Benutzer blumenwiese schrieb:
Ob einem Händler durch meinen Wiederverkauf Einnahmen verloren gehen, kann und darf nie und nimmer Grundlage für ein solches Urteil sein. Da ist geradezu absurd. Mit derselben Begründung könnte ein jeder Händler mir den Wiederverkauf von gebrauchten Dingen untersagen lassen, weil er dadurch ja eventuell weniger verdient.
Anders sähe es aus, würde ich ich beim Erwerb des Ebooks zustimmen, dieses später nicht weiter zu verkaufen. In diesem Fall gehe ich freiwillig eine entsprechende Vereinbarung ein.
Das steht auch nicht in der Urteilsbegründung. Der Artikel ist einfach grottenschlecht geschrieben. es ging den Richtern um etwas anderes. Es ging um illegale Kopien. Denn Kopien, ohne Erlaubnis sind immer illegal. Und dieses Geschäftsmodell lädt regelrecht dazu ein.
"Anders als bei der Weitergabe von Büchern sei im Internet nicht sichergestellt, dass die digitalen Kopien nach dem Verkauf tatsächlich gelöscht würden. Außerdem ließen sich gebrauchte E-Books qualitativ nicht von neuen Exemplaren unterscheiden. Plattformen könnten gerade mit Tauschmodellen daher bessere Preise anbieten als die Verlage selbst."
Nun dürfte es klar sein.