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Routerfreiheit


04.08.2016 05:54 - Gestartet von fuchs-ass
Hallo,
Ich habe seit Mitte 2013 einen Breitband Glasfaseranschluss FTTH von Gelsen-Net. Ich wollte von Gelsen-Net meine Zugangsdaten haben, da ich eine kastrierte Fritz!Box 7390 habe, auf dem noch die Firmware 6.23 läuft und die Firewall ausgeschaltet ist. Die Möglichkeit neue Firmware upzudaten, geht nicht, da diese Funktion gänzlich fehlt.
Ich wollte von Gelsen-Net die Zugangsdaten haben, daraufhin bekam ich folgende Antwort:"Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass die von Ihnen u. g. Routerfreiheit sich nicht auf Bestandskunden bezieht, bei denen das Vertragsverhältnis mit GELSEN-NET unverändert nach dem 01.08.2016 fortgeführt wird.

Die Zugangsdaten werden von GELSEN-NET bzw. unserem Kooperationspartner 1&1 Versatel beim Neuabschluss und bei einem Produktwechsel mit der Auftragsbestätigung verschickt.

Hierbei verhalten wir uns analog zu §11 Absatz 3 FTEG in dem es heißt: "Notwendige Zugangsdaten und Informationen..... haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

Damit erfüllt GELSEN-NET die gesetzlichen Vorgaben zur Routerfreiheit ab dem 01.08.2016 vollumfänglich.

Aus dem Gesetzestext lässt sich eine Bereitstellung der Zugangsdaten für Bestandskunden nicht ableiten.


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass GELSEN-NET die Zugangsdaten aktuell nicht an Bestandskunden herausgibt.


Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben und stehen Ihnen Rückfragen gerne zur Verfügung.
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[1] CBS antwortet auf fuchs-ass
05.08.2016 02:04
Benutzer fuchs-ass schrieb:

Damit erfüllt GELSEN-NET die gesetzlichen Vorgaben zur Routerfreiheit ab dem 01.08.2016 vollumfänglich.

Aus dem Gesetzestext lässt sich eine Bereitstellung der Zugangsdaten für Bestandskunden nicht ableiten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass GELSEN-NET die Zugangsdaten aktuell nicht an Bestandskunden herausgibt.

Damit liegen sie m.M. falsch, denn zitierter Artikel besagt auch zuerst:

"Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikation­sendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikation­sendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen. "

Der von Gelsen-Net zitierte Abschnitt betrifft nur Neuverträge, so dass die Neukunden nicht langwierig nachfragen müssen. Bestandskunden müssen aktiv selbst nachfragen und Auskunft ist m.M. nach o. zitiertem Abschnitt zu erteilen. Der Gesetzgeber hat mal wieder nicht die Spitzfindigkeiten mancher Anbieter bedacht.