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Netzabschluss != Netzabschlusspunkt


15.11.2015 19:01 - Gestartet von diva4
Hallo Herr Petzke,

bitte lesen Sie sich das "Anti-Routerzwang" Gesetz nochmal genau durch und lassen Sie sich nicht durch die verschwurbelte Begründung ablenken!
Im dem Gesetz ist nicht (!) von einem passiven Netzabschluss die Rede, sondern von einem passiven Netzabschlusspunkt!

Eine passiver Netzabschlusspunkt ist eine Schnittstelle, z.B. realisiert durch eine Steckdose. Dieser passiver Netzabschlusspunkt kann durchaus hinter einem aktiven Netzabschlussgerät (NTBA, Kabelmodem, etc.) liegen. Das Netzabschlussgerät ist Teil der Infrastruktur des Netzbetreibers (vgl. ETSI EG 201 730-1) Ob der Kunde die Stromkosten für dieses Gerät übernimmt, ist durch den Vertrag mit dem Netzbetreiber geregelt.

Die Position des Netzabschlusspunkt legt nach-wie-vor der Netzbetreiber fest. Das Gesetz ändert nichts an diesem Gestaltungsrecht!
Durch die Forderung nach einem passiven Netzabschlusspunkt, kann der Netzbeteiber diese Schnittstelle aber nicht mehr in (!) einem Gerät positionieren. Das ist aber zur Zeit die Regel bei den üblichen Kabelroutern und VDSL-Routern. Der Anschluss solcher Geräte kann daher zukünftig nicht mehr vorgeschrieben werden.
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[1] Leiter Kundenverarsche³ antwortet auf diva4
15.11.2015 22:38
Benutzer diva4 schrieb:
bitte lesen Sie sich das "Anti-Routerzwang" Gesetz nochmal genau durch und lassen Sie sich nicht durch die verschwurbelte Begründung ablenken!

Verschwurbelte Begründung? Diese ist unmissverständlich. Insofern kann ich die Aufforderung nur zurückgeben...

Das Gesetz heißt übrigens "Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten". Und der B-Teil ist entscheidend.

Im dem Gesetz ist nicht (!) von einem passiven Netzabschluss die Rede, sondern von einem passiven Netzabschlusspunkt!

Diese Unterscheidung spielt im Gesetz überhaupt keine Rolle.

Eine passiver Netzabschlusspunkt ist eine Schnittstelle, z.B. realisiert durch eine Steckdose. Dieser passiver Netzabschlusspunkt kann durchaus hinter einem aktiven Netzabschlussgerät (NTBA, Kabelmodem, etc.) liegen.

Nein, das kann er nicht. Das Kabelmodem ist kein Netzabschlussgerät im Sinne des Gesetzes... Es heißt dort u. a.

Gemäß diesen Vorgaben gilt eine Endeinrichtung nur genau dann als indirekt verbunden, wenn es mit dem Netzabschlusspunkt physikalisch durchgeschaltet ist. Ein dazwischengeschaltetes Gerät darf keine Verstärkerwirkung, Steuerungsfunktion auf Protokollebene oder eigene Energieaufnahme aufweisen

Und weiter (für ganz Blöde):

Mit der neuen, der Wettbewerbsrichtlinie entsprechenden Definition wird eine technologieneutrale, für alle Formen von Kommunikationsnetzen anwendbare Begriffsbestimmung geschaffen, die eine Differenzierung von unterschiedlichen > Endgeräten (Router, Modem) verbietet und den Endkunden eine Endgeräteauswahl ermöglicht

Was sagt man dazu?

Das Netzabschlussgerät ist Teil der Infrastruktur des Netzbetreibers (vgl. ETSI EG 201 730-1) Ob der Kunde die Stromkosten für dieses Gerät übernimmt, ist durch den Vertrag mit dem Netzbetreiber geregelt.

Absoluter Blödsinn...

Die Position des Netzabschlusspunkt legt nach-wie-vor der Netzbetreiber fest. Das Gesetz ändert nichts an diesem Gestaltungsrecht!

Doch. Es schränkt dieses massiv ein, indem ausgeschlossen wird, dass ein NTE als NTP "umdefiniert" wird.

Durch die Forderung nach einem passiven Netzabschlusspunkt, kann der Netzbeteiber diese Schnittstelle aber nicht mehr in (!) einem Gerät positionieren.

Er kann auch kein Modem mehr vorschreiben. Ob er den NTP auf 2 oder 5 Geräte verteilen will spielt keine Rolle.

Das ist aber zur Zeit die Regel bei den üblichen Kabelroutern und VDSL-Routern. Der Anschluss solcher Geräte kann daher zukünftig nicht mehr vorgeschrieben werden.

