Verbraucherrechte

Neue Regeln: So gibts bei langsamem Internet Geld zurück

Ihr Stream hängt und die Video­kon­ferenz bricht ständig ab? Wer von seinem Inter­net­anbieter nicht die Leis­tung bekommt, die vertrag­lich verein­bart wurde, kann bald die Zahlung kürzen.
Von dpa /

Breitbandmessung zur Erstellung von Messprotokollen Breitbandmessung zur Erstellung von Messprotokollen
Bild: dpa
Eine Ände­rung des Tele­kom­muni­kati­ons­gesetzes stärkt ab dem 1. Dezember die Rechte von Verbrau­chern. Ist die Inter­net­ver­bin­dung zu Hause lang­samer als mit dem Provider verein­bart, muss der Kunde nicht den kompletten Vertrags­preis zahlen. Darauf weist die Verbrau­cher­zen­trale (VZ) NRW hin.

Und so setzen Verbrau­cher ihre Rechte in der Praxis durch:

1. Fehler­quellen ausschließen

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Bevor der Provider kontak­tiert wird, sollten Kunden mögliche Fehler­quellen prüfen und ausschließen, sagt die VZ. Denn nicht immer liege die Ursache für das lang­same Internet an der Leitung. Veral­tete Treiber der Netz­werk­karte, schlechter WLAN-Empfang, zu viele Browser-Cookies, falsche Router-Einstel­lungen, unge­eig­nete Kabel oder Anti­viren­pro­gramme können die Geschwin­dig­keit ebenso bremsen.

2. Inter­net­geschwin­dig­keit messen

Um die Leis­tung der Inter­net­lei­tung zu messen, bietet die Bundes­netz­agentur eine Soft­ware an. In der Anwen­dung können Kunden im Vorfeld ihren Tarif auswählen oder manuell ihre vertrag­lich verein­barte Down- und Upload­geschwin­dig­keit eingeben. Die Soft­ware startet dann eine Mess­reihe mit 20 Messungen inner­halb von zwei Tagen. Anschlie­ßend liefert die Soft­ware das Ergebnis und bewertet, ob die Leis­tung vertrags­kon­form ist oder nicht.

3. Kündi­gung oder Minde­rung

Weicht die tatsäch­liche Leis­tung von der vertrag­lich verein­barten Leis­tung ab, gibt es für Betrof­fene zwei Optionen: Sie konfron­tieren ihren Anbieter schrift­lich mit dem Mess­pro­tokoll und teilen diesem mit, dass sie von ihrem Minde­rungs­recht Gebrauch machen werden. Es gilt: Wer nur 80 Prozent der verein­barten Leis­tung empfängt, darf die Zahlung um denselben Prozent­satz kürzen.

Im Ideal­fall stellt der Provider diesen Betrag dann erst gar nicht mehr in Rech­nung. Sollte der Minde­rungs­betrag bereits begli­chen sein, sei er vom Provider gutzu­schreiben oder zurück­zuer­statten, sagt Felix Flos­bach von der VZ NRW. Ein Widerruf der gesamten Last­schrift ist nicht zu empfehlen. Gerät der Kunde in Zahlungs­verzug, könne der Anbieter den Anschluss sperren, sagt Flos­bach.

Die Alter­native: Wer aufgrund der schlechten Leis­tung den Provider wech­seln möchte, hat ein Anrecht auf frist­lose Kündi­gung. Einzige Voraus­set­zung: Dem Anbieter muss vorab eine Frist gesetzt werden, um die vertrag­lich verein­barte Leis­tung doch noch zu erbringen.

Gibt es vonseiten der Anbieter Einwände bezüg­lich der Minde­rung oder Kündi­gung, bieten die Bera­tungs­stellen der Verbrau­cher­zen­tralen Unter­stüt­zung.

4. Störung

Fällt das Internet komplett aus, haben Betrof­fene das Recht auf unver­züg­liche und unent­gelt­liche Behe­bung des Problems. Bei einem Ausfall von mehr als einem Tag muss der Anbieter darüber infor­mieren. Ab dem dritten Kalen­dertag nach Eingang der Störungs­mel­dung steht betrof­fenen eine Entschä­digung zu: Für die Kalen­der­tage drei und vier sind das je fünf Euro oder zehn Prozent des monat­lichen Vertrags­ent­gelts, ab dem fünften Tag sind es zehn Euro oder 20 Prozent. Maßgeb­lich ist der höhere der beiden Beträge.

In einem sepa­raten Ratgeber erläu­tern wir das offi­zielle Proze­dere, das aktuell noch vor dem 1. Dezember gilt.

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