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Wie das Fähnlein auf dem Turme - RegTP


08.07.2002 23:58 - Gestartet von tcsmoers
auszugsweise Kopie einer alten TelTarif-Meldung:

Nicht ganz einverstanden mit dieser Praxis ist die RegTP: " Der internationale Freephone-Service (entgeltfreier Mehrwertdienst; 00800er Rufnummern) ist ein von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) standardisierter Dienst. Die Dienste-Merkmale sind in der ITU-Empfehlung E.152 beschrieben. Für den in Deutschland angebotenen Freephone-Dienst mit (0)800er Nummern kommen die gleichen Prinzipien wie beim international standardisierten Freephone-Dienst zur Anwendung. Das ehemalige Bundesministerium für Post und Telekommunikation hat in den "Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Entgeltfreie Mehrwertdienste" die Wesensart solcher Rufnummern beschrieben. Danach darf für den Anruf einer entgeltfreien Mehrwertdienste Rufnummer kein Entgelt in Rechnung gestellt werden (BMPT Amtsblatt Nr. 17/1997, Anlage)", so die RegTP auf Anfrage. Weiter hieß es: "Das Unternehmen E-Plus wurde zwischenzeitlich durch unser Haus bezüglich der Tarifierung von 00800er Servicerufnummern angeschrieben."

peso
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[] tcsmoers antwortet auf
10.07.2002 09:53
Benutzer ron's enemy schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
auszugsweise Kopie einer alten TelTarif-Meldung:

Nicht ganz einverstanden mit dieser Praxis ist die RegTP: ' Der internationale Freephone-Service (entgeltfreier Mehrwertdienst; 00800er Rufnummern) ist ein von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) standardisierter Dienst. Die Dienste-Merkmale sind in der ITU-Empfehlung E.152 beschrieben. Für den in Deutschland angebotenen Freephone-Dienst mit (0)800er Nummern kommen die gleichen Prinzipien wie beim international standardisierten Freephone-Dienst zur Anwendung. Das ehemalige Bundesministerium für Post und Telekommunikation hat in den 'Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Entgeltfreie Mehrwertdienste' die Wesensart solcher Rufnummern beschrieben.
Danach darf für den Anruf einer entgeltfreien Mehrwertdienste Rufnummer kein Entgelt in Rechnung gestellt werden (BMPT Amtsblatt Nr. 17/1997, Anlage)', so die RegTP auf Anfrage.
Weiter hieß es: 'Das Unternehmen E-Plus wurde zwischenzeitlich durch unser Haus bezüglich der Tarifierung von 00800er Servicerufnummern angeschrieben.'

peso

Wie ich inzwischen rausgefunden habe, lag ich mit meiner Ansicht falsch, dass International Roaming zu dem deutschen Vertrag gehört. Tatsächlich wird hier durch den Verbindungsaufbau im Ausland ein Vertrag mit dem ausländischen Netzbetreiber geschlossen (so auch Westphalen/Grote/Pohle: Der Telefondienstvertrag, S. 181).

Kannst Du mir dies zukommen lassen ?

Diese Autoren sind auch der
Ansicht, dass trotzdem auch im Ausland deutsches Recht anzuwenden sei, was in den Art. 29 und 34 EGBGB, insbesondere in Bezug auf § 1 Abs. 2 TKV, begründet sei.

Nach der Durchsicht der Art. 29 und 34
kann ich mich dieser
Ansicht allerdings nicht anschließen. M.E. kommt hier demnach ausländisches Recht zur Anwendung, und da hilft auch die RegTP nichts (guter Betreff übrigens! :-) ).

Inwieweit es hier internationale Vorschriften bezüglich 0800- oder 00800-er-Nummern gibt und wie verbindlich diese sind, weiß ich nicht. Insofern kann ich zur 0800-er-Problematik nichts sagen.

Ich habe hier einen Schriftverkehr mit RegTP und D 2 vorliegen. Ich wollte eine Klage provozieren. Das Problem war, wer ist eigentlich Klageberechtigt und wo.

Es drehte sich nachher um die Feststellung, dass, wenn D 2 in Deutschland gegen mich klagt hiesiges Recht anzuwenden ist und wenn die Franzosen gegen mich klagen, dies in Frankreich zu geschehen hat (wurde nie in Erwägung gezogen.

