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Schon jetzt rechtliche Handhabe


29.05.2002 13:33 - Gestartet von birke
Bereits jetzt besteht in Deutschland die Möglichkeit, gegen unverlangte E-Mail-Werbung vorzugehen. Die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails zu kommerziellen Zwecken zieht Abwehransprüche aus §§ 823, 1004 BGB nach sich. Ist der Empfänger ein Gewerbetreibender, so liegt überdies ein Verstoß gegen § 1 UWG vor (vgl. AnwBl 6/2002, 316, 317).
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[1] Keine echte rechtliche Handhabe
msp antwortet auf birke
29.05.2002 14:05
Benutzer birke schrieb:
Bereits jetzt besteht in Deutschland die Möglichkeit, gegen unverlangte E-Mail-Werbung vorzugehen. Die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails zu kommerziellen Zwecken zieht Abwehransprüche aus §§ 823, 1004 BGB nach sich. Ist der Empfänger ein Gewerbetreibender, so liegt überdies ein Verstoß gegen § 1 UWG vor (vgl. AnwBl 6/2002, 316, 317).

Das tangiert den Verursacher in der Regel überhaupt nicht, denn der sonnt sich neben einer Palme auf der Insel Anarch i-land.

Recht haben und Recht bekommen sind eben zweierlei Paar Stiefel.

Das gleiche gilt für unverlangt zugesandte Werbefaxe. Wenn der Absender nicht gerade blöd ist, ist er gar nicht zu ermitteln.

Oft führt die Spur von Faxsendungen mit 0190-Werbung doch ins Ausland, der beworbene deutsche 0190-Betreiber hat in der Regel überhaupt keine Ahnung von diesem Vorgang und kann sich auch überhaupt nicht erklären, wie es zu solchen Faxsendungen aus der gegenüberliegenden Seite der Erde kommen konnte, hat aber natürlich auch nichts dagegen, wenn quasi irgend ein Urwaldbewohner aus Papua Neuginea völlig uneigennützig und in perfektem Deutsch Werbung für sein Unternehmen macht ...