Benutzer diva4 schrieb:
bitte lesen Sie sich das "Anti-Routerzwang" Gesetz nochmal genau durch und lassen Sie sich nicht durch die verschwurbelte Begründung ablenken!
Verschwurbelte Begründung? Diese ist unmissverständlich. Insofern kann ich die Aufforderung nur zurückgeben...
Das Gesetz heißt übrigens "Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten". Und der B-Teil ist entscheidend.
Im dem Gesetz ist nicht (!) von einem passiven Netzabschluss die Rede, sondern von einem passiven Netzabschlusspunkt!
Diese Unterscheidung spielt im Gesetz überhaupt keine Rolle.
Eine passiver Netzabschlusspunkt ist eine Schnittstelle, z.B. realisiert durch eine Steckdose. Dieser passiver Netzabschlusspunkt kann durchaus hinter einem aktiven Netzabschlussgerät (NTBA, Kabelmodem, etc.) liegen.
Nein, das kann er nicht. Das Kabelmodem ist kein Netzabschlussgerät im Sinne des Gesetzes... Es heißt dort u. a.
Gemäß diesen Vorgaben gilt eine Endeinrichtung nur genau dann als indirekt verbunden, wenn es mit dem Netzabschlusspunkt physikalisch durchgeschaltet ist. Ein dazwischengeschaltetes Gerät darf keine Verstärkerwirkung, Steuerungsfunktion auf Protokollebene oder eigene Energieaufnahme aufweisen
Und weiter (für ganz Blöde):
Mit der neuen, der Wettbewerbsrichtlinie entsprechenden Definition wird eine technologieneutrale, für alle Formen von Kommunikationsnetzen anwendbare Begriffsbestimmung geschaffen, die eine Differenzierung von unterschiedlichen > Endgeräten (Router, Modem) verbietet und den Endkunden eine Endgeräteauswahl ermöglicht
Was sagt man dazu?
Das Netzabschlussgerät ist Teil der Infrastruktur des Netzbetreibers (vgl. ETSI EG 201 730-1) Ob der Kunde die Stromkosten für dieses Gerät übernimmt, ist durch den Vertrag mit dem Netzbetreiber geregelt.
Absoluter Blödsinn...
Die Position des Netzabschlusspunkt legt nach-wie-vor der Netzbetreiber fest. Das Gesetz ändert nichts an diesem Gestaltungsrecht!
Doch. Es schränkt dieses massiv ein, indem ausgeschlossen wird, dass ein NTE als NTP "umdefiniert" wird.
Durch die Forderung nach einem passiven Netzabschlusspunkt, kann der Netzbeteiber diese Schnittstelle aber nicht mehr in (!) einem Gerät positionieren.
Er kann auch kein Modem mehr vorschreiben. Ob er den NTP auf 2 oder 5 Geräte verteilen will spielt keine Rolle.
Das ist aber zur Zeit die Regel bei den üblichen Kabelroutern und VDSL-Routern. Der Anschluss solcher Geräte kann daher zukünftig nicht mehr vorgeschrieben werden.
Und umfasst eben auch Modems (s. o.). Game over.