Fakt ist, dass gerade hier eine Grauzone existiert, die ganz schamlos zum Kundennachteil ausgenutzt wird. Ich kann nur jedem raten, 0800 oder 00800 im Ausland nicht zu bezahlen. Dies trifft auch zu, wenn eingehende SMS berechnet werden oder der ausländische Anbieter zu den eingehenden Roamingkosten noch einen Aufschlag verlangt.

Auch das Argument, der verspäteten Abrechnungen bei Roamingkosten ist mittlerweile Quatsch. Bei Prepaidkarten wird auch in Echtzeit abgerechnet.

Jedenfalls handelt es sich hier um ein juristisch interessantes Thema.

peso
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[] tcsmoers antwortet auf
10.07.2002 13:51
Benutzer ron's enemy schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer ron's enemy schrieb:
Wie ich inzwischen rausgefunden habe, lag ich mit meiner Ansicht falsch, dass International Roaming zu dem deutschen Vertrag gehört. Tatsächlich wird hier durch den Verbindungsaufbau im Ausland ein Vertrag mit dem ausländischen
Netzbetreiber geschlossen (so auch
Westphalen/Grote/Pohle:
Der Telefondienstvertrag, S. 181).

Kannst Du mir dies zukommen lassen ?

http://www.bol.de/is-bin/INTERSHOP.enfinity/eCS/Store/de/-/EUR/ OL_DisplayProductInformation-Start;sid=gfaYTP­9Fgk6YhsJp­j3dbC41xtr­HeQy6XIb0=­?BOL_OWNER­_ID=168544­248&Section=BOOK

Diese Autoren sind auch der
Ansicht, dass trotzdem auch im Ausland deutsches Recht anzuwenden sei, was in den Art. 29 und 34 EGBGB, insbesondere in Bezug auf § 1 Abs. 2 TKV, begründet sei.

Nach der Durchsicht der Art. 29 und 34
kann ich mich dieser
Ansicht allerdings nicht anschließen. M.E. kommt hier demnach ausländisches Recht zur Anwendung, und da hilft auch die RegTP
nichts (guter Betreff übrigens! :-) ).

Inwieweit es hier internationale Vorschriften bezüglich 0800-
oder 00800-er-Nummern gibt und wie verbindlich diese sind,
weiß ich nicht. Insofern kann ich zur 0800-er-Problematik nichts
sagen.

Fakt ist, dass gerade hier eine Grauzone existiert, die ganz schamlos zum Kundennachteil ausgenutzt wird. Ich kann nur jedem raten, 0800 oder 00800 im Ausland nicht zu bezahlen. Dies trifft auch zu, wenn eingehende SMS berechnet werden oder der ausländische Anbieter zu den eingehenden Roamingkosten noch einen Aufschlag verlangt.

Ich würde den Lesern gar nichts raten, ohne etwas Genaues zu wissen.

Ich wohl. Anders kriegen wir keine Lösung :-((


Dass eingehende SMS berechnet werden, kann schon vorkommen. Da m.E. i.d.R. ausländisches Recht zur Anwendung kommt, sind alle Preisangaben der deutschen Anbieter nicht verbindlich.

Und da kommen wir schon wieder in den Problembereich. Keiner der deutschen Anbieter weist darauf hin. Lass doch die Ausländer klagen.

Auch die Unverbindlichkeitserklärung ist in Verbindung dem dem GSM Agreement nicht anders als eine Schutzbehauptung. Dieses Übereinkommen wurde von allen Roamingpartner unterzeichnet und beinhaltet die gegenseitige Benachrichtungspflicht. Wenn ich von meinem Anbieter eine schriftliche Preisauskunft habe, ist die für mich erstmal verbindlich.

Ich tanke doch auch nicht im Ausland und frage dann nach dem Preis.



Auch das Argument, der verspäteten Abrechnungen bei Roamingkosten ist mittlerweile Quatsch. Bei Prepaidkarten wird auch in Echtzeit abgerechnet.

So einfach ist das nicht. Lt. Rechtsprechung kommt es hierbei darauf an, was in den AGB vereinbart ist. Behält der Anbieter sich eine verspätete Abrechnung vor, kann er das auch machen.