Und umfasst eben auch Modems (s. o.). Game over.
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[1.1] diva4 antwortet auf Leiter Kundenverarsche³
16.11.2015 00:46
@Leiter Kundenverarsche³:
Du betrügst Dich selbst, wenn Du die Begründung des Gesetzentwurfes ("informativ") mit dem Gesetz ("normativ") verwechselst.
Das Gesetz besteht effektiv aus 3 Sätzen, von denen nur der Satz:
„Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.“, die aktuelle Rechtslage ändert.
Die Position des Netzabschlusspunktes wird allein vom Netzbetreiber gemäß dieser Vorschrift und TKG §3,12a festgelegt werden. Der Netzbetreiber entscheidet also, ob z.B. ein Kabelmodem oder ein ONT zu seinem Netz gehört und damit ausserhalb der Reichweite dieses Gesetzes liegt.
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[1.1.1] Peterdoo antwortet auf diva4
16.11.2015 10:55
Benutzer diva4 schrieb:
@Leiter Kundenverarsche³: Die Position des Netzabschlusspunktes wird allein vom Netzbetreiber gemäß dieser Vorschrift und TKG §3,12a festgelegt werden. Der Netzbetreiber entscheidet also, ob z.B. ein Kabelmodem oder ein ONT zu seinem Netz gehört und damit ausserhalb der Reichweite dieses Gesetzes liegt.

Würde man es so sehen, könnten die Netzbetreiber weiterhin auch die Router als Teil des Netzes deklarieren. Genau das versucht das Gesetz zu verhindern. In den Erläuterungen zum Gesetz steht:

"Mit der neuen, der Wettbewerbsrichtlinie entsprechenden Definition wird eine technologieneutrale, für alle Formen von Kommunikationsnetzen anwendbare Begriffsbestimmung geschaffen, die eine Differenzierung von unterschiedlichen Endgeräten (Router, Modem) verbietet und den Endkunden eine Endgeräteauswahl ermöglicht."

"Modems sind keine passiven Endeinrichtungen, sie stellen aktiv über den gewählten Kommunikationsweg die Transportsignalisierung zur Verfügung."

Die Kabelmodems/ONTs werden also als "Endeinrichtungen" eingestuft und nicht als Teil des Netzes. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich die Gerichte diesem Standpunkt nicht anschliessen würden. Schon in der Zeiten der Bundespost hat man die Modems nicht mehr als Teil des Netzes gesehen. Man kann jetzt nicht wieder in die Steinzeit zurück gehen und den Netzbetreibern weiterhin das erlauben, was man der Bundespost vor langer Zeit verboten hat.

Sollte man zur Überzeugung kommen, das die Formulierung im Gesetz nicht gut genug ist, um die Modems als Endeinrichtungen zu bezeichnen, ist diese sicherlich genausowenig gut, um die Router als Endeinrichtungen zu bezeichnen.

Es ist einfach so, dass man bei einem Kabelnetz/GPON das QOS (z.B. Priorisierung von VoIP) nur richtig machen kann, wenn man das auch im Modem macht, denn nur dort ist die momentan verfügbare Upstream-Geschwindigkeit bekannt. Wird dem Kunden das verwehrt, ist es z.B. nicht möglich, störungsfreie Telefonie zu betreiben.

Die Einschränkung auf die "Textform" der Zugangsdaten ist etwas ungeschickt gewählt. Die SIM-Karte der Mobilnetzbetreiber wäre somit eigentlich nicht mehr erlaubt, genausowenig wie die Verwendung der Zertifikate in den Kabelmodems oder ONTs.
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[2] Kai Petzke antwortet auf diva4
16.11.2015 12:06
Benutzer diva4 schrieb:

Eine passiver Netzabschlusspunkt ist eine Schnittstelle, z.B. realisiert durch eine Steckdose. Dieser passiver Netzabschlusspunkt kann durchaus hinter einem aktiven Netzabschlussgerät (NTBA, Kabelmodem, etc.) liegen.

Da sind wir uns sogar grundsätzlich einig. Wo der Netzbetreiber seine aktive Technik installiert, möchte ich ihm nicht vorschreiben.

Das Netzabschlussgerät ist Teil der Infrastruktur des Netzbetreibers (vgl. ETSI EG 201 730-1)

Auch hier sind wir uns einig. Allerdings wälzen viele Netzbetreiber den Aufwand für die Wartung dieses Teils eigentlich IHRER Infrastruktur dennoch auf den Kunden ab. Und das darf nicht sein.

Ob der Kunde die Stromkosten für dieses Gerät übernimmt, ist durch den Vertrag mit dem Netzbetreiber geregelt.

Wenn es einen klaren Vertrag für die Übernahme des Stromverbrauchs gibt, dann dürfen die Kunden damit belastet werden. Ein Hinweis auf die Übernahme von Stromkosten rein in den AGB reicht aber NICHT aus, denn solche wären regelmäßig als überraschend zu werten und damit nichtig. Der Kunde weiß vom DSL-Anschluss, dass es nur ein aktives Gerät bei ihm zu Hause gibt, das er frei wählen kann (den DSL-Router). Dass es bei Kabel-Internet dann plötzlich zwei sind, die Strom aus seiner Steckdose saugen, ist für DSL-Kunden (und das ist weiterhin die überwiegende Mehrheit!) überraschend.

