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Einerseits lies man von absurden Vetragserfüllungspfkichten der TK-Kundn und


04.07.2015 16:43 - Gestartet von fe rnwe h
einmal geändert am 04.07.2015 16:45
dann das hier...
Einerseits muss ein Kunde den Vetrag zu Ende führen und zahlen, auch wenn er z.B. in ein Gebiet umzieht, wo sein TK Anbieter gar nicht eistungen anbietet und dann darf abe der Anbieter einseitig Verträge zu seinen Gunsten änder. Nunja, wir sind aj nicht in der westlichen Welt, wor sind in Deutschland (vgl. Bulgarien Afrika, etc.)

Vorschlag in die TK Anbieter.
Schenkt Merkel oder einem Beamten in der Regierung ein parr mal ein "Smartfone" dann dürft Ihr auch von Erben (außer es erbt der Staat...!) verlangen, die TK-Knebenverträge de Verstorbenen mitsamt den "Kosten" zu erben.
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[1] Christian_Wien antwortet auf fe rnwe h
06.07.2015 14:11
Benutzer fe rnwe h schrieb:
dann das hier...
Einerseits muss ein Kunde den Vetrag zu Ende führen und zahlen, auch wenn er z.B. in ein Gebiet umzieht, wo sein TK Anbieter gar nicht eistungen anbietet und dann darf abe der Anbieter einseitig Verträge zu seinen Gunsten änder. Nunja, wir sind aj nicht in der westlichen Welt, wor sind in Deutschland (vgl.
Bulgarien Afrika, etc.)


Da wirfst du leider einiges durcheinander:

Bei "nicht ausschließlich begünstigenden" Vertragsänderungen hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht und kann trotz noch offener Mindestvertragsdauer seinen Vertrag mit dem Zeitpunkt der Verschlechterung kündigen.

Mit einem Umzug des Kunden an einen vom Anbieter nicht versorgten Ort ist es aber eine andere Sache:
Das liegt ausschließlich in der Sphäre des Kunden und er wird wohl kaum von heute auf morgen übersiedeln, sondern dies schon länger überlegen.
Wenn er Zweifel über die Einhaltung einer vereinbarten Nutzungsdauer hat, dann darf er eben nicht einen (vergünstigten) Tarif mit Mindestvertragsdauer abschließen.
Schließlich gibt es auch genügend ungebundene Tarife; die kosten dann aber für die Flexibilität halt ein paar Euro mehr pro Mionat und es gibt meist auch keine vergünstigte / geschenkte Hardware dazu.
Sehr viele Anbieter werden in solch einem Fall bei entsprechender Kommunikation und bisher korrektem Zahlungsverhalten wohl Kulanz zeigen.
Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht.
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[1.1] ronfein antwortet auf Christian_Wien
16.07.2015 10:50
Benutzer Christian_Wien schrieb:

Da wirfst du leider einiges durcheinander:

Du machst Unterschiede, wo keine Unterschiede sind.

Bei "nicht ausschließlich begünstigenden" Vertragsänderungen hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht und kann trotz noch offener Mindestvertragsdauer seinen Vertrag mit dem Zeitpunkt der Verschlechterung kündigen.

Verträge sind einzuhalten. Falls sich etwas ändert, worauf der Anbieter keinen Einfluss hat und dies auch nicht vorhersehen konnte, so gibt es auch beim Dauerschuldverhältnis die Möglichkeit Preise anzupassen. Das ist aber hier nicht der Fall. Der Anbieter ändert von sich aus ohne ersichtlichen Grund willkürlich seine Tarifstruktur. Warum sollte das zum Bruch eines gültigen Vertrages führen?

Wenn er Zweifel über die Einhaltung einer vereinbarten Nutzungsdauer hat, dann darf er eben nicht einen (vergünstigten) Tarif mit Mindestvertragsdauer abschließen.
>
Das gilt für den Anbieter ebenso. Warum also schliesst der Anbieter dann solche langlaufenden Verträge ab, wenn er sich an die selbst formulierten Verträge nicht halten will?

Falls der Kunde auf Erfüllung des bestehenden Vertrages besteht, so hat m.E. Tele Columbus keine legalen Möglichkeiten den Vertrag nicht zu erfüllen.