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@Kai: Anbieterwahl, nicht Netzwahl


16.11.2002 02:57 - Gestartet von Keks
Kai Petzke schreibt:
§15 TKV, der das Drittinkasso regelt, lautet wie folgt: "Soweit der Kunde mit anderen Anbietern von Telekommunikation­sdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm von seinem Anbieter des Zugangs zum öffentlichen Telekommunikationsnetz (Rechnungsersteller) eine Rechnung zu erstellen, die auch die Entgelte für Verbindungen ausweist, die durch Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen über den Netzzugang des Kunden entstehen." Interpretiert man das wortwörtlich, müssen also nur Entgelte solcher Fremdanbieter abgerechnet werden, die der jeweilige Endkunde willentlich ausgewählt hat.

Solcher (Fremd-)Anbieter, genau!

Bei 0180, 0190 oder Internet-by-Call kann der Verbraucher, der eine dieser Nummern anwählt, aber gar kein Netz auswählen.

Ja, und? Es ist ja auch nicht von einem Netz die Rede. Es heißt ja: "die durch Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen" - hier ist von Anbietern die Rede, nicht von deren Netzen. Und Junior Telecom über 0190051 oder IbC-Anbieter über 019161 bieten doch Netzdienstleistungen an, oder!?

Liebe Grüße, Keks. ;)
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[1] Kai Petzke antwortet auf Keks
17.11.2002 11:44
Benutzer Keks schrieb:

Ja, und? Es ist ja auch nicht von einem Netz die Rede. Es heißt ja: "die durch Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen" - hier ist von Anbietern die Rede, nicht von deren Netzen.

Hallo Keks,

es geht gar nicht um die Netze - es geht um die Auswahl. Wenn Du 0190-0xy wählst, wählst Du nicht ein Netz, sondern einen bestimmten Dienst aus. Das Netz für den jeweiligen Dienst ist aber fest vorgegeben. Du kannst eben nicht 01050-019161 wählen, um den Dienst 019161 über den Carrier 01050 zu erreichen. Und damit sieht das VG Köln keine Veranlassung, 019161 über die Telekom-Rechnung abzurechnen.

Das gilt analog auch für die ganzen 0190-0er CbC-Nummern, denn auch hier handelt es sich um Dienste-Nummern. Da könnten auch ganz andere Dienste hinter sein. Da die Telekom zumeist nicht mal prüfen darf, was sie abrechnet, kann man also nicht sagen: 0190-082 macht CbC, also muss sie abrechnen, aber 0190-083 macht was anderes, also braucht sie nicht abzurechnen.

Ich denke, man kann die TKV auch etwas liberaler interpretieren, denn auch bei den Service-Nummern gibt es eine Art von Anbieterauswahl, auch wenn hier der Bereitsteller der jeweiligen Nummer den Anbieter vorgibt, nicht der Nutzer. Das hat die RegTP getan, doch folgen die Gerichte nicht.


Kai
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[1.1] e01621 antwortet auf Kai Petzke
17.11.2002 14:17
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer Keks schrieb:

Ja, und? Es ist ja auch nicht von einem Netz die Rede. Es heißt ja: "die durch Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen" - hier ist von Anbietern die Rede, nicht von deren Netzen.

Hallo Keks,

es geht gar nicht um die Netze - es geht um die Auswahl. Wenn Du 0190-0xy wählst, wählst Du nicht ein Netz, sondern einen bestimmten Dienst aus. Das Netz für den jeweiligen Dienst ist aber fest vorgegeben. Du kannst eben nicht 01050-019161 wählen, um den Dienst 019161 über den Carrier 01050 zu erreichen. Und damit sieht das VG Köln keine Veranlassung, 019161 über die Telekom-Rechnung abzurechnen.

Das gilt analog auch für die ganzen 0190-0er CbC-Nummern, denn auch hier handelt es sich um Dienste-Nummern. Da könnten auch ganz andere Dienste hinter sein. Da die Telekom zumeist nicht mal prüfen darf, was sie abrechnet, kann man also nicht sagen: 0190-082 macht CbC, also muss sie abrechnen, aber 0190-083 macht was anderes, also braucht sie nicht abzurechnen.

