Themenspezial: Verbraucher & Service Langer Weg

Editorial: Der Routerzwang wird abgeschafft! Wirklich?

Noch gibt es erhebliche Widerstände gegen das neue Gesetz. Insbesondere Kabelnetzbetreiber verkaufen unverblümt die zwei-Router-Lösung als "Endgerätefreiheit", obwohl der Kunde nur eines der beiden Geräte frei wählen kann.
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Routerzwang abgeschafft? Routerzwang abgeschafft?
Bild: Pavel-Morozov (Fotolia)
Der Bundestag hat die Abschaffung des Routerzwangs beschlossen, sogar einstimmig über alle Parteien hinweg. Wird das Gesetz noch im November vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, tritt es zum 1. Juni 2016 in Kraft, andernfalls entsprechend später.

Doch das Warten auf das Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist nur einer der Gründe, warum uns bei teltarif.de das Thema "Routerzwang" redaktionell sicher noch des öfteren beschäftigen wird. Weitere Probleme sind Ungenauigkeiten im Gesetzestext und der zu erwartende Widerstand etlicher Tk-Anbieter. Insbesondere die Kabelnetzbetreiber werden sich voraussichtlich nicht binnen der vorgesehenen Umsetzungsfrist dem Routerzwang beugen.

"Bei Vertragsschluss"!?

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Bild: Pavel-Morozov (Fotolia)
Im Gesetzestext ist insbesondere folgender Satz unklar: "Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie [die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze] dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen". Was genau bedeuten hier die beiden Wörter "bei Vertragsschluss"? Können beispielsweise Kunden, die den Zettel mit den Zugangsdaten verlegt haben, später erneut eine Kopie desselben anfordern? Und was gilt für Kunden, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf die Übermittlung der Zugangsdaten verzichtet haben, weil sie den Standardrouter des Netzbetreibers akzeptiert haben? Können diese die Daten später nachfordern? Und was gilt für Bestandskunden, die ihren Vertrag vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen haben?

Bei enger Auslegung der Floskel "bei Vertragsschluss" können Kunden leider nachträglich keine Zugangsdaten anfordern. Bestandskunden wären dann zu einem Anbieterwechsel oder zu einer Vertragsverlängerung (= neuem Vertragsabschluss) gezwungen, um einem Zwangsrouter zu entkommen. Es ist aber genauso möglich, die Wörter "bei Vertragsschluss" nicht auf den ganzen Satz, sondern nur auf das vorangehende Wort "kostenfrei" zu beziehen. Dann hätten die Kunden auch zu jedem anderen Zeitpunkt als bei Vertragsschluss das Recht, auf die Übermittlung der "notwendigen Zugangsdaten" zu pochen, jedoch dürfte der Anbieter dann für den Service der nachträglichen Bereitstellung der Daten ein Service-Entgelt berechnen.

Eine Übergangsregelung, die insbesondere für Bestandskunden genaue Festlegungen treffen würde, ob auch diese von Zwangsroutern befreit werden, fehlt leider. Von daher werden die Anbieter sicher versuchen, die "bei-Vertragsschluss"-Klausel zu ihren Gunsten auszulegen. Kunden und Verbraucherschutzorganisationen werden das anders sehen, und am Ende müssen die Gerichte entscheiden, was die Politiker wohl gemeint haben, als sie "bei Vertragsschluss" in den Gesetzestext geschrieben haben.

Hinzu kommt das Problem, dass es den Anbietern in vielen Fällen gar nicht möglich sein wird, die Zugangsdaten unmittelbar "bei Vertragsschluss" zur Verfügung zu stellen. Schließlich erfolgt bei den meisten Anbietern die technische Realisierung des neuen Anschlusses - und dazu gehört auch die Generierung der Zugangsdaten - in der Regel erst nach Vertragsschluss. Zwischen Auftrag und Umsetzung liegen aber selbst bei schnellen Festnetz-Anbietern meist einige Tage. Bei Anbieterwechsel, wenn die Kündigung des alten Anbieters über den neuen Anbieter erfolgt, vergehen meist sogar Monate zwischen Auftrag und Schaltung. In diesem Fall benachteiligt die "Bei-Vertragsschluss"-Klausel die Anbieter, die die Zugangsdaten inzwischen entsprechend früher generieren müssen, ggfls. bereits zusammen mit der Vertragsbestätigung, die bei Vertragsabschluss im Laden ausgedruckt wird.

Was ist ein Netzabschluss?

Die Kabelnetzbetreiber sind den Umgang mit eigener Kunden-Hardware am wenigsten geübt. Folglich ist von ihnen der größte Widerstand in Sachen "eigene Kundenrouter" zu erwarten. Das zeigt auch unsere kleine Umfrage unter den Providern. Unitymedia schreibt beispielsweise: "Unitymedia-Kunden können Endgeräte ihrer Wahl an ihrem Kabelmodem [...] einsetzen, [...]". Darauf kann man nur klar antworten: Die Möglichkeit, eigene Geräte hinter die Geräte der Tk-Anbieter zu schalten, ist mit der jüngst beschlossenen Endgerätefreiheit genau nicht gemeint. Es geht um einen Ersatz des Routers des Anbieters, nicht um eine Ergänzung desselben durch einen weiteren Router.

Wie schon in einem früheren Editorial geschrieben, bedeutet die Router-hinter-Router-Lösung für den Kunden die doppelte Zahl an Geräten und somit auch den doppelten Stromverbrauch und die doppelte Störanfälligkeit. Rechnet man für den netzseitigen Router mit 5 Watt Stromverbrauch und einem Ausfall samt 50 Euro teurem Ersatzkauf alle fünf Jahre, kommen im Durchschnitt jährliche Kosten von 20 Euro auf den Kunden zu. Gerade bei günstigen DSL- oder Kabelverträgen ist das quasi eine 13te Grundgebühr, die der Kunde hier zu tragen hat. Dem Kunden das zusätzliche Gerät aufzunötigen, ist nach dem neuen Gesetz aber nicht mehr zulässig. Ausdrücklich hat der Bundestag bei der Verabschiedung des Gesetzes den über den Bundesrat vorgebrachten Einwand widersprochen, bei FTTH- oder Breitbandkabelnetzen ginge es nicht anders.

Dennoch bin ich bereit, eine Ausnahme zuzulassen: Wenn Anbieter künftig darauf bestehen, aktive Technik beim Kunden dennoch als "passiven Netzabschluss" auszugeben, dann sollen sie bitte dafür sorgen, dass dieser Abschluss sich aus Kundensicht auch wirklich passiv verhält. Insbesondere darf dieser also keinen Strom aus einer Kundensteckdose ziehen, und im Fehlerfall ist er vom Anbieter kostenlos zu entstören. Dazu gehört selbstverständlich auch die regelmäßige (Fern-)Installation aller nötigen Sicherheitsupdates. Doch genau zu diesen drei Dienstleistungen sind die Anbieter bisher nicht bereit. Auch hier ist also Streit vor den Gerichten vorprogrammiert.

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