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Auch bei Verträgen wo aktuell die 12 Monate NACH Mindestlaufzeit laufen?


31.10.2021 20:29 - Gestartet von scanner
Gilt diese Regelung auch für Verträge bei denen VOR dem 01.12.2021 die Mindestvertragslaufzeit abgelaufen ist und aktuell die automatische Verlängerung (von meist 12 Monate) läuft?
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[1] sr.19fr.85 antwortet auf scanner
31.10.2021 23:33

einmal geändert am 31.10.2021 23:39
Benutzer scanner schrieb:
Gilt diese Regelung auch für Verträge bei denen VOR dem 01.12.2021 die Mindestvertragslaufzeit abgelaufen ist und aktuell die automatische Verlängerung (von meist 12 Monate) läuft?

Ja, das gilt auch für Bestandskunden. Besonders gut bei neuen Verträge ist das kein neuer einfach am Telefon abgeschlossen werden kann sondern die Anbieter muss in Textform eine Zusammenfassung dir schicken.
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[2] Kai Petzke antwortet auf scanner
03.11.2021 19:20
Benutzer scanner schrieb:
Gilt diese Regelung auch für Verträge bei denen VOR dem 01.12.2021 die Mindestvertragslaufzeit abgelaufen ist und aktuell die automatische Verlängerung (von meist 12 Monate) läuft?

Im neuen TKG (Achtung: Im Intenet auf juris.de usw. findet man noch die alte Version!) ist in § 56 nicht klar geregelt, was für Altverträge gilt. Insbesondere steht dort: "Der
Anbieter muss den Endnutzer rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger hinweisen auf [...]". Wie soll ein Anbieter aber einen solchen Hinweis "rechtzeitig" absenden können, wenn sich der Vertrag z.B. schon im März um 1 Jahr verlängert hat, einem Zeitpunkt, als das neue TKG und die neuen Kündigungsregeln noch gar nicht beschlossen waren? Und was hätte der Anbieter in diesem Hinweis schreiben müssen? So etwas wie: "Sie können entweder jetzt rechtzeitig kündigen, oder dann wieder ab 1. Dezember 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022?"

Oder müssen alle Anbieter an alle Kunden, die sich in einer VVL befinden, jetzt ein Schreiben schicken, dass sie ab Dezember kündigen können? Aber im Dezember ist ja bei den meisten Verträgen gar keine Verlängerung, sondern die Gesetzesänderung.

Man kann natürlich versuchen, mit Hinweis auf das neue Gesetz zu kündigen, aber die sichere Herangehensweise ist m.E., dass das Gesetz eben erst ab der jeweils nächsten VVL zum Tragen kommt. Hier geht es auch um den Bestandsschutz - der Gesetzgeber kann i.d.R. nicht in laufende Verträge eingreifen, und ein bereits verlängerter Vertrag ist ein laufender Vertrag.