Themenspezial: Verbraucher & Service Verbraucherschutz

Editorial: Wir brauchen eine neue Bundesnetzagentur

Bei immer mehr Verbrau­cher­schutz-Vorfällen windet sich die Bundes­netz­agentur weg und scheut eine klare juris­tische Stel­lung­nahme. Das kann so nicht bleiben. Die BNetzA darf das nicht? Dann muss der Staat ran!
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Die "Hüterin des Wett­bewerbs" wurde die Regu­lie­rungs­behörde für Tele­kom­muni­kation und Post nach ihrer Grün­dung seiner­zeit genannt. Inzwi­schen heißt die Staats­behörde Bundes­netz­agentur - und ihr Aufga­ben­bereich sowie ihr Kompe­tenz­bereich wurden in den vergan­genen Jahren stark erwei­tert.

Viele Verbrau­cher gehen - beispiels­weise im Bereich der Tele­kom­muni­kation - fest davon aus, dass die Behörde grund­sätz­lich auf ihrer Seite zu sein hat, sich immer für die Rechte der Bürger stark machen muss, und "bösen" TK-Firmen, die sich nicht an Recht und Gesetz halten oder die Gesetze "kreativ" auslegen, auf die Finger klopft.

Doch das ist ein Irrtum - in den vergan­genen Wochen tut sich die BNetzA bei zahl­rei­chen Verbrau­cher­themen zuneh­mend schwer damit, klar Stel­lung zu Gunsten der Verbrau­cher zu beziehen. Das darf so nicht bleiben.

Preis­min­derung bei lahmem Internet? Wegge­duckt!

Klaus Müller Bundesnetzagentur Mehr Verbraucherschutz bei der Bundesnetzagentur durch Klaus Müller?
Bild: BNetzA/Christian Nemitz
teltarif.de beob­achtet nun schon zum wieder­holten Mal, dass die Bundes­netz­agentur bei Anfragen, in denen es um die klare Durch­set­zung von verbrieften Verbrau­cher­rechten geht, regel­recht herum­eiert und sich juris­tisch nicht fest­legen möchte.

Ein Beispiel ist - wie berichtet - das Thema Verbrau­cher­rechte bei einem zu lang­samem Internet-Anschluss. Seit der im Dezember wirksam gewor­denen TKG-Neure­gelung gibt es klare Vorgaben im Gesetz, nach denen ein betrof­fener Verbrau­cher bei einem zu lahmen Anschluss entweder sofort kündigen oder nach einem fest­gesetzten Schlüssel den Preis mindern kann. Doch die Bundes­netz­agentur setzte die Hürden für eine gültige Messung fast uner­reichbar hoch und verzichtet in den Mess­pro­tokollen auch noch darauf, einen klaren Wert für die Preis­min­derung anzu­geben.

Gegen­über teltarif.de sagt die Behörde dazu lako­nisch: Der Provider bestimmt eben Höhe der Minde­rung. Auf der Grund­lage der unter­schied­lichen Verhal­tens­weisen der einzelnen Unter­nehmen würden sich hier im Laufe der nächsten Zeit sicher­lich "Mindest­stan­dards heraus­kris­tal­lisieren" - doch weil genau das schon seit Jahren eben nicht geschehen ist, hatte der Gesetz­geber ja das TKG verschärft und eine klare Preis­min­derungs­regel einge­führt. Doch die Behörde duckt sich weg.

Verträge mit drei Monaten Kündi­gungs­frist erlaubt? Wegge­duckt!

Nach der Einfüh­rung der neuen TKG-Regeln insbe­son­dere zur Kündi­gungs­frist von Verbrau­cher­ver­trägen dauerte es nicht lange, bis es sich heraus­stellte, dass Provider ihren Kunden jetzt teil­weise die Kündi­gung erschweren. Dril­lisch beispiels­weise fiel durch eine "krea­tive" Ausle­gung der Rechts­lage auf: Bei alten Verträgen ohne Mindest­lauf­zeit und mit drei­mona­tiger Kündi­gungs­frist pocht Dril­lisch entgegen der neuen TKG-Rege­lung auf diese dreimona­tige Kündi­gungs­frist, obwohl das TKG nach Ablauf der Mindest­lauf­zeit eine maximal einmo­natige Frist vorsieht.