Daher sind die vom Kunden zu übernehmenden Stromkosten zusammen mit den weiteren Leistungen, die der Kunde zu erbringen hat, bei Vertragsschluss klar und deutlich zu nennen. Ebensolches gilt für die Werbung, wenn dort Preise genannt werden. Wenn also in der Werbung steht: "100 GB Internet für 19,99 Euro", und im Vertrag dann "Monatliches Entgelt 19,99 Euro PLUS der Kunde zahlt den Strom für das Netzabschlussgerät PLUS der Kunde wartet das Netzabschlussgerät PLUS der Kunde ist für Software-Updates auf dem Netzabschlussgerät verantwortlich", dann ist das Irreführung der Kunden, und es findet sich hoffentlich bald ein Konkurrent, der nach UWG eine Unterlassungsklage gegen die unvollständigen Angaben in der Werbung führt.


Kai
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[2.1] Peterdoo antwortet auf Kai Petzke
16.11.2015 13:01
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Auch hier sind wir uns einig. Allerdings wälzen viele Netzbetreiber den Aufwand für die Wartung dieses Teils eigentlich IHRER Infrastruktur dennoch auf den Kunden ab. Und das darf nicht sein.

In den Vodafone AGB für das Kabel-Internet steht aber ganz eindeutig, dass ein Kabelrouter (Router inkl. DOCSIS Modem) ein Endgerät ist und nicht ein Teil des Vodafone Netzes. Das Gerät wird laut den AGB dem Kunden zur Nutzung überlassen, verkauft oder vermietet. Auch das zeigt eindeutig, dass ein Kabelrouter nicht ein Teil des Netzes ist, denn man kann doch nicht das Netz einfach an die Kunden verkaufen. Gemäß dem neuen Gesetz darf der Kunde die Endgeräte frei wählen. Nimmt man Bezug auf die Vodafone AGB, sollte man annehmen können, dass man dann eigene Kabelrouter (inkl. DOCSIS Modem) verwenden dürfte.
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[2.2] garfield antwortet auf Kai Petzke
16.11.2015 13:33
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Der Kunde weiß vom DSL-Anschluss, dass es nur ein aktives Gerät bei ihm zu Hause gibt, das er frei wählen kann (den DSL-Router). Dass es bei Kabel-Internet dann plötzlich zwei sind, die Strom aus seiner Steckdose saugen, ist für DSL-Kunden (und das ist weiterhin die überwiegende Mehrheit!) überraschend.

Nanana, hier musste ich aber doch schmunzeln.
Da hat sich doch in diesem ganzen Kabelsalat hinter dem Tischchen doch tatsächlich ein Netzstecker in einer Steckdose versteckt, wo kein Mensch ahnen konnte, wo die Strippe hingeht. Und die blinkenden LEDs am Kabelmodem wurden vermutlich durch die Solarzellen auf der Geräteoberseite gespeist ;-)
Und falls der Kunde nicht selbst das fertig konfigurierte zugeschickte Kabelmodem eingestöpselt hat, hat es der Techniker mitgebracht, der eh den ganzen Brassel zur Pegeleinstellung und Umsetzung auf die Hausverkabelung, der aussieht wie ein Experimentierbrett in der Elektrikerausbildung, am Hausübergabepunkt an die Wand gepinnt hat (und zu dem übrigens NOCH ein kundenstrom-ziehendes Netzteil gehört, von dem hier noch nie die Rede war). Es sind also sogar zwei Geräte, die die Kabelbetreiber als netzseitig deklarieren und die unerlaubt und unvergütet die Stromrechnung des Kunden in die Höhe treiben. Was ist denn DAMIT? Dieses "Experimentierbrett" Marke Eigenbau dürfte noch schwerer als ein Kabelmodem durch eine universelle Kauflösung ersetzbar sein. Was soll eine Klage da bringen? Höchstens 2 Euro fuffzich Stromkostenerstattung, falls der Anbieter dann nicht entnervt von sich aus regulär kündigt und sein Brett wieder abbaut und mitnimmt.

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[2.3] diva4 antwortet auf Kai Petzke
17.11.2015 22:37
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Wenn es einen klaren Vertrag für die Übernahme des Stromverbrauchs gibt, dann dürfen die Kunden damit belastet werden. Ein Hinweis auf die Übernahme von Stromkosten rein in den AGB reicht aber NICHT aus, denn solche wären regelmäßig als überraschend zu werten und damit nichtig.

Dieser Punkt ist ja auch im Entwurf der Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur addressiert, da heißt es:
Sofern der Telekommunikationsdienst mit einem integrierten Netzabschlussgerät (insbesondere Multifunktions-Router) gebündelt vermarktet wird, hat das Produktinformationsblatt zusätzlich mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
...
d) etwaige mit der Nutzung des Geräts verbundene Kosten.

Dieser Entwurf ist übrigens von der Webseite der Bundesnetzagentur verschwunden. Vielleicht kann Teltarif mal nachfragen, welche Pläne die BNetzA mit der Transparenzverordnung hat.