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Fernsehsignalübertragungs-Gesetz (§ 5 FÜG)


30.08.2016 15:16 - Gestartet von klaus1970
3x geändert, zuletzt am 30.08.2016 15:30
Laut diesem Gesetz muss ein Fernsehgerät nicht zwingend DVB-irgendwas an Bord haben, sondern eine Schnittstelle zum Anschluss von einem Digitalreceiver reicht aus. DVB-T gab es ja auch 1997 noch gar nicht, DVB-S und -C waren erst in den Kinderschuhen. Dieses Gesetz auf Radios übertragen hieße: Das Radio selbst braucht nur UKW, muss aber zumindest über einen AUX-in-Anschluss verfügen, damit man einen DAB+ Adapter dran anschließen kann!
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[1] darcduck antwortet auf klaus1970
30.08.2016 16:05
Benutzer klaus1970 schrieb:
Laut diesem Gesetz muss ein Fernsehgerät nicht zwingend DVB-irgendwas an Bord haben, sondern eine Schnittstelle zum Anschluss von einem Digitalreceiver reicht aus. DVB-T gab es ja auch 1997 noch gar nicht, DVB-S und -C waren erst in den Kinderschuhen. Dieses Gesetz auf Radios übertragen hieße: Das Radio selbst braucht nur UKW, muss aber zumindest über einen AUX-in-Anschluss verfügen, damit man einen DAB+ Adapter dran anschließen kann!
Beim Fernseher hat das sicherlich Sinn gemacht, weil ein Großteil der Kosten für Bildschirm, Boxen, Gehäuse und Fernbedienung drauf gehen und sich mit dazu vergleichbar geringen Kosten ein externer Tuner anschließen lässt.

Wenn du aber beim Küchenradio für ein paar Kröten den Tuner nicht verwendest, dann hat das gesamte Gerät keinen Wert mehr, auch wenn es einen AUX-IN hätte würden wohl die wenigsten einen Adapter kaufen, der genauso teuer ist, wie ein vergleichbares Gerät. Sprich wenn es nicht realistisch ist, das ein Verbraucher eine alternative Empfangsmöglichkeit zu UKW im Gerät nutzt (siehe mein Post mit Internetradio oder ähnlichem), dann sollte sie auch nicht als Alternative zählen.

Ein AUX-IN würde ein billiges Radio nur zu einer schlechten Lautsprecherbox degradieren. Beim Fernseher ist es wie gesagt ok den Fernseher zum Monitor zu degradieren, weil der Monitor am Fernseher noch einen gewissen Restwert hat.

Vielleicht willst du aber auch auf diverse HIFI Komponenten hinaus. Hier steht die UKW Funktion auch nicht im Vordergrund und somit bleibt nach Wegfall dieser Funktion immer noch ein Restwert erhalten. Solche Geräte würde ich wie geschrieben erlauben, aber sie sollten zumindest einen deutlichen Hinweis auf der Verpackung tragen müssen.

Grüße

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[2] CBS antwortet auf klaus1970
30.08.2016 20:58
Benutzer klaus1970 schrieb:
Laut diesem Gesetz muss ein Fernsehgerät nicht zwingend DVB-irgendwas an Bord haben, sondern eine Schnittstelle zum Anschluss von einem Digitalreceiver reicht aus. DVB-T gab es ja auch 1997 noch gar nicht, DVB-S und -C waren erst in den Kinderschuhen. Dieses Gesetz auf Radios übertragen hieße: Das Radio selbst braucht nur UKW, muss aber zumindest über einen AUX-in-Anschluss verfügen, damit man einen DAB+ Adapter dran anschließen kann

Danke, darauf wollte ich auch hinweisen. MM wollte uns schließlich noch 2004 einen Analog Only Flat andrehen! Eine DVB-T Tunerpflicht gab es nicht, in Frankreich dagegen m.W. schon.