Benutzer Keks schrieb:
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer Keks schrieb:
Ja, und? Es ist ja auch nicht von einem Netz die Rede. Es heißt ja: "die durch Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen" - hier ist von Anbietern die Rede, nicht von deren Netzen.
Hallo Keks,
es geht gar nicht um die Netze - es geht um die Auswahl. Wenn
Richtig. Aber um die Auswahl der _Anbieter_ (bzw. Dienste),
nicht um die Auswahl der _Netze_.
Du 0190-0xy wählst, wählst Du nicht ein Netz, sondern einen bestimmten Dienst aus. Das Netz für den jeweiligen Dienst ist aber fest vorgegeben. Du kannst eben nicht 01050-019161 wählen, um den Dienst 019161 über den Carrier 01050 zu erreichen.
Eben. Und das passt zu dem Wortlaut des von dir im Artikel zitierten Paragrafen.
Und damit sieht das VG Köln keine Veranlassung, 019161 über die Telekom-Rechnung abzurechnen.
Wieso "damit"? Mit welcher Begründung? Wo steht etwas von einer _Netz_-Auswahl? Das ist ja grad der Punkt, der mich irritiert.
Liebe Grüße, Keks.
Ich glaube, daß das gar nicht so sehr der Knackpunkt ist.
Die RegTP hatte nämlich entschíeden, daß die Fakturierung, einschließlich des Ersteinzugs von Forderungen der Wettbewerber, die auf der Bereitstellung von Telefonie-Angeboten, Auskunfts- und Mehrwertdiensten und Internet by Call beruhen, seien wesentliche Leistungen i.S.d. § 33 Abs. 1 TKG. Somit gab es innerhalb der Beschlußkammern der RegTP divergierende Entscheidungen zu § 33 I TKG.
Ich habe meine Zweifel, ob der Wegfall der Fakturierung durch die DTAG den anderen Anbietern den Zugang zum Markt versperrt.