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Tarifhistorie 01057


01.10.2010 19:23 - Gestartet von Gasdiscounter
einmal geändert am 01.10.2010 22:11
Hallo,

gibt irgendwo die Möglichkeit den im Tarifrechner veröffentlichten Minutenpreis vom o. a. Anbieter vom 29. und vom 31. August 2010 für Gespräche ins thailändische Handy-Netz in Erfahrung zu bringen. In meiner aktuellen Telefonrechnung soll ich für Gespräche an diesen beiden Tagen ca. 90,00 Euro (Minutenpreis 0,59 Euro ) bezahlen. Ich telefoniere fast täglich mit Thailand und informiere mich stets vorher über den günstigsten Tarif insbesondere wenn ich einen Anbieter ohne Tarifansage nutze. Ich bin mir daher ziemlich sicher, das die an jenen Tagen veröffentlichten Preise nicht korrekt waren. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, vielen Dank.
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[1] javalexG antwortet auf Gasdiscounter
15.10.2010 15:25
Hallo,

hier ein Auszug aus der 01057 Tarifhistorie für Thailand Mobilfunk:

ab 17.08.2010, 13:00 Uhr: 0,5600 Euro/Minute
ab 23.08.2010, 16:00 Uhr: 0,5900 Euro/Minute
ab 03.09.2010, 16:00 Uhr: 0,5900 Euro/Minute (unverändert)

Grüße

Alex

~{ www.tarif4you.de }~


Benutzer Gasdiscounter schrieb:
Hallo,

gibt irgendwo die Möglichkeit den im Tarifrechner veröffentlichten Minutenpreis vom o. a. Anbieter vom 29. und vom 31. August 2010 für Gespräche ins thailändische Handy-Netz in Erfahrung zu bringen. In meiner aktuellen Telefonrechnung soll ich für Gespräche an diesen beiden Tagen ca. 90,00 Euro (Minutenpreis 0,59 Euro ) bezahlen. Ich telefoniere fast täglich mit Thailand und informiere mich stets vorher über den günstigsten Tarif insbesondere wenn ich einen Anbieter ohne Tarifansage nutze. Ich bin mir daher ziemlich sicher, das die an jenen Tagen veröffentlichten Preise nicht korrekt waren.
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, vielen Dank.
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[2] sa.claus antwortet auf Gasdiscounter
24.10.2010 03:46
Tja auch mir ist das passiert (12-15.09.2010).
Auch ich habe mich hier immer über den günstigsten Preis informiert (gestern war die 01057 übrigens auch wieder als billigste Verbindung nach Thailand ausgewiesen)
Was stimmt hier nicht?

Also nur noch Nr. mit Tarifansage verwenden, hilft das wirklich?
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[2.1] 123fred antwortet auf sa.claus
24.10.2010 10:58
Benutzer sa.claus schrieb:
Also nur noch Nr. mit Tarifansage verwenden, hilft das wirklich?

Ich würde mal sagen: Ja!!
Es kann immernoch vorkommen, dass eine Abzockfirma trotzdem falsch berechnet. Aber ich würde sagen die Wahrscheinlichkeit ist bei Firmen, die Tarifansagen benutzen sehr gering. Und meist sind die Preisunterschiede sehr gering bis nicht vorhanden. Also in Zukunft nur noch mit Tarifansage. So mache ich es jedenfalls immer und ich hatte noch nie ein Problem mit einer falschen Abrechnung.
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[2.1.1] Beschder antwortet auf 123fred
24.10.2010 11:22
manche anbieter ändern zur vollen stunde die preise (haupt-nebenzeit), da nützt dann auch eine tarifansage nix.

gruss
beschder
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[2.1.1.1] 123fred antwortet auf Beschder
24.10.2010 11:33
Naja, davor ist man ja nie sicher. Aber man weiß immerhin was das Telefonat am Anfang kostet.

