Benutzer g4g schrieb:
Benutzer rtpj schrieb:
Benutzer g4g schrieb:
Den KUNDEN/Antragsstellern gegenüber:
wäre das nicht nur Willkür (nach BGB),
Es gibt keine "Willkür lt. BGB"
das wäre dann sogar Diskriminierung (nach GG),
gibt es in diesem Bezug ebenfalls nicht
wenn es tatsächlich so ablaufen würde.
Ich hatte vorher schonmal geschrieben: Wir haben in Deutschland
weitestgendst Vertragsfreiheit. Es gibt sicherlich Anbieter, die mit den Kunden anders umgehen.
Logische Alternative: Anderen Anbieter auswählen ;-)
!! Leider sind in Deutschland die Anzahl der Netze limitiert. (D1, D2, E+, O2). Diese haben wie Taxi, Bahn, Lufthansa QUASI (wäre mal eine Anfrage bei der RegTP wert !) eine "Vertragsannahmepflicht" !
Eine entsprechende Pflicht besteht nicht -außer im Festnetzbereich bei der Telekom-.
Der Kunde, der ein Handy haben möchte kann sich aber -und dahingehend ist die Einführung einer solchen Pflicht unnötig- für eine Prepaidkarte entscheiden. Hier werden die allermeisten Kunden angenommen ...
!! Zudem gibt es u.U. gute Gründe innerhalb der 2-Jahres Vertragslaufzeit den Netzanbieter empfangsbedingt zu wechseln (Umzug, Arbeitsplatzwechsel etc).
Was soll das bedeuten ?
Du wechselst ... Und gut. Man zahlt dann noch bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit seine monatliche Grundgebühr und schön ists :-)
!! Zudem kann man jederzeit den Vertrag ungenutzt ruhen lassen, und zu einem tariflich besseren wechseln !
Solange man die monatlichen Entgelte weiterzahlt: ja.
WILL SAGEN: die Vertragsfreiheit des Kunden König ist gleichrangig zu beurteilen, wenn nicht WICHTIGER einzustufen. (Beispiel ??: verworfene frühere Wechselbedingungen bei Sportlern, nach EUGH))
Das war aber doch etwas ganz anderes. Ein Kunden->Händler - Verhältnis ist doch etwas ganz anderes als die Wechselbedingungen bei Sportlern ...
Nach BGB ist Willkür verboten, da diese nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben entspräche. (Anm: auch überraschende Entscheidungen sind unzulässig, wie ebenfalls arglistige)
Aber die Ablehnung eines Kunden (der, der etwas beantragt) mit dem Grund: "Nach internen Kriterien lehnen wir Sie ab ..." verstößt doch nicht gegen Treu und Glauben. Der Kunde wurde doch explizit darauf hingewiesen, daß der Antrag jederzeit -ohne Angabe von Gründen- abgelehnt werden kann.
Bzgl. des Willkürverbotes befrage bitte Deine Suchmaschine. Mit den Deeplinks ist das so ein rechtliches Problem: Ich habe mal einen LINK unserer Uni hier hinzugefügt:
http://www.wi.uni-muenster.de/aw/lehre/archiv/fall4-desthema.pdf
Hat mit dem Thema nichts zu tun :-(
Bezgl. der Vertragsfreiheit fand ich jetzt so schnell kein veröffentliches Urteil. Aus rechtlichen Gründen mal ein Suchlink bei FOCUS, welcher die Grenzen von Vertragsabbrüchen im VERHANDLUNGS-Stadium aufzeigt -bzgl späterer Schadensersatzverpflichtungen- :
http://focus.de/E/EG/EGA/EGAA/egaa.htm?sernr=579&zu2=0062%2
0089&res=immobilien
Hmmm, der Artikel bestätigt eher das, was ich sagte ...