Ich denke, man kann die TKV auch etwas liberaler interpretieren, denn auch bei den Service-Nummern gibt es eine Art von Anbieterauswahl, auch wenn hier der Bereitsteller der jeweiligen Nummer den Anbieter vorgibt, nicht der Nutzer. Das hat die RegTP getan, doch folgen die Gerichte nicht.


Kai

Nach meiner Meinung verpflichtet § 15 TKV den Anbieter des Netzzugangs (idR Telekom) grundsätzlich, eine Rechnung über die Verbindungsentgelte aller in Anspruch genommener Anbieter von Netzdienstleistungen zu erstellen.
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[1.2] Keks antwortet auf Kai Petzke
17.11.2002 18:23
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer Keks schrieb:

Ja, und? Es ist ja auch nicht von einem Netz die Rede. Es heißt ja: "die durch Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen" - hier ist von Anbietern die Rede, nicht von deren Netzen.

Hallo Keks,

es geht gar nicht um die Netze - es geht um die Auswahl. Wenn

Richtig. Aber um die Auswahl der _Anbieter_ (bzw. Dienste), nicht um die Auswahl der _Netze_.

Du 0190-0xy wählst, wählst Du nicht ein Netz, sondern einen bestimmten Dienst aus. Das Netz für den jeweiligen Dienst ist aber fest vorgegeben. Du kannst eben nicht 01050-019161 wählen, um den Dienst 019161 über den Carrier 01050 zu erreichen.

Eben. Und das passt zu dem Wortlaut des von dir im Artikel zitierten Paragrafen.

Und damit sieht das VG Köln keine Veranlassung, 019161 über die Telekom-Rechnung abzurechnen.

Wieso "damit"? Mit welcher Begründung? Wo steht etwas von einer _Netz_-Auswahl? Das ist ja grad der Punkt, der mich irritiert.

Liebe Grüße, Keks.
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[1.2.1] e01621 antwortet auf Keks
17.11.2002 22:12
Benutzer Keks schrieb:
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer Keks schrieb:

Ja, und? Es ist ja auch nicht von einem Netz die Rede. Es heißt ja: "die durch Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen" - hier ist von Anbietern die Rede, nicht von deren Netzen.

Hallo Keks,

es geht gar nicht um die Netze - es geht um die Auswahl. Wenn

Richtig. Aber um die Auswahl der _Anbieter_ (bzw. Dienste),
nicht um die Auswahl der _Netze_.

Du 0190-0xy wählst, wählst Du nicht ein Netz, sondern einen bestimmten Dienst aus. Das Netz für den jeweiligen Dienst ist aber fest vorgegeben. Du kannst eben nicht 01050-019161 wählen, um den Dienst 019161 über den Carrier 01050 zu erreichen.

Eben. Und das passt zu dem Wortlaut des von dir im Artikel zitierten Paragrafen.

Und damit sieht das VG Köln keine Veranlassung, 019161 über die Telekom-Rechnung abzurechnen.

Wieso "damit"? Mit welcher Begründung? Wo steht etwas von einer _Netz_-Auswahl? Das ist ja grad der Punkt, der mich irritiert.

Liebe Grüße, Keks.

Ich glaube, daß das gar nicht so sehr der Knackpunkt ist.

Die RegTP hatte nämlich entschíeden, daß die Fakturierung, einschließlich des Ersteinzugs von Forderungen der Wettbewerber, die auf der Bereitstellung von Telefonie-Angeboten, Auskunfts- und Mehrwertdiensten und Internet by Call beruhen, seien wesentliche Leistungen i.S.d. § 33 Abs. 1 TKG. Somit gab es innerhalb der Beschlußkammern der RegTP divergierende Entscheidungen zu § 33 I TKG.

Ich habe meine Zweifel, ob der Wegfall der Fakturierung durch die DTAG den anderen Anbietern den Zugang zum Markt versperrt.
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[1.2.1.1] e01621 antwortet auf e01621
19.11.2002 13:07
Ausführliche Info zum Thema

http://www.bettinger.de/datenbank/telekommunikation.html
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[] Keks antwortet auf
19.11.2002 03:35
Benutzer ron's enemy schrieb:
Benutzer Keks schrieb:
Benutzer Kai Petzke schrieb:
es geht gar nicht um die Netze - es geht um die Auswahl.

