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fiat justitia pereat mundus


06.04.2007 20:39 - Gestartet von blondini
daran denkt man, wenn man diesen artikel liest. man kann es mit dem verbraucherschutz auch etwas übertreiben.

blondini
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[1] mohlis antwortet auf blondini
07.04.2007 00:35
Benutzer blondini schrieb:
daran denkt man, wenn man diesen artikel liest. man kann es mit dem verbraucherschutz auch etwas übertreiben.

blondini

Abgesehen davon : ein OLG in einer anderen Stadt kann zu einem ganz anderen Ergebnis kommen (sowas kommt jeden Tag vor). Insofern würde ich dieser Meldung keine große Bedeutung beimessen...
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[1.1] sp33 antwortet auf mohlis
07.04.2007 11:26

Abgesehen davon : ein OLG in einer anderen Stadt kann zu einem ganz anderen Ergebnis kommen (sowas kommt jeden Tag vor). Insofern würde ich dieser Meldung keine große Bedeutung beimessen...

Ja, kann es - kommt aber nicht jeden Tag vor, da in diesen Fällen meist die Möglichkeit der Vorlage zum BGH besteht und diese auch genutzt wird.
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[1.2] tom.stein antwortet auf mohlis
16.04.2007 07:50
Benutzer mohlis schrieb:

Abgesehen davon : ein OLG in einer anderen Stadt kann zu einem ganz anderen Ergebnis kommen (sowas kommt jeden Tag vor). Insofern würde ich dieser Meldung keine große Bedeutung beimessen...

Zum einen muss der Käufer bei einem Widerruf eine Verschlechterung der Sache bezahlen (zumindest, wenn er gemäß Gesetz darauf hingewiesen wurde). Bei einem Widerruf nach einigen Jahren wird er also kaum Geld zurück erhalten, jedenfalls nicht mehr, als man bei einem Verkauf direkt selbst erhalten würde.

Zum anderen steht die beanstandete Formulierung so auch im Mustertext des Gesetzes. Nun mag man über diesen kruden Text denken, was man will - er ist trotz aller Widersprüche gesetzeskonform, denn er ist selbst ein Gesetz. In der beanstandeten Widerrufsbelehrung wurden offenbar Teile des Gesetzestextes verwendet und andere teile ausgetauscht. Schade, dass sollte man keinesfalls tun, lieber gleich den kruden Gesetzestext benutzen.

Daher muss man das Urteil des OLG wohl wirklich sehr vorsichtig interpretieren, denn letztlich kritisiert es den Gesetzgeber, der aber angeblich keinen Grund zum Handeln sieht.

Tom
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[2] mstel antwortet auf blondini
08.04.2007 00:09
mag sein dass ich falsch liege, aber soweit ich mich erinnere hat das OLG Hamm in den letzten 5-10 Jahren einige kuriose Urteile gefällt, auch dieses passt durchaus in die Kategorie

Benutzer blondini schrieb:
daran denkt man, wenn man diesen artikel liest. man kann es mit dem verbraucherschutz auch etwas übertreiben.

blondini
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[3] Kai Poehlmann antwortet auf blondini
08.04.2007 19:31
Moin!

Benutzer blondini schrieb:
daran denkt man, wenn man diesen artikel liest. man kann es mit dem verbraucherschutz auch etwas übertreiben.

Wenn ich bedenke wie viel Ärger ich mit einem ausländischen
"Handypaymentanbieter" - Luupay - gehabt habe (und im Prinzip
immer noch habe), denke ich dass der Verbraucherschutz bei
solchen Sachen gar nicht gross genug sein kann!

Kai
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[3.1] blondini antwortet auf Kai Poehlmann
11.04.2007 17:17
Benutzer Kai Poehlmann schrieb:
Moin!

Benutzer blondini schrieb:
daran denkt man, wenn man diesen artikel liest. man kann es mit dem verbraucherschutz auch etwas übertreiben.

Wenn ich bedenke wie viel Ärger ich mit einem ausländischen "Handypaymentanbieter" - Luupay - