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Naja


25.02.2022 15:05 - Gestartet von fixstern210
Ich habe bei Drillisch zum 1.12.21 einen Tarifwechsel gemacht und trotzdem gibt es eine Kündigungsfrist von drei Monaten... Das ist meines Erachtens unzuverlässig...
Das Drillisch sich auf einmal auf das BGB beruht ist falsch denn wofür gibt es denn das TKG?
Falls es teltarif noch aufgefallen ist haben alle Drillisch Marken wieder eine monatliche Laufzeit und nicht das "ohne Vertragslaufzeit" (drei Monate)
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[1] basti99 antwortet auf fixstern210
25.02.2022 15:13
Benutzer fixstern210 schrieb:

Das ist meines Erachtens unzuverlässig... Das Drillisch sich auf einmal auf das BGB beruht ist falsch

An welcher Hochschule hast du deine Rechtskenntnisse erworben?
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[2] Kuch antwortet auf fixstern210
25.02.2022 15:13
Hallo,

Benutzer fixstern210 schrieb:
Falls es teltarif noch aufgefallen ist haben alle Drillisch Marken wieder eine monatliche Laufzeit und nicht das "ohne Vertragslaufzeit" (drei Monate)

ja, natürlich ist uns das aufgefallen. Bei der Sache handelt es sich ja wie berichtet auch nur um Verträge, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurden, das dürfte aber einige Kunden betreffen.

Es wäre halt eine Zeitverschwendung, das jetzt wieder von Verbraucherzentralen und Gerichten in jahrelangen Verhandlungen entscheiden zu lassen, ob die dreimonatige Kündigungsfrist nicht faktisch eine Mindestvertragslaufzeit darstellt. Deswegen erhoffen wir uns hier von der Bundesnetzagentur eine klare Einschätzung.

Alexander Kuch
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[2.1] JAKM antwortet auf Kuch
03.03.2022 11:57
Benutzer Kuch schrieb:
Hallo,

Benutzer fixstern210 schrieb:
>

Es wäre halt eine Zeitverschwendung, das jetzt wieder von Verbraucherzentralen und Gerichten in jahrelangen Verhandlungen entscheiden zu lassen, ob die dreimonatige Kündigungsfrist nicht faktisch eine Mindestvertragslaufzeit darstellt. Deswegen erhoffen wir uns hier von der Bundesnetzagentur eine klare Einschätzung.

Der Weg über die BNetzA geht schneller. Die können ein sofortiges Ordnungsgeld verhängen. Wie man eine Kündigungsfrist mit Namen nennt ist egal - allein die Wirkung von 3 Monaten Bindung verstößt gegen das TKG. Und es gilt immer Spezialrecht (TKG) bricht allgemeines Recht (BGB). Letzteres gilt nur wenn nichts anderweitig geregelt ist - das ist es aber hier eindeutig.
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[2.1.1] Kuch antwortet auf JAKM
04.03.2022 15:11
Hallo

Benutzer JAKM schrieb:
Und es gilt immer Spezialrecht (TKG) bricht allgemeines Recht (BGB). Letzteres gilt nur wenn nichts anderweitig geregelt ist

das hat die Bundesnetzagentur inzwischen gegenüber einem Leser auch behauptet, gegenüber uns war sie da leider sehr viel vorsichtiger. Hier nun unser nächster Bericht dazu:

BNetzA zur Drillisch-Kündigungsfrist: Kunden sollen klagen
https://www.teltarif.de/bnetza-drillisch-...

Alexander Kuch
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[2.1.1.1] JAKM antwortet auf Kuch
04.03.2022 16:44
Benutzer Kuch schrieb:
Hallo

Benutzer JAKM schrieb:
Und es gilt immer Spezialrecht (TKG) bricht allgemeines Recht (BGB). Letzteres gilt nur wenn nichts anderweitig geregelt ist

das hat die Bundesnetzagentur inzwischen gegenüber einem Leser auch behauptet, gegenüber uns war sie da leider sehr viel vorsichtiger. Hier nun unser nächster Bericht dazu:

BNetzA zur Drillisch-Kündigungsfrist: Kunden sollen klagen
https://www.teltarif.de/bnetza-drillisch-...

Alexander Kuch

Danke fürs Nachharken und diese Infos.

Das find ich armselig - ne Regelung erlassen, dann aber die Verbraucher allein damit lassen. Die Masse wird nicht klagen und somit würde Drillisch mit Wissen der BNetzA damit durchkommen. Also wendet man sich am besten an die Verbraucherzentralen.