Wenn man solche Tarifumstellungen auch vermeiden möchte, muss man einen Anbieter nehmen der 24h den gleichen Tarif hat oder sich vorher auf der HP des Anbieters über alle Tarifzonen informieren.
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[2.1.1.2] peter.pan antwortet auf Beschder
24.10.2010 13:51
Benutzer Beschder schrieb:
manche anbieter ändern zur vollen stunde die preise (haupt-nebenzeit), da nützt dann auch eine tarifansage nix.

gruss
beschder

Falls du damit zum Ausdruck bringen willst, dass Anbieter WÄHREND eines laufenden Gespräches die Preise verändern/erhöhen, so ist das eindeutig UNZULÄSSIG.

Der Vertrag kommt durch das Herstellen der Verbindung zustande und endet erst mit dem Verbindungsende.
Eine einseitige Vertragsänderung (durch den Anbieter) bedarf der Zustimmung durch den Kunden.

Eine derartige Abrechnung also NIEMALS akzeptieren.
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[2.1.1.2.1] Telly antwortet auf peter.pan
24.10.2010 16:41
Falls du damit zum Ausdruck bringen willst, dass Anbieter WÄHREND eines laufenden Gespräches die Preise verändern/erhöhen, so ist das eindeutig UNZULÄSSIG.

Zu diesem Thema findet man leider kaum etwas Verlässliches. Letzten Monat fragte ich hier im Forum nochmal nach und jemand von Teltarif antwortete darauf, dass der Preis auch während des Gespräches ändern kann. Leider finde ich das jetzt nicht.

Der Vertrag kommt durch das Herstellen der Verbindung zustande und endet erst mit dem Verbindungsende.
Eine einseitige Vertragsänderung (durch den Anbieter) bedarf der Zustimmung durch den Kunden.

Eine derartige Abrechnung also NIEMALS akzeptieren.

Die Tariftabellen geben Auskunft darüber, zu welcher Zeit welcher Tarif gilt. Zur vollen Stunde gilt es daher immer aufzupassen. Von einer "einseitigen Vertragsänderung" kann daher hier keine Rede sein.

Ich habe auch keinen Grund daran zu zweifeln. Denn bei Internet-Einwahlsoftware wie dem Discountsurfer wird man während einer bestehenden Verbindung auch gewarnt, dass der Preis sich ändert und man von nun an teurer surft.

Es bleibt daher dabei, dass Tarifansagen nur über den Minutenpreis am Beginn des Gespräches Auskunft geben. :-(

Telly
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[2.1.1.2.1.1] peter.pan antwortet auf Telly
24.10.2010 22:21
Benutzer Telly schrieb:

Zu diesem Thema findet man leider kaum etwas Verlässliches.

Stimmt. Weil scheinbar bisher keine Prozesse in der Sache geführt wurden.

Letzten Monat fragte ich hier im Forum nochmal nach und jemand von Teltarif antwortete darauf, dass der Preis auch während des Gespräches ändern kann.

Die Leute von Teltarif, bei allem Respekt, sind auch keine Juristen.
Zur Zeit ist mir ein Anbieter bekannt, der auf dieser Masche reitet. 01053 Zwischen 13 und 14 Uhr kostet ein Anruf ins deutsche Mobilfunknetz 5 Ct./Min., zu jeder anderen Zeit zocken die 29,9 Ct./Min. im 5-Minuten-Takt ab. Ich würde es auf einen Prozess ankommen lassen. Anfechtung des Vertrags wegen Erklärungsirrtum nach §119 BGB.

Die Tariftabellen geben Auskunft darüber, zu welcher Zeit welcher Tarif gilt. Zur vollen Stunde gilt es daher immer aufzupassen. Von einer "einseitigen Vertragsänderung" kann daher hier keine Rede sein.