Dril­lisch beruft sich dabei auf das BGB, nach dem eine dreimona­tige Kündi­gungs­frist zulässig ist, wenn der Vertrag weder eine ablau­fende anfäng­liche Mindest­ver­trags­lauf­zeit noch eine still­schwei­gende Verlän­gerung im Falle der Nicht­kün­digung vorsieht. Daher falle dieser Vertrag auch nicht unter das TKG. Der Gesetz­geber habe im Rahmen der TKG-Novel­lie­rung "diese (Alt-)Vertrags­form nicht berück­sich­tigt".

Und was sagt die BNetzA dazu? Sie duckt sich erneut weg, scheut eine klare juris­tische Stel­lung­nahme und empfiehlt den Betrof­fenen allen Ernstes, in der Sache vor Gericht zu ziehen. Gehts noch?

Jochen Homanns Versuche

An Ambi­tionen, mehr im Bereich des Verbrau­cher­schutzes tätig zu werden, hat es der Bundes­netz­agentur während der Amts­zeit von Jochen Homann übri­gens nicht geman­gelt. Gerade Jochen Homann hat sich bei dem Versuch, die BNetzA mehr als Verbrau­cher­schutz­behörde zu etablieren, aller­dings manch eine blutige Nase geholt.

Unter seiner Ägide ging die BNetzA vermehrt gegen ille­gale Tele­fon­wer­bung und Fax-Spam vor. Dabei scheute Homann zunächst nicht davor zurück, die betref­fenden Firmen, die sich nicht an Recht und Gesetz gehalten hatten, öffent­lich (wie bei einem Pranger) zu benennen. Doch die betrof­fenen Firmen schlugen zurück, zogen vor Gericht - und gewannen: Diese "Anpran­gerung" wurde in der Urteils­begrün­dung ausdrück­lich als unzu­lässig erachtet, weil der BNetzA hierzu die gesetz­liche Grund­lage fehle. Außerdem befürch­teten die Firmen dadurch natür­lich eine "Geschäfts­schä­digung".

Die Bundes­netz­agentur hatte behauptet, dass das Cell­center Tele­fon­wer­bung im Auftrag zweier bestimmter Unter­nehmen betrieben und dabei auch Kunden ange­rufen hätten, die der Tele­fon­wer­bung nicht zuge­stimmt hätten oder ihre Zustim­mung wider­rufen haben. Zudem seien den Ange­rufenen nach dem Tele­fonat kosten­pflich­tige Zusatz­dienst­leis­tungen unter­geschoben und berechnet worden. Doch das Gericht urteilte: Es gibt keine gesetz­liche Grund­lage für die Namens­nen­nung.

Ange­sichts all dieser Vorkomm­nisse müssen wir uns fragen: Was hat diese letzt­genannte Geschichte aus der Bundes­netz­agentur gemacht? Einen zahn­losen Tiger, der viel­leicht gerade noch die Bitstrom-Entgelte und die Höhe der Miete für die "letzte Meile" regu­lieren darf? Das wäre fatal.

Notfalls muss der Gesetz­geber ran

In so gut wie allen State­ments seither nimmt sich die Bundes­netz­agentur bei allen Fragen, die das Vertrags­ver­hältnis zwischen Provider und Kunde betreffen, so stark zurück und verweist auf "zivil­recht­liche Schritte" (was bedeutet: der Verbrau­cher muss sein Recht selbst einklagen!), dass es fast den Anschein hat, die Behörde würde die Verbrau­cher regel­recht im Regen stehen lassen.

Immerhin ist nun seit März mit Klaus Müller ein wasch­echter Verbrau­cher­schützer neuer BNetzA-Chef geworden. Ob damit Miss­stände wie oben beschrieben sofort abge­schafft werden, bleibt aber zwei­fel­haft. Denn wenn es tatsäch­lich so ist, dass der BNetzA die gesetz­liche Grund­lage dazu fehlt, sich eindeutig auf der Seite des Verbrau­chers zu posi­tio­nieren und Firmen mit unse­riösen Machen­schaften das Hand­werk zu legen und dies öffent­lich zu benennen: Dann muss der Gesetz­geber ran und genau dafür die recht­liche Grund­lage schaffen - und zwar schleu­nigst!

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