Grundsätzlich hast Du Recht. Es gibt aber noch andere Urteile, die sagen, nach der gegenseitigen Widerspruchsfrist ist die Rechnung rechtens und der Endkunde muss nicht mit Nachforderungen rechnen. Hier wird ja auch die gesetzlich vorgeschriebene Nachkontrollmöglichkeit anhand eines EVN ad absurdum geführt.


Der Kunde muss auch dann bezahlen, wenn er die Roaming-Preise nicht kannte (vgl. AG Hamburg K&R 2001, 414).

Wäre ich so nicht mit einverstanden. Dieses Urteil deutet daraufhin, dass der Richter sich nicht mit der Materie beschäftigt hat.

Wobei ich hierbei die Gründe nicht kenne. Hat sich denn der Beklagte überhaupt vorher informiert ? Ich habe z.B. eine schriftliche Auskunft der VIAG, dass denen der Preis aus einem bestimmten Roamingpartnerland nicht bekannt ist. Diese Rechnung habe ich seit fast zwei Jahren trotz Mahnbescheid nicht bezahlt.

Schreibt der
Anbieter in seinen AGB, dass er grundsätzlich monatlich abrechnet, dann verfallen Roaming-Entgelte, die er nicht rechtzeitig in Rechnung stellt (vgl. AG Lünen VuR 2000, 328).

Soweit erinnerlich, war dies kein spezielles Urteil zu Roamingkosten.

peso
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[] Vertragspartner beim Roamen
federico antwortet auf
10.07.2002 22:38
Benutzer ron's enemy schrieb:

Tatsächlich wird hier durch den Verbindungsaufbau im Ausland ein Vertrag mit dem ausländischen Netzbetreiber geschlossen (so auch Westphalen/Grote/Pohle: Der Telefondienstvertrag, S. 181).

Das halte ich für fraglich.

Kommt analog ein Vertrag mit T-Mobil beim nationalen Roamen ins D1-Netz zustande? Ich meine nein. Außerdem kann durch den bloßen Verbindungsaufbau kein Vertrag geschlossen werden - Voraussetzung für das erfolgreiche Einbuchen ist grundsätzlich das Bestehen eines Vertrags über die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen.

Der Roaminpartner ist vielmehr Erfüllungsgehilfe des Mobilfunkvertragspartners bei der Erfüllung des Vertrags außerhalb des Netzes des Mobilfunkvertragspartners.

f.
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[1] tcsmoers antwortet auf federico
10.07.2002 23:46
Benutzer federico schrieb:
Benutzer ron's enemy schrieb:

Tatsächlich wird hier durch den Verbindungsaufbau im Ausland ein Vertrag mit dem ausländischen Netzbetreiber geschlossen (so auch Westphalen/Grote/Pohle:
Der
Telefondienstvertrag, S. 181).

Das halte ich für fraglich.

Kommt analog ein Vertrag mit T-Mobil beim nationalen Roamen ins D1-Netz zustande? Ich meine nein.

In Deutschland gibt es rechtlich kein "Roamen". Es gibt internationale Vereinbarungen über den gegenseitigen Netzzugang. Das hat aber nicht mit dieser VIAG-Krücke zu tun.



Außerdem kann durch den
bloßen Verbindungsaufbau kein Vertrag geschlossen werden - Voraussetzung für das erfolgreiche Einbuchen ist grundsätzlich das Bestehen eines Vertrags über die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen.

Grundsätzlich hast Du Recht. Nur, dann mußt Du in jedem Land eine Vertrag abschließen. Dieses Recht ist nationales Recht. Durch schlüssiges Handeln kann man sehr wohl einen Vertrag abschließen.



Der Roaminpartner ist vielmehr Erfüllungsgehilfe des Mobilfunkvertragspartners bei der Erfüllung des Vertrags außerhalb des Netzes des Mobilfunkvertragspartners.


Du widersprichst Dir hier.

peso
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[] RE: Vertragspartner beim Roamen
tcsmoers antwortet auf
11.07.2002 07:30
Benutzer ron's enemy schrieb:
Benutzer federico schrieb:
Benutzer ron's enemy schrieb:

Tatsächlich wird hier durch den Verbindungsaufbau im Ausland ein Vertrag mit dem ausländischen
Netzbetreiber geschlossen (so auch
Westphalen/Grote/Pohle:
Der
Telefondienstvertrag, S. 181).

