Benutzer Digit_One schrieb:
Es steht im TKG $57 Absatz 4 der Verweis auf die Verordnung (EU)2015/2120:
1. Die Anbieter von Internetzugangsdiensten stellen sicher, dass ein Vertrag, der Internetzugangsdienste umfasst, mindestens folgende Angaben enthält --> Absatz 4: eine klare und verständliche Erläuterung, wie hoch die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen.
Demnach würde ich interpretieren, dass auch die beworbene Geschwindigkeit der Wert ist der herangezogen werden darf.
Das interpretiere ich anders. In aller Regel entspricht die beworbene Geschwindigkeit der in der Produktinformation genannten *Maximal*geschwindigkeit. Der Kunde muss aber damit rechnen, dass er nur die Normal- oder womöglich sogar nur die Minimalgeschwindigkeit bekommt. Also würde ich die *Minimal*geschwindigkeit als vertraglich vereinbart ansehen.
Die Produktinformation ist aber nicht die einzige Stelle im Vertrag, an der über die Geschwindigkeit informiert wird. Sie dient nur dazu, wichtige Informationen außerhalb des Kleingedruckten in etwas übersichtlicherer Form zu vermitteln. Entscheidend ist das, was im Kleingedruckten (also in der Leistungsbeschreibung) steht.
also in der Werbnung steht 250er Anschluss o.ä., sind die 250 der Richtwert und nicht die Geschwindigkeitsangaben in der Produktinformation. Aber ich kann da auch falsch liegen.
Da liegst du falsch. Guckstu z. B. für Telekom VDSL 250 https://telekomhilft.telekom.de/
riokc95758/attachments/riokc95758/155/350774/9/45421.pdf, Tabelle Seite 2, drittletzte Zeile. Verbindlich zugesagt werden da 175 MBit/s. Wenn die nicht bereitgestellt werden können und der Kunde zustimmt, dürfen es sogar nur 105 MBit/s sein.
Gruß
niknuk