Taritabellen geben leider nicht immer darüber Auskunft, dass der Tarif nur zu gewissen Zeiten gilt. Das ist aber auch irrelevant, da Tariftabellen in irgendwelchen Portalen nicht als gerichtsverwertbar anzusehen sind. Aus einem Urteil: "Der Kläger muss sich nicht anrechnen lassen, was in einem Tarifpportal veröffentlicht wurde.
Grundsätzlich muss ich dir aber recht geben. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Strenggenommen lautet also das Angebot des Anbieters: von 13-14 Uhr 5 Ct./Min., ansonsten 29,9 Ct./Min. im 5-Minuten-Takt.
ABER: Kein Mensch telefoniert freiwillig für 29,9 Ct./Min. im 5-Minutentakt. Insofern: Erklärungsirrtum nach § 119 BGB. Ich war im Irrtum ;-)

§ 119 BGB
(1) ....oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Anzunehmen ist, das bei Kenntnis der Sachlage (29,9 Ct./Min. im 5-Minutentakt) Niemand diese Nummer wählt und erklärt, ich will mein Geld aus dem Fenster werfen, obwohl ich bei der Telekom nur ca. 24 Ct./Min. im Minutentakt zahle.

Ich habe auch keinen Grund daran zu zweifeln. Denn bei Internet-Einwahlsoftware wie dem Discountsurfer wird man während einer bestehenden Verbindung auch gewarnt, dass der Preis sich ändert und man von nun an teurer surft.

Mir ist aus früheren Zeiten auch bekannt, dass die Kosten für Internet-by-Call teilweise stündlich zwischen 0,1 Ct./Min. und 10 Ct./Min. bei einem Anbieter wechseln. Ob das allerdings rechtlich haltbar wäre, wenn er gleichzeitig über eine andere Einwahlnummer in Hochtarifzeiten der einen Nummer einen Niedertarif in einer anderen Nummer anbietet. Diese Geschäftspraxis ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass es dabei nur um Verbrauchertäuschung geht. Ich verweise da auf das Urteil des LG Frankfurts, wo der Anbieter eines Mehrwertdienstes eine Klatsche bekommen hat. Da ging es allerdings um die Anwahl einer Sondernummer, für die der Kunde bei der Telekom nur einen Bruchteil gezahlt hätte.

Letzendlich lässt sich das alles nur über ein Gerichtsverfahren kllären, was bei richtiger Argumentation durchaus Aussicht auf Erfolg hat.

Nur geht kaum einer diesen Weg. Zu stressig für die paar Euros. Und gute Anwälte finden sich auch nicht bei so einem geringen Streitwert. Das ist die Krux - und davon leben diese Blutsauger.

Gruß
Peter
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[2.1.1.2.1.1.1] Telly antwortet auf peter.pan
25.10.2010 00:32
Benutzer peter.pan schrieb:
Benutzer Telly schrieb:

Zu diesem Thema findet man leider kaum etwas Verlässliches.

Stimmt. Weil scheinbar bisher keine Prozesse in der Sache geführt wurden.

Wenn es eine entsprechende Regelung (z. B. im Telekommunikationsgesetz oder wo auch immer Call by Call geregelt ist) gäbe, bräuchte es ja keine Urteile. Vielleicht gibt es das ja auch - nur ist es mir nicht bekannt.

Letzten Monat fragte ich hier im Forum nochmal nach und jemand
von Teltarif antwortete darauf, dass der Preis auch während des Gespräches ändern kann.

Die Leute von Teltarif, bei allem Respekt, sind auch keine Juristen.

Bist Du ein Jurist? Was für einer?

Erklärungsirrtum nach §119 BGB.

Das mit diesem Paragraphen postest Du die letzten Tage mit besonderem Eifer. Nur was soll man damit anfangen? Selbst eine Klage anstrengen?

Im Streitfall würde ich immer nur den unstrittigen Betrag zahlen und mich ansonsten ganz entspannt zurücklehnen und mich verklagen lassen.

Ob das allerdings rechtlich haltbar wäre, wenn er gleichzeitig über eine andere Einwahlnummer in Hochtarifzeiten der einen Nummer einen Niedertarif in einer anderen Nummer anbietet. Diese Geschäftspraxis ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass es dabei nur um Verbrauchertäuschung geht. Ich verweise da auf das Urteil des LG Frankfurts, wo der Anbieter eines Mehrwertdienstes eine Klatsche bekommen hat. Da ging es allerdings um die Anwahl einer Sondernummer, für die der Kunde bei der Telekom nur einen Bruchteil gezahlt hätte.

