Hallo tokiox,
In diesem Thread hatte ich oben geschrieben: "Die Forderung eines passiven Netzabschluß im Referentenentwurf ist unsinnig!".
Inzwischen bin ich der Meinung, dass dieser Gesetzentwurf keine Forderung nach einem "passiven Netzabschluss" enthält, sondern nur die Forderung nach einem passiven Netzabschluss"punkt". Eine "Netzabschluss" kann ein Gerät sein, ein "Netzabschlusspunkt" ist hingegen eine Anschlussdose.
Du schriebst:
Der passive Anschluss bei Kabel ist die Kabelbuchse. Warum da ein Zwangsmodem hin soll verstehe ich nicht. Wenn die Daten richtig drin sind gibt es doch kein Problem mit einem freien Router.
Nein. Die Kabeldose erfüllt nicht die Anforderungen an einen Netzabschlusspunkt nach $3 Abs. 12a des TKG, da eine Kabeldose nicht durch eine Netzaddresse gekennzeichnet ist. Eine Netzaddresse hat nur das Kabelmodem, deshalb kann der Netzabschlusspunkt erst hinter dem Kabelmodem angeordnet sein.
Hä, seit wann ist der NTBA und Splitter aktiv? Die Stromversorgung am NTBA dient ausschließlich für die angeschlossenen Telefone. Somit sind diese passiv. Mehr wird in den Entwurf nicht gefordert. Da nun eh alles mit Internet zu IP wird bleibt es bei der TAE und die ist ebenso passiv.
Ein NTBA ist eindeutig ein aktives Netzabschlussgerät. Ein NTBA benötigt eine Stromversorgung durch den Netzbetreiber. Außerdem findet im NTBA eine Signalverarbeitung statt: Daten werden zwischen der UK0 und der S0 Schnittstelle umgesetzt.
Trotzdem existiert für ISDN ein passiver Netzabschlusspunkt: die UAE Dose, die den S0 Bus an einen RJ-45 Konnektor bereitstellt.
Und wieso soll der Nutzer dann für 2 Geräte Strom zahlen. Mal ganz davon abgesehen stellt das auch wieder eine Fehlerquelle dar.
Das ist eine berechtigte Fage. Für den Nutzer kann es vorteilhaft sein, eine klare Trennung zwischen öffentlichen Netz und privatem Netz zu haben. Außerdem könntest Du vertraglich mit dem Netzbetreiber vereinbaren, dass er die Stromkosten erstattet. Zumindestens wird der Netzbetreiber gemäß der Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur verpflichtet sein, Dir vor Vertragsabschluß die zusätzlichen Stromkosten offenzulegen.