etc.), vgl. Art. 73 GG.
Diese Kompetenzregeln geben dem Rahmen der formellen Vorschrift der Möglichkeit der Kompetenzübertragung aus Art. 23 GG vor. Wenn der Bund hier Kompetenzen übertragen will, die er nicht hat, so wirkt das nicht gegen die Länder (s.o., insb. Bund-Länder-Streit). Der Bund hat sich dann im Außenverhältnis gebunden und muss dafür sorgen, dass die Regelung rückgängig gemacht wird (mit evtl. Schadenersatz). Merke: Die Länder haben die Gesetzeshoheit, nicht der Bund, vgl. Art. 30 GG.
Das Grundgesetz kann geändert werden. Aber nicht durch den Bund. Der Bund ist eine Körperschaft ähnlich einer GmbH. Auch dort kann das Management nicht die Gesellschaft verändern, dazu bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses. Die Gesellschafter sind das Staatsvolk, vertreten durch die gewählten Politiker. Das ergibt sich übrigens auch aus den Kompetenznormen, vgl. Art. 79 GG. Merke: Die Art. 70 ff. GG geben die materielle Möglichkeiten wider, die Art. vorher sind formelle Vorschriften diesbezüglich, regeln also nur den Verfahrensgang aber nicht die inhaltliche Möglichkeit.