Natürlich ist es der Versuch einer Verbrauchertäuschung. Auf der anderen Seite ist nunmal gerade das Wesen von Call by Call, dass Tarife ständig wechseln können. Es sei denn, ein Anbieter hat eine Tarifgarantie ausgesprochen. Und auch die gelten oft nicht 24 Stunden am Tag. Insofern sich also auf das schmale Brett des "Irrtums" zu begeben, würde ich mich als Kunde nicht trauen. Der Richter könnte mir nämlich genausogut vorwerfen, dass ich eben nicht aktuell auf die Preislisten geschaut habe.

Aber mal ganz abgesehen davon, bin ich immer bemüht, alles zu unternehmen, damit es gar nicht erst zu Streitigkeiten kommt. Von daher - und darum geht es hier im Forum - rate ich den Lesern hier nicht irgendwelche Urteile zu studieren, sondern einfach das eigene Verhalten auch entsprechend anzupassen.

Natürlich hatte ich auch ein wenig Glück bisher. Doch dass ich bisher noch keinen Ärger bei meinen zahlreichen Call by Call Telefonaten hatte, schreibe ich hauptsächlich meinem Verhalten zu.

Ich nutze nur Anbieter mit Tarifgarantie und/oder Tarifansage und achte vor allem drauf, dass der gültige Tarif während des ganzen Gespräches gelten wird.

Ich benötige keine Festnetz-Flatrate und von daher nutze ich für innerdeutsche Gespräche die VT-Seiten vom ZDF 587-589.

Telly
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[2.1.1.2.1.1.1.1] peter.pan antwortet auf Telly
25.10.2010 13:23
Benutzer Telly schrieb:

Wenn es eine entsprechende Regelung (z. B. im Telekommunikationsgesetz oder wo auch immer Call by Call geregelt ist) gäbe, bräuchte es ja keine Urteile. Vielleicht gibt es das ja auch - nur ist es mir nicht bekannt.

Nein, es ist nichts wirklich geregelt im CbC-Geschäft, es ist ein quasi rechtsfreier Raum, wo sich wenige clevere Abzocker mächtig die Taschen voll machen. Auch wenn es so ausschaut, als ob es unzählige Anbieter gäbe, es sind nur ganz Wenige, die sich diese Markt teilen, unter anderem auch die Familie Varol, die schon in den 90er Jahren mit Sexhotlines ihr Geld gemacht hat.
Und anders als zu vielen anderen Gebieten (Mehrwertdienste 0900, Abofallen im Internet, Fernabsatz, Haustürgeschäfte etc. gibt es NULL Verbraucherschutz. Der Politik ist das bekannt, aber die sieht keinen Handlungsbedarf.
Und weil das Geschäft so gut läuft (obwohl rückläufig), möchte man jetzt erreichen, das neben der Telekom auch andere Anbieter von Festnetzanschlüssen das CbC-Verfahren zulassen sollen.

Ich selbst bin zum Glück auch nicht wirklich in eine CbC-Falle getappt, weil ich mich auch immer gut informiert habe. Trotzdem liegt es mir sehr am Herzen, weil ich für mich eine soziale Verantwortung für meine Mitmenschen sehe. Insbesondere ältere Menschen, ausländische Mitbürger, sozial Schwächere usw. werden in Unkenntnis der Fallen gnadenlos abgezockt. Das ist doch nicht in Ordnung.

Bist Du ein Jurist? Was für einer?

Nein, aber ich beschäftige mich schon länger mit der Materie und versuche herauszufinden, wie man sich WIRKSAM gegen diese Abzocker schützen kann.

Erklärungsirrtum nach §119 BGB. Das mit diesem Paragraphen postest Du die letzten Tage mit besonderem Eifer. Nur was soll man damit anfangen? Selbst eine Klage anstrengen?