Richtig. Aber um die Auswahl der _Anbieter_ (bzw. Dienste),
nicht um die Auswahl der _Netze_.
[...] Und das passt zu dem Wortlaut des von dir im Artikel zitierten Paragrafen.

Gar nicht so dumm! Mir fiele als einzige mögliche Erklärung dazu nur ein, dass es sich bei 0190 & Co nicht um 'Netzdienstleistungen' handelt: Wähle ich nämlich eine 0190-Nummer, so steht dabei die Mehrwertdienstleistung im Vordergrund, während die Telekommunikatio­nsdienstleistung, die einzig eine Netzdienstleistung darstellt, demgegenüber in den Hintergrund tritt, wie es von der Rechtsprechung und von der Fachliteratur überwiegend vertreten wird.

Auch nicht dumm!

Als ich letztesn hier was von einem § 33 hörte, kam mir auch dieser Gedanke, dass der § 15 ja evtl. in diesem Fall gar nicht "zuständig" ist. Im Artikel wurde aber nur der § 15 erwähnt/zitiert und damit argumentiert.

Abgerechnet wird ja nun nicht nur für die Telekommunikatio­nsdienstleistung, sondern vor allem für die - im Vordergrund stehende - Mehrwertleistung. Da es sich bei Letzterem aber nicht um eine Netzdienstleistung handelt (obwohl sie vielleicht ohne die gleichzeitig erbrachte Telekommunikatio­nsdienstleistung gar nicht denkbar wäre), greift § 15 S. 1 TKV nicht.

Ah! Ja, das würde dann auch für mich wieder einen Sinn ergeben.

Liebe Grüße, Keks.
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[] e01621 antwortet auf
19.11.2002 23:03
Benutzer ron's enemy schrieb:
Also, meiner Ansicht nach ist hier § 33 TKG gar nicht einschlägig ('zuständig'), sondern § 15 TKV. Meine Argumentation hat auch nichts mit § 33 zu tun. § 33 kommt normalerweise bei Netzzusammenschaltungen zwischen der Telekom und ihren Mitbewerbern zum Zug, weil die Telekom ihren Mitbewerbern den Zugang nur zu inakzeptablen Bedingungen gewährt (z.B. keine Vertragsstrafe bei verspäteter Leistung). Ich habe mir mal einen solchen Vertragsentwurf angeschaut. Umfang: 2 Akten! :-) Die Mitbewerber wissen natürlich, dass sie sich mit der Telekom nicht einig werden, deshalb müssen sie von vornherein schon einige Monate für das Verfahren vor der RegTP einplanen, so dass die Vereinbarung feststeht, bevor der alte Zusammenschaltungsvertrag ausläuft. Dort können sie sich dann auf § 33 TKG berufen.

Es ging um den Umfang der Verpflichtung, die der DTAG aus § 15 TKV erwächst. Die RegTP sagt, die Entgeltregulierung des Preises für Rechnungstellung und Inkasso könne nicht auf § 39 TKG gestützt werden (und zwar wg dem nicht hinreichend engem Zusammenhang mit der Zusammenschaltleistung).

Den Umfang der Verpflichtung der DTAG nach § 15 TKV hat die RegTP im Rahmen eines Mißbrauchsverfahrens nach $ 33 TKG festgelegt. Danach sollte die DTAG verpflichtet sein, bei Sprachtelefondienstleistungen, Auskunfts- und Mehrwertdiensten sowie bei Internet-by-call die Rechnungsstellung unter Aufnahme der einzelnen Produkte, einen Einzelverbindungsnachweis, soweit vom Endkunden gewünscht (Ausnahme: Internet-by-call), die Ausweisung der Gesamtsumme, die an die Telekom zu überweisen ist und die Weiterleitung der eingegangenen Zahlungen ununterbrochen anzubieten.

Die RegTP hat sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, daß die Fakturierung, einschließlich des Ersteinzugs von Forderungen der Wettbewerber, die auf der Bereitstellung von Telefonie-Angeboten, Auskunfts- und Mehrwertdiensten und Internet by Call beruhen, wesentliche Leistungen i.S.d. § 33 Abs. 1 TKG seien(Beschluss RegTP v. 21.2. 2000 - BK 3a-99/032; K&R 2000, 205).