Benutzer Monopoly schrieb:
Benutzer comedian schrieb:
Die Fehlerquote ist gering und könnten mit ihr leben - wenn nicht den Opfern falscher Abrechnungen der Beweis der Falschheit obliegen würde. Worauf es mir ankommt, ist dieser unsägliche Anscheinsbeweis, den die TK-Industrie für sich beansprucht. Ich finde ihn nicht gerechtfertigt.
Ein Anscheinsbeweis steht nirgends im Gesetz, sondern es steht jedem Richter frei, einen Anscheinsbeweis zugunsten irgendeiner Partei anzunehmen oder auch überhaupt nicht mit dem Prinzip des Anscheinsbeweises zu arbeiten.
Blabla...
Und nun schauen wir mal die Entscheidungsgründe AG Paderborn, 10.4.2002, 54 C 572/01, JurPC Web-Dok . 159/02:
"In der Rechtsprechung wird ganz überwiegend ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit auf technischen Aufzeichnungen beruhender Telekommunikationsrechnungen bejaht. Ein solcher Anscheinsbeweis bezieht sich immer auf die einer Rechnung zugrundeliegende technische Aufzeichnung über die geführten Einzelverbindungen."
Nicht jeder Richter mag das anwenden, die überwiegende Mehrheit aber dürfte denkfaul sein und wird ihn anwenden. Um solche Auswüchse der 'Recht'sprechung zu beenden, ist stets eine Gesetzesänderung notwendig, die faule Justiz zum Umdenken zwingt.
Die Beweislast wurde ja schon auf die Anbieter verlagert, indem sie verpflichtet wurden, bei Einwendung einen EVN (oder für die RegTP: eine Verbindungsaufschlüsselung) zu erteilen.
Wieso verlagert? Die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Rechnungen obliegt schon nach den allgemeinen Regeln dem TK-Dienstleister (vgl AG Paderborn, aaO).
Indirekt obliegt dem Anbieter sogar die Beweislast über die Richtigkeit seines EVNs, denn nach § 16 Abs. 1 TKV hat er auf Verlangen eine technische Prüfung seiner Abrechnungsanlagen durchzuführen und das Ergebnis dem Kunden vorzulegen. Dass das kein einziger Anbieter macht und es auch keine mir bekannte Rechtsprechung dazu gibt, ist nicht die Schuld des Gesetzgebers.
Hat aber Auswirkungen im gerichtlichen Verfahren. Unterläßt der TK-Anbieter das alles, dann läuft er Gefahr, daß seine Klage mangels Substanz abgewiesen wird (vgl AG Paderborn, aaO).
Geht man davon aus, dass die Abrechnungsanlagen korrekt funktionieren (immerhin müssen diese ja regelmäßig geprüft werden; außerdem ist der überwiegende Teil der Rechnungen ja richtig oder zumindest unbeanstandet), so kann man weiter davon ausgehen, dass die erteilten Einzelverbindungsnachweise i.d.R.
korrekt sind.
Hier schreibt TCSMOERS, daß er Hinweise darauf hat, daß sogar der VEB Telekom mit ungeeichten Zählern arbeitet. Er geht in seinen Beiträgen wohl von einer Fehlerquote von 1,7% aus.
Und mehr als die Verbindungsdaten mitloggen kann der Anbieter nun mal nicht. Wie soll der Anbieter denn, abgesehen von den Verbindungsdaten, nachweisen können, dass du ein bestimmtes Gespräch geführt hast?
Da schweifst du jetzt aber vom Thema ab. Es ging nur um die Fehlerhaftigkeit der Zähler bei den Anbietern, so daß sich ein Kommentar zu deinen weiteren Ausführungen meinerseits erübrigt.
Was macht eigentlich deine Sammlung widersprüchlicher Talkline EVNs? Wolltest du die nicht mal veröffentlichen?
Soll er eine WebCam in deiner Wohnung installieren?
Monopoly
Gruß
Comedian