Benutzer skycab schrieb:
Was bedeutet denn "Der Kunde darf an der Belehrung nicht aktiv mitwirken" ? Muss sie ihm also am Telefon vorgelesen werden, oder wie ist das zu verstehen ?
Da ich die Meinung noch in keiner juristischen Literatur gelesen habe, kann ich nur raten:
Die Belehrung soll in der sogenannten Textform des § 126 b BGB erfolgen. Das umfasst neben der Schriftform auch Faxe und email mit spezieller digitaler Signatur. Vieleicht muss die Form schon hergestellt worden sein, wenn sie beim Verbrauche eintrifft. Also er muss nicht erst noch ausdrucken müssen.
Ansonsten waere es wohl mit dem fiktiven Fall vergleichbar, dass der Verbraucher schriftlich belehrt werden muesste, und der Haendler den Verbraucher einfach per Telefon auffordert, die Belehrung aufzuschreiben. Dass wuerde dann natuerlich nicht gewaerleisten, dass der Verbraucher sich nicht verschreibt.
Ich persoenlich wuerde es aber ausreichen lassen, wenn der Verbraucher z. B. eine Mail mit der Belehrung ausdrucken laesst und dann faxen soll. Allerdings haette dann der Verbraucher das Orginal und koennte es eventuell leichter faelschen, aber dass ist wohl eher weit hergeholt.
gruss pistazienfresser