Nein. Selbst klagen muss man ja nicht. Will man überhöhte (Wucher-)Preise nicht zahlen, wird man vom Anbieter auf Zahlung verklagt - falls er sich sicher ist, dass er gewinnt.
Und das wird er mit ziemlicher Sicherheit nicht tun, wenn man eine Anfechtung nach § 119 BGB erklärt.
In einem anderen Forum steht eine ausführliche Anleitung (nicht von mir), wie man damit richtig umgeht. Die ersten Anfechtungen laufen bereits. Wir werden sehen, wie der Anbieter damit umgeht.


Im Streitfall würde ich immer nur den unstrittigen Betrag zahlen und mich ansonsten ganz entspannt zurücklehnen und mich verklagen lassen.

Und mit Pauken und Trompeten verlieren. Was willst du dem Gericht sagen, warum du nicht die gesamte Forderung zahlen willst ?
Schau mal hier, Auszug aus einem aktuellen Urteil:

http://www.bilder-space.de/show_img.php?img=7db524-1287582484.jpg&size=original


Insofern sich also auf das schmale Brett des "Irrtums" zu begeben, würde ich mich als Kunde nicht trauen. Der Richter könnte mir nämlich genausogut vorwerfen, dass ich eben nicht aktuell auf die Preislisten geschaut habe.

Es ist nach meinen wochenlangen Recherchen der einzig gangbare Weg. Klar könnte man dir das Vorwerfen, dass du nicht geschaut hast. Aber beweisen könnte man es nicht. Genausowenig könnte man beweisen, dass du dich NICHT geirrt hast. Und nur was zu beweisen ist, zählt. Und das Bürgerliche Gesetzbuch läßt AUSDRÜCKLICH den Irrtum als Anfechtungsgrund eines Vertrages zu. Wenn du regelmässig mit günstigen Anbietern das CbC-Verfahren benutzt hast (was mit alten Rechnungen zu beweisen ist), spricht der Anscheinsbeweis in diesem Einzelfall dafür, dass du dich in diesem Einzelfall geirrt hast. Damit ist der Vertrag anfechtbar und nichtig. Du bist nicht mal schadensersatzpflichtig (steht in einem anderen § des BGB), da der CbC-Anbieter wissen musste, dass du in voller Kenntnis der Auswirkungen deiner Erklärung (Wahl der CbC-Vorwahl) diese Erklärung niemals abgegeben haben würdest. Niemand telefoniert freiwillig für 1,99 EUR/Min., wenn er woanders nur 1 Ct./Min. zahlt.


Aber mal ganz abgesehen davon, bin ich immer bemüht, alles zu unternehmen, damit es gar nicht erst zu Streitigkeiten kommt.

Ich auch.

Von daher - und darum geht es hier im Forum - rate ich den Lesern hier nicht irgendwelche Urteile zu studieren, sondern einfach das eigene Verhalten auch entsprechend anzupassen.

Darum geht es eben nicht. Wann tauchen die Leute in diesen Foren auf ? Wenn sie in eine Kostenfalle getappt sind und nun Hilfe suchen.

Also sollte man Ihnen auch die eigenen Erfahrungen und Einschätzungen zur Kenntnis geben.

Empfehlungen wie: zeige sie an wegen Wucher oder verklage sie wegen arglistiger Täuschung etc. sind da der falsche Weg.
Ebenso wie deine Empfehlung: Nur den unstrittigen Betrag zahlen.

Der Weg über die Anfechtung wegen Irrtum scheint - nicht nur nach meiner Meinung - der Einzige zu sein, der Aussicht auf Erfolg verspricht. Garantieren kann ich das natürlich auch nicht. Es ist nur meine (nicht alleinige) Meinung.

Die nächsten Wochen und Monate werden zeigen, was dabei herauskommt. Ich werde darüber berichten.

