Ich finde, sp spricht einen nicht unwichtigen Punkt an, nämlich den Datenscutz. Ich bin nämlich bisher immer davon ausgegangen, dass die Provider Verbindungsdaten nr in wirklich schwerwiegenden Verdachtsfällen und dann auch nur an die Staatsanwaltschaft herausgeben dürfen.
Dass das Laden von urhebergeschützten mp3s dazu zählt, wage ich zu bezweiflen, denn immerhin haben die Staatsanwaltschaften doch genug mit anderen Dingen wie der Verfolgung von kinderpornographischem Material und verfassungswidriger Inhalte (wie z.B. Rechtsextremismus) zu tun.
Weiss jemand hier vielleicht genauer, wie es auf juristischem Hintergrund aussieht?
Wenn es nämlich so wäre, dann hätte eine Klage gegen T-Online durchaus Chancen auf Erfolg.
Benutzer sp. schrieb:
Benutzer rtpj schrieb:
Benutzer rubberduck schrieb:
>> Natürlich behauptet T-Offline, daß nicht
>> gescannt wird, sondern nur Hinweise von >> außen verfolgt werden.
Richtig.
Was mich in dem Zusammenhang so ein bißchen... na ja, stutzig macht ist nicht der richtige Ausdruck, denn eigentlich rechne ich ja damit... wie dem auch sei, es ist: Verbindungsdaten dürfen nur zu Abrechnungszwecken gespeichert werden, und nur, soweit dafür erforderlich. (Kürzlich eingeführte Ausnahme ist die Speicherung einen Tag oder so nach Verbindungsende, um dem Betreiber die Zeit zu geben, die kostenpflichtigen Verbindungen auszufiltern und die anderen zu löschen.)
Danach dürften eigentlich bei Flatrate-Usern - um die es sich wohl größtenteils handeln dürfte - keinerlei Daten gespeichert werden. Bei den Leuten, die zeitbasiert abgerechnet werden, ist die Speicherung von IP-Adresse und übertragenem Volumen unzulässig; bei Leuten, die volumenbasiert abgerechnet werden, darf nur das Volumen gespeichert werden.
Daß dagegen verstoßen wird (wie gegen viele Datenschutz-Vorschriften), ist offensichtlich. Interessant wäre es mal, das juristisch zu durchleuchten. Ich tippe darauf, daß es da - wie praktisch immer im Datenschutzbereich
- keinerlei Sanktionen gibt (zumindest keine umsetzbaren), aber es wäre doch mal spannend, eine Unterlassungsklage gegen die T durchzuziehen, strafbewehrt z.B. mit 1 Mio Euro...
Sp.