Das halte ich für fraglich.

Ich bis vor Kurzem auch :-)

Kommt analog ein Vertrag mit T-Mobil beim nationalen Roamen ins D1-Netz zustande? Ich meine nein.

Weiß ich nicht, ich sprach von Roaming im Ausland. Im Inland ist es egal, weil hier sowohl deutsches Verbraucherrecht gilt als auch m.W. 0800-Nummern kostenlos sind.

Außerdem kann durch den bloßen Verbindungsaufbau kein Vertrag geschlossen werden - Voraussetzung für das erfolgreiche Einbuchen ist grundsätzlich das Bestehen eines Vertrags über die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen.

Im offenen Call by Call wird de facto auch ein Vertrag durch den Verbindungsaufbau geschlossen, das ist im Gegensatz zum Mobilfunkbereich hier auch unumstritten (vgl. etwa § 305a Nr.
2b BGB).

Auf Mobilfunkdienstleistungen ist diese Vorschrift allerdings nicht anwendbar, da hast du recht. Ich weiß auch nicht, wie dieser Vertragsschluss rechtlich funktioniert. Grundsätzlich können Vertragsschlüsse aber auch konkludent erfolgen, müssen also nicht ausdrücklich erklärt werden.

Der Roaminpartner ist vielmehr Erfüllungsgehilfe des Mobilfunkvertragspartners bei der Erfüllung des Vertrags außerhalb des Netzes des Mobilfunkvertragspartners.

Im Inland möglicherweise, im Ausland nein.


Nachzutragen wäre, dass ich mich, bevor ich das Verfahren provozieren wollte, mich ausgiebig erkundigt habe. Wir bräuchten an sich nur einen Nutzer, dessen Betreibskosten so hoch sind, dass zumindest Klage erhoben wird. Solange werde ich es einfach provozieren.

peso
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[] RE: Vertragspartner beim Roamen
federico antwortet auf
12.07.2002 14:47
Benutzer ron's enemy schrieb:

Tatsächlich wird hier durch den Verbindungsaufbau im Ausland ein Vertrag mit dem ausländischen Netzbetreiber geschlossen (...)

Das halte ich für fraglich.

Ich bis vor Kurzem auch :-)

Der Roaminpartner ist vielmehr Erfüllungsgehilfe des Mobilfunkvertragspartners bei der Erfüllung des Vertrags außerhalb des Netzes des Mobilfunkvertragspartners.

Im Inland möglicherweise, im Ausland nein.

Die Eidgenössische Steurverhaltung (ESTV) sieht die ausländischen Roamingpartner zu Recht als Erfüllungsgehilfen der Swisscom an:

2.1 Mobiltelefonie (Roaming)
2.1.1 Ausländische Telco als Erfüllungsgehilfe

Eine vertragliche Beziehung besteht in diesem Fall nur zur Swisscom an seinem Wohnort in der Schweiz. In Deutschland nimmt sein Mobiltelefon jedoch Verbindung auf mit einer Funkstation z.B. der Deutschen Telekom (DT). (...) Da die DT in keinem Vertragsverhältnis zum Schweizer Mobiltelefonteilnehmer steht, handelt sie in diesem Fall nämlich lediglich als Erfüllungsgehilfin der Swisscom.

In ihrer älteren Praxis gingen die ESTV und die Swisscom von einem direkten Vertragsverhältnis zwischen der ausländischen Mobiltelefongesellschaft und dem Schweizer Vertragsteilnehmer aus. Entsprechend wurde die im Ausland erbrachte Leistung auf der Rechnung separat ausgewiesen, inklusive der ausländischen Umsatzsteuer.

(Quelle: http://www1.treuhaender.ch/01-98/Mehrwertsteuer/17drberw/17drberw.html )

f.
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[] RE: Vertragspartner beim Roamen
federico antwortet auf
13.07.2002 15:25
Benutzer ron's enemy schrieb:

Der Roaminpartner ist vielmehr Erfüllungsgehilfe des Mobilfunkvertragspartners bei der Erfüllung des Vertrags außerhalb des Netzes des Mobilfunkvertragspartners.

Im Inland möglicherweise, im Ausland nein.

