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Sozialplan = Etikettenschwindel


04.02.2015 10:22 - Gestartet von Kid A
Benutzer merkasan schrieb:
Die gesetzliche Mindestanforderung sind 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörtigkeit, das ist die traurige Realität.


Ich weiß aus internen Quellen, dass bei Telefonica deutlich mehr gezahlt werden wird...
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[1] merkasan antwortet auf Kid A
04.02.2015 17:07
Benutzer Kid A schrieb:
Benutzer merkasan schrieb:
Die gesetzliche Mindestanforderung sind 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörtigkeit, das ist die traurige Realität.


Ich weiß aus internen Quellen, dass bei Telefonica deutlich mehr gezahlt werden wird...

Klar, das glaube ich schon. Wenn ein Betriebsrat im Spiel ist. Die Wirtschaftsleistung wird auch zu Rate gezogen, etc. Die Leute dürften es auch recht schwer haben alle sofort nen neuen Job in Deutschland zu finden nachdem einer von vier Netzbetreibern quasi dichtmacht, was die Abfindungshöhe auch in die Höhe treiben sollte.

Aber Ausgangspunkt der Verhandlungen, darum ging es mir, sind nicht 225.000 Euro (wären etwa 2,25 Monatsgehälter), wie der Artikel vermuten lässt, sondern eben eher die gesetzliche Mindestanforderung von 0,5 Gehältern. Da wäre dann jeweils eben etwas anderes 'wesentlich mehr'.
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[] bastian antwortet auf
04.02.2015 10:53
Benutzer merkasan schrieb:
Die gesetzliche Mindestanforderung sind 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörtigkeit, das ist die traurige Realität.

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Was Du meinst, ist der Satz, den Arbeitsgerichte bei ihren Entscheidungen zugrunde legen. Das ist aber keine "gesetzliche Mindestanforderung".
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[1] rolf_berg antwortet auf bastian
04.02.2015 16:48
Benutzer bastian schrieb:

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung.

Doch.

Kündigungsschutzgesetz:
§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem monatlichen Brutto von 5.000 Euro wären das also 50.000 Euro. Deutlich weniger, als die 225.000 Euro lt. der Meldung.
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[1.1] Mobilfunk-Experte antwortet auf rolf_berg
04.02.2015 17:26
Benutzer rolf_berg schrieb:

Benutzer bastian schrieb:

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung.

Doch.

Kündigungsschutzgesetz:
§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber [...] und erhebt der Arbeitnehmer [...] keine Klage [...], hat der Arbeitnehmer [...] Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Formal ist das ein gesetzlicher Anspruch. Ob der Arbeitgeber die Voraussetzungen nach Satz 2 schafft, ist aber seine freie Entscheidung. Praktisch ist es deshalb eher ein Angebot, das der Arbeitgeber machen kann oder auch nicht.
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[1.1.1] Kai Petzke antwortet auf Mobilfunk-Experte
05.02.2015 09:49

einmal geändert am 05.02.2015 09:53
Benutzer Mobilfunk-Experte schrieb:

Formal ist das ein gesetzlicher Anspruch. Ob der Arbeitgeber die Voraussetzungen nach Satz 2 schafft, ist aber seine freie Entscheidung. Praktisch ist es deshalb eher ein Angebot, das der Arbeitgeber machen kann oder auch nicht.

Genau so ist es. Wenn dem Arbeitgeber das Wasser bis zum Hals steht, wird er das Angebot nicht machen. Dann haben i.d.R. aber auch Kündigungsschutzklagen keine Aussicht auf Erfolg. Geht es hingegen wie hier um die Nutzung der Synergien einer Fusion, dann fällt es schwerer, zu begründen, warum genau ein bestimmter Arbeitsplatz nun wegfällt, und entsprechend wird der AG viel eher bereit sein, dieses Angebot in das Kündigungsschreiben zu nehmen. Im konkreten Fall hier sind die Angebote sogar viermal höher; es geht aber auch um freiwillige Aufhebungsverträge.