Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer pistazienfresser schrieb:
Nun soll wohl das Recht der Verbraucherverbände im Recht des unlauteren Wettbewerbs (Gesetz: UWG) gestärkt werden. Dann werden wohl nicht nur Wettbewerber, sondern auch Verbraucherschutvereine unlautere Geschäftspraktiken abmahmen können usw.
Verbraucherschützer konnten schon immer abmahnen.
Kai Petzke hat natürlich im Bezug auf Unterlassungsklagen recht (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 UWG-ich war wohl etwas müde beim Schreiben). Was Verbraucherschutzverbände im Gegensatz zu Wettbewerbern nicht können, ist Schadenersatz fordern. Vielleicht sollen sie ja in Zukunft stellvertretend für die Verbraucher, die sich nicht rühren, die unrechtmäßigen Gewinne herausfordern können.
Wenn jetzt zusammen mit der Unterlassungsklage auch Schadenersatz als eine Art Strafe ("punitive damages" im US-Recht) geltend gemacht werden kann, erhöht das natürlich das Interesse der Verbraucherschutzverbände, zu klagen.
Andererseits muss man auch aufpassen, dass wir dann nicht bei US-ähnlichen Sitten rauskommen, wo wegen jedem Dreck geklagt wird. In dem meisten Fällen werden diese Klagen zwar abgelehnt, aber in Einzelfällen kommt vollkommen abgedrehter Millionen-Schadenersatz bei raus. Ich denke diesbezüglich an Urteile, bei denen sich eine Frau an heißem Kaffee in einer McDonald's Filiale verbrüht hatte (es fehlte der Warnhinweis "Vorsicht heiß" auf dem Becher), oder eine Verbraucherin, die ihre Katze in der Mikrowelle "trocknen" wollte, was die Katze nicht überlebte (es fehlte in der Betriebsanleitung der spezielle Hinweis, dass man Haustiere nicht in die Mikrowelle tun darf, trotz der allgemeinen Hinweise bezüglich der Schädlichkeit von Mikrowellen).
Für mich hört sich die Aussage des Staatsministers (nach Focus) eher so an, als sollten die unrechtmäßigen Gewinne lediglich "abgeschöpft" werden. Also soll der wettbewerbswidrig Handelnde nicht behalten dürfen, was er wettbewerbswidrig erlangt hat, auch wenn sich das Opfer nicht meldet oder keinen Schadensersatzanspruch hat.
Im Strafrecht gibt es etwas Änliches in §§ 73 ff. StGB - heißt "Verfall". Wenn man eine Paralellvorschrift im UWG einführen würde und als Begünstigten den klagenden Verbraucherverband einsetzen würde (und nicht die Staatskasse wie im Strafrecht) so würde dies meiner Meinung nach keine "amerikanischen Verhältnisse" schaffen.
Aber solange keine richtige Pressemitteilung vom Verbraucherministerium draußen ist (zumindest finde ich keine auf deren Homepage) ist wohl alles sowieso nur Spekulation...
Gruss pistazienfresser