Gruß
Peter
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[2.1.1.2.1.1.1.1.1] Telly antwortet auf peter.pan
25.10.2010 16:09
Benutzer peter.pan schrieb:
Benutzer Telly schrieb:

Wenn es eine entsprechende Regelung (z. B. im
Telekommunikationsgesetz oder wo auch immer Call by Call geregelt ist) gäbe, bräuchte es ja keine Urteile. Vielleicht gibt es das ja auch - nur ist es mir nicht bekannt.

Nein, es ist nichts wirklich geregelt im CbC-Geschäft, es ist ein quasi rechtsfreier Raum, wo sich wenige clevere Abzocker mächtig die Taschen voll machen.

In diesem speziellen Fall ging es mir um die Problematik, dass Minutenpreise sich während eines laufenden Gespräches ändern können. Ist also auch das nicht geregelt? Tarifansagen beziehen sich doch leider immer nur auf den Anfang des Gespräches. Da muss man leider sehr aufpassen, ob man über eine "volle Stunde" hinweg telefoniert. Was hindert die Anbieter eigentlich, die Preise um 14:12 und 20:44 Uhr zu ändern? Als Abzocker würde ich das machen.

Auch wenn es so ausschaut, als ob es unzählige Anbieter gäbe, es sind nur ganz Wenige, die sich diese Markt teilen

Ja das ist schon richtig.

Bist Du ein Jurist? Was für einer?

Nein, aber ich beschäftige mich schon länger mit der Materie und versuche herauszufinden, wie man sich WIRKSAM gegen diese Abzocker schützen kann.

Ok.

Erklärungsirrtum nach §119 BGB. Das mit diesem Paragraphen postest Du die letzten Tage mit
besonderem Eifer. Nur was soll man damit anfangen? Selbst eine Klage anstrengen?

Nein. Selbst klagen muss man ja nicht. Will man überhöhte (Wucher-)Preise nicht zahlen, wird man vom Anbieter auf Zahlung verklagt - falls er sich sicher ist, dass er gewinnt.

Aha. Und wann genau ist dann Deiner Meinung nach der Zeitpunkt für § 119 ?

Im Streitfall würde ich immer nur den unstrittigen Betrag
zahlen und mich ansonsten ganz entspannt zurücklehnen und mich verklagen lassen.

Und mit Pauken und Trompeten verlieren. Was willst du dem Gericht sagen, warum du nicht die gesamte Forderung zahlen willst ?

Ich würde sagen, wo und wie ich den Tarif vorher überprüft habe und das die Tarifansage den Preis bestätigt hat. Da der Anbieter von mir was will, soll er dann doch mal beweisen, dass es eine andere Tarifansage gab.

Schau mal hier, Auszug aus einem aktuellen Urteil:

http://www.bilder-space.de/show_img.php?img=7db524-1287582484.jpg&size=original

Was beweist das nun? Der Anbieter schaltet eine Tarifansage. Wenn die nicht korrekt ist, haftet er dafür. Dann gibt es in der Tat einen Irrtum.

Aber mal ganz abgesehen davon, bin ich immer bemüht, alles zu
unternehmen, damit es gar nicht erst zu Streitigkeiten kommt.

Ich auch.

Gut.

Darum geht es eben nicht. Wann tauchen die Leute in diesen Foren auf ? Wenn sie in eine Kostenfalle getappt sind und nun Hilfe suchen.

Also sollte man Ihnen auch die eigenen Erfahrungen und Einschätzungen zur Kenntnis geben.

Ist ja in Ordnung. Tue ich ja auch. Vor der Klage des Anbieters steht nun erstmal, dass ich nur das zahle, was ich zu zahlen bereit bin.

Empfehlungen wie: zeige sie an wegen Wucher oder verklage sie wegen arglistiger Täuschung etc. sind da der falsche Weg.

Da stimme ich Dir zu! Habe ich aber auch nicht getan.

Ebenso wie deine Empfehlung: Nur den unstrittigen Betrag zahlen.

Natürlich ist das richtig. Was soll man denn sonst tun? Den kompletten Betrag zahlen? Sicherlich nicht! (und so habe ich Dich auch nicht verstanden)

Also was dann? Gar nichts zahlen? Das würde ich nur tun, wenn ich mir sicher wäre, dass ich überhaupt gar nicht telefoniert hätte.

Der Weg über die Anfechtung wegen Irrtum scheint - nicht nur nach meiner Meinung - der Einzige zu sein, der Aussicht auf Erfolg verspricht. Garantieren kann ich das natürlich auch nicht. Es ist nur meine (nicht alleinige) Meinung.

Ich sage nichts gegen den § 119. Ich bin auch kein Fachmann! Aber meinem Rat, Ruhe zu bewahren und ganz entspannt verklagen lassen oder einem evtl. vorherigen Mahnbescheid lediglich zu widersprechen, bleibe ich treu. Und was daran bitte genau soll falsch sein?

Die nächsten Wochen und Monate werden zeigen, was dabei herauskommt. Ich werde darüber berichten.

Gruß
Peter

Tu das. Ich kenne keine laufenden Verfahren dazu und ich werde mich damit auch jetzt nicht beschäftigen. Ich passe weiterhin gut beim Telefonieren auf und dann wird schon alles gut gehen.

Telly
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[2.1.1.2.1.1.1.1.1.1] peter.pan antwortet auf Telly
26.10.2010 15:43
Benutzer Telly schrieb:

In diesem speziellen Fall ging es mir um die Problematik, dass Minutenpreise sich während eines laufenden Gespräches ändern können.

Können sie wohl - aber rechtmässig? Ich würde es darauf ankommen lassen. § 119 - ich habe mich geirrt. Ich war der Meinung, dass Gespräch kostet nur 2 Ct./Min. Mehr zahle ich nie. Punkt. Sollen Sie doch erst einmal dagegen anargumentieren.

Aha. Und wann genau ist dann Deiner Meinung nach der Zeitpunkt für § 119 ?

Unverzüglich, i.d.R. spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt sollte man die Rechnung wegen Irrtum anfechten. Dem Anbieter gegenüber.

Ich würde sagen, wo und wie ich den Tarif vorher überprüft habe und das die Tarifansage den Preis bestätigt hat.

Vor Gericht zählt nur der auf der Web-Seite des Anbieters und ggfs. ein im Bundesanzeiger veröffentlichter Tarif. Schau in das Urteil. Und die Ansage kannst du nicht beweisen.

Da der Anbieter von mir was will, soll er dann doch mal beweisen, dass es eine andere Tarifansage gab.

Muss er gar nicht. Es gilt der auf der auf seiner Webseite veröffentlichte Tarif - und den kann er mit Sicherheit beweisen.

Was beweist das nun? Der Anbieter schaltet eine Tarifansage. Wenn die nicht korrekt ist, haftet er dafür. Dann gibt es in der Tat einen Irrtum.

Nööö - haftet er nicht. Abgesehen davon, dass DU eine anderslautende Ansage beweisen müsstest.
Alle Anbieter haben in ihren veröffentlichten AGBs den Hinweis, dass nur der auf der Webseite veröffentlichte Tarif gilt. Ein paar gehen sogar noch weiter:

http://www.fon4u.de/index.php?frame=1550&lang=49&site=15

[Zitat aus den AGB]
3.5
fon4U wird ggf. für einzelne Destinationen eine kostenlose Tarifansage schalten, die dem Kunden die Kosten für die aktuelle Gesprächsminute mitteilt. Dieser Service ist ausdrücklich kein Vertragsbestandteil und kann technisch bedingt eingeschränkt zur Verfügung stehen, von der geltenden Preisliste abweichen oder entfallen. Daraus ergeben sich keine Ersatzansprüche für den Kunden. Die Zahlungsverpflichtung für den Kunden auf Grundlage von Ziffer 5.1 bleibt auch in diesem Falle fortbestehen.
[Zitatende]

Diese AGBs werden mit Herstellen der Verbindung Vertragsbestandteil, weil du sie mit der Wahl der Vorwahl akzeptierst.

Vor der Klage des Anbieters steht nun erstmal, dass ich nur das zahle, was ich zu zahlen bereit bin.

Entscheidend ist, was du vertraglich schuldest - nicht was du zu zahlen bereit bist. Zahlst du nicht, was du (zunächst) vertraglich schuldest, WIRD er dich verklagen. Ventelo klagt auch wegen Kleinbeträgen unter 100 EUR. Und meist gewinnen sie, weil die Kunden falsch argumentieren. Windige Anwaltskanzleien werben schon mit solchen Urteilen auf Ihren Webseiten.

Was soll man denn sonst tun? Den kompletten Betrag zahlen? Sicherlich nicht!

Richtig, weder den ganzen Betrag noch einen Teilbetrag (bei Anfechtung wegen Irrtum).

Gar nichts zahlen?

RICHTIG. Denn der Anbieter hat keinen Anspruch auf Entschädigung, weil

"...Die Schadensersatzpflicht (nach § 122 BGB) tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit (des Vertrages) kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte ((aber) kennen musste)"

Der Anbieter wusste, dass du dich irrst, wenn du solch eine Abzockernummer anwählst.

Ich sage nichts gegen den § 119. Ich bin auch kein Fachmann! Aber meinem Rat, Ruhe zu bewahren und ganz entspannt verklagen lassen oder einem evtl. vorherigen Mahnbescheid lediglich zu widersprechen, bleibe ich treu. Und was daran bitte genau soll falsch sein?

Du musst einmal - unverzüglich (innerhalb von 14 Tagen) nach Erhalt der Rechnung deine Anfechtung wegen Irrtum nach § 119 BGB erklären - dem Anbieter gegenüber. Machst du das nicht und zahlst du nicht oder nur einen Teil der Rechnung und es kommt (nach widersprochenem Mahnbescheid) zum Prozeß, ist es zu spät.

§ 121 BGB
Anfechtungsfrist.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Den Anfechtungsgrund (Irrtum) erkennst du (erst), wenn du deine Rechnung von der Telekom bekommst.

Tu das. Ich kenne keine laufenden Verfahren dazu.

Ich schon. Und Ventelo hat auch schon geantwortet - nur DUMMFUG. Mal sehen, ob sie gegen die Anfechtenden klagen werden.
Ich hoffe es, denke aber, dass sie es nicht tun werden. Lieber auf ein paar Euros verzichten, bevor man einen Musterprozess riskiert.
Den meisten Leuten ist das alles zu viel Arbeit oder sie kennen ihre Rechte nicht. Knicken spätestens ein und zahlen, wenn böse Briefe oder Anrufe von diversen Inkassobuden kommen, die wüst drohen.
Oftmals drohen sie auch mit negativen Schufa-Einträgen, was auch rechtswidrig und u.U. sogar strafbar ist.
Auch dazu gibt es erste Urteile:

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1476
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[2.2] peter.pan antwortet auf sa.claus
24.10.2010 13:57
Benutzer sa.claus schrieb:
Tja auch mir ist das passiert (12-15.09.2010). Auch ich habe mich hier immer über den günstigsten Preis informiert (gestern war die 01057 übrigens auch wieder als billigste Verbindung nach Thailand ausgewiesen) Was stimmt hier nicht?

Also nur noch Nr. mit Tarifansage verwenden, hilft das wirklich?

Was hier nicht stimmt ?

Die Vorwahlen werden verwechselt. Z.B. 01057 mit 010057
Oder ganz besonders teuer: 010011 mit 01011. Wem das passiert, der ist mit 1,99 EUR pro Minute dabei.

Aber keine Panik - dagegen kann man sich wehren:

Anfechtung wegen Irrtum nach §119 BGB !

Wie das geht? Einfach mal googeln. Es gibt in einem Forum eines anderen Tarifportals ausführliche Hinweise, Erklärungen und auch einen Musterbrief.