OLG Düsseldorf:

(...) wenn und soweit der inländische [Mobilfunk-]Netzbetreiber verpflichtet ist, seinen Kunden das Telefonieren im Ausland zu ermöglichen. In einem solchen Fall ist der ausländische Netzbetreiber Erfüllungsgehilfe des inländischen Netzbetreibers.

(OLG Düsseldorf NJW-RR 97, 374; LG Düsseldorf NJW-RR 96, 308).

http://www.skyynet.de/index.html?urteile.html

f.
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[1] tcsmoers antwortet auf federico
13.07.2002 19:51
Benutzer federico schrieb:
Benutzer ron's enemy schrieb:

Der Roaminpartner ist vielmehr Erfüllungsgehilfe des Mobilfunkvertragspartners bei der Erfüllung des Vertrags außerhalb des Netzes des Mobilfunkvertragspartners.

Im Inland möglicherweise, im Ausland nein.

OLG Düsseldorf:

(...) wenn und soweit der inländische [Mobilfunk-]Netzbetreiber verpflichtet ist, seinen Kunden das Telefonieren im Ausland zu ermöglichen. In einem solchen Fall ist der ausländische Netzbetreiber Erfüllungsgehilfe des inländischen Netzbetreibers.

(OLG Düsseldorf NJW-RR 97, 374; LG Düsseldorf NJW-RR 96, 308).

http://www.skyynet.de/index.html?urteile.html


D.h. ich bleibe deutscher Teilnehmer und unterliege damit dem deutschen Recht ??

Für die im Ausland angefallenen Kosten steht mein hiesiger Betreiber gerade und bezahlt diese auch an den ausländischen Dienstleister ??

Ein Rechtsstreit findet somit zwischen nationalem Anbieter und Endkunden statt ??

Da das deutsche Recht z.B. keine Tarifierung von 0800 / 00800 kennt (E-Plus lassen wir mal außen vor) kann mein nationaler Betreiber nur verlangen, dass entweder der Zugang kostenlos ist oder grundsätzlich geperrt wird ??

Jetzt warte ich mal auf Ron`s Klarstellung.

peso
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[1.1] RE: Vertragspartner beim Roamen / Hallo Ron
tcsmoers antwortet auf tcsmoers
15.07.2002 16:45
Über einen Beitrag würden wir uns sehr freuen !

peso
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[1.2] federico antwortet auf tcsmoers
15.07.2002 22:10
Benutzer tcsmoers schrieb:

OLG Düsseldorf:

(...) wenn und soweit der inländische
[Mobilfunk-]Netzbetreiber
verpflichtet ist, seinen Kunden das Telefonieren im Ausland zu ermöglichen. In einem solchen Fall ist der ausländische Netzbetreiber Erfüllungsgehilfe des inländischen Netzbetreibers.

(OLG Düsseldorf NJW-RR 97, 374; LG Düsseldorf NJW-RR 96, 308).

http://www.skyynet.de/index.html?urteile.html


D.h. ich bleibe deutscher Teilnehmer und unterliege damit dem deutschen Recht ??

Jedenfalls haftet der inländische Netzbetreiber für Schäden durch den ausländischen Netzbetreiber. (Das Urteil untersagt die Haftungbegrenzung des deutschen Netzbetreibers gegenüber dem geschädigten Kunden, wenn dem deutschen Kunden der vom ausländischen Mobilnetz-Betreiber verursachte Schaden nur in dem Umfang ersetzt werden soll, in dem (falls überhaupt noch) eine Schadensersatzpflicht des ausländischen Netzbetreibers gegenüber dem deutschen Netzbetreiber besteht - denn zugunsten günstigerer Konditionen könnte der deutsche Mobilfunkbetreiber freiwillig auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auslandsnetzbetreiber verzichtet haben ;-)

Für die im Ausland angefallenen Kosten steht mein hiesiger Betreiber gerade und bezahlt diese auch an den ausländischen Dienstleister ??

Für diese durch den Fremdnetzbetreiber verursachten Kosten haftet der inländische Netzbetreiber auf Schadensersatz, denke ich.

f.
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[] RE: Vertragspartner beim Roamen
tcsmoers antwortet auf
15.07.2002 23:41
Benutzer ron's enemy schrieb:
Benutzer federico schrieb:
Benutzer ron's enemy schrieb:

Der Roaminpartner ist vielmehr Erfüllungsgehilfe des Mobilfunkvertragspartners bei der Erfüllung des Vertrags außerhalb des Netzes des Mobilfunkvertragspartners.

Im Inland möglicherweise, im Ausland nein.

OLG Düsseldorf:

(...) wenn und soweit der inländische
[Mobilfunk-]Netzbetreiber
verpflichtet ist, seinen Kunden das Telefonieren im Ausland zu ermöglichen. In einem solchen Fall ist der ausländische Netzbetreiber Erfüllungsgehilfe des inländischen Netzbetreibers.

(OLG Düsseldorf NJW-RR 97, 374; LG Düsseldorf NJW-RR 96, 308).

http://www.skyynet.de/index.html?urteile.html

f.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der BGH hat die Klage abgewiesen (vgl. BGH NJW-RR 1997, 884). Insoweit bleibt unklar, ob man den Auführungen des OLG folgen kann.

Kann man aus dem Gesamturteil erkennen, warum man so entschieden hat ? ist jetzt ein Kommentar höher zu werten, wie ein nicht rechtskräftiges Urteil ?

Bei dem mir vorliegenden OLG-Urteil über die Weitergabe von Kundendaten an Inkassounternehmen handelt es sich auch um ein nicht rechtskräftiges Urteil. Aber die Begründung ist verwertbar.

Nachdem dieser Vorfall 97 war, wie geht es im Regelfall weiter ? Muss jetzt neu verhandelt werden oder ist die gesamte Klage hinfällig ?

peso
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[] RE: Vertragspartner beim Roamen
tcsmoers antwortet auf
16.07.2002 07:53
Benutzer ron's enemy schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer ron's enemy schrieb:
Benutzer federico schrieb:
(OLG Düsseldorf NJW-RR 97, 374; LG Düsseldorf NJW-RR 96,
308).

http://www.skyynet.de/index.html?urteile.html

f.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der BGH hat die Klage abgewiesen (vgl. BGH NJW-RR 1997, 884). Insoweit bleibt unklar,
ob man den Auführungen des OLG folgen kann.

Kann man aus dem Gesamturteil erkennen, warum man so entschieden hat ? ist jetzt ein Kommentar höher zu werten, wie ein nicht rechtskräftiges Urteil ?

Welcher Kommentar? Im BGH-Urteil wird nicht auf die Einzelheiten eingegangen, so dass nicht erkennbar ist, ob die OLG-Begründung trotzdem verwertbar (=richtig) ist. Wahrscheinlich wirst du hier wieder sagen: im Zweifel ja (um deine andernfalls unbegründete Zahlungsverweigerung begründen zu können); ich sage: im Zweifel nein.

Du hast selber aus einem Kommentar zitiert !!!!
Und genau darauf berufe ich mich jetzt !!!!


Bei dem mir vorliegenden OLG-Urteil über die Weitergabe von Kundendaten an Inkassounternehmen handelt es sich auch um ein nicht rechtskräftiges Urteil. Aber die Begründung ist verwertbar.

Sehr witzig. Du wedelst hier mit nicht rechtskräftigen Urteilen rum, kannst weder Az. noch Veröffentlichungsort nennen, aber glauben sollen wir dir schon.

Ich habe den Fundort und das Az. schon mehrmals hier genannt !! Ich bin aber gerne bereit, nachdem ich im Büro war, es nochmals zu benennen !!!!


Nachdem dieser Vorfall 97 war, wie geht es im Regelfall weiter ? Muss jetzt neu verhandelt werden oder ist die gesamte Klage hinfällig ?

Hä? Wenn der BGH sein Urteil gefällt hat, wird nix mehr verhandelt. Kannst ja mal nachschauen, ob es zu diesem Urteil irgendwelche erläuternden Kommentare gibt. Ich hab keine gefunden.

Wieso nicht ? In vielen Fällen wird doch zurückverwiesen, oder ?? D.h. es findet eine erneute Verhandlung statt.
Kommentare finde ich nicht, da mir dieses Urteil bisher unbekannt war.

peso
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[1] tcsmoers antwortet auf tcsmoers
16.07.2002 09:51
Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer ron's enemy schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer ron's enemy schrieb:
Benutzer federico schrieb:
Bei dem mir vorliegenden OLG-Urteil über die Weitergabe von Kundendaten an Inkassounternehmen handelt es sich auch um ein nicht rechtskräftiges Urteil. Aber die Begründung ist verwertbar.

Sehr witzig. Du wedelst hier mit nicht rechtskräftigen Urteilen rum, kannst weder Az. noch Veröffentlichungsort nennen, aber glauben sollen wir dir schon.

Ich habe den Fundort und das Az. schon mehrmals hier genannt !! Ich bin aber gerne bereit, nachdem ich im Büro war, es nochmals zu benennen !!!!

17.11.1997, Az 7 U 2511/97 OLG München

peso
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[] RE: Vertragspartner beim Roamen
tcsmoers antwortet auf
16.07.2002 23:23
Benutzer ron's enemy schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Du hast selber aus einem Kommentar zitiert !!!! Und genau darauf berufe ich mich jetzt !!!!

Das war doch kein Kommentar, sondern ein Buch. 'Kommentar' bedeutet unter Juristen was völlig anderes. Der Palandt z.B. ist ein Kommentar (gleich wird er noch behaupten, er kennt den Palandt nicht).

Hier hast Du Recht.


Ich habe den Fundort und das Az.

...das nachweislich nicht mit dem Datum übereinstimmt...

schon mehrmals hier genannt !!

Jetzt will ich einen Schreibfehler nicht ausschließen und schaue noch mal nach.


Ich habe im Talkline-Forum auch schon darauf geantwortet, dass ich mit dem Urteil aus den genannten Gründen nichts anfangen kann (siehe mein Beitrag vom 20.06. auf
https://www.teltarif.de/forum/a-talkline/567-...).

peso
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[] RE: Vertragspartner beim Roamen
federico antwortet auf
16.07.2002 23:30
Benutzer ron's enemy schrieb:

17.11.1997, Az 7 U 2511/97 OLG München
--------------- OLG München 7. Zivilsenat, Urteil vom 19. November 1997, Az: 7 U 2511/97
Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen: Wirksamkeit bei Beurkundung durch Notar in Basel-Stadt

Es hat mit dem GmbH-Gesetz und einem Notar in Basel zu tun. Bitte klär mich mal auf, was das mit
Auslands-Roaming zu tun hat

Obiger "Leitsatz" verschweigt offenbar etwas:

OLG München: Abtretung von Kundenforderungen eines Mobilfunkanbieters
BGB § 134; StGB §§ 354 Abs. 1, 3; TKG § 85 Abs. 1
Urteil vom 19.11.1997 – 7 U 2511/97 (LG München I); nicht rechtskräftig

"Vereinbarungen über die Abtretung von Forderungen eines Mobilfunkanbieters gegen seine Kunden sind wegen Verstosses gegen das Fernmeldegeheimnis gem. § 134 BGB nichtig."

( http://www.beck.de/mmr/archivalt/mmr0198.htm )

f.
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[1] tcsmoers antwortet auf federico
16.07.2002 23:33
Benutzer federico schrieb:
Benutzer ron's enemy schrieb:

17.11.1997, Az 7 U 2511/97 OLG München
--------------- OLG München 7. Zivilsenat, Urteil vom 19. November 1997, Az:
7
U 2511/97
Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen: Wirksamkeit bei Beurkundung durch Notar in Basel-Stadt

Es hat mit dem GmbH-Gesetz und einem Notar in Basel zu tun. Bitte klär mich mal auf, was das mit
Auslands-Roaming zu tun hat

Obiger "Leitsatz" verschweigt offenbar etwas:
OLG München: Abtretung von Kundenforderungen eines Mobilfunkanbieters BGB § 134; StGB §§ 354 Abs. 1, 3; TKG § 85 Abs. 1 Urteil vom 19.11.1997 – 7 U 2511/97 (LG München I);
nicht rechtskräftig

"Vereinbarungen über die Abtretung von Forderungen eines Mobilfunkanbieters gegen seine Kunden sind wegen Verstosses gegen das Fernmeldegeheimnis gem. § 134 BGB nichtig."

( http://www.beck.de/mmr/archivalt/mmr0198.htm )

Genau das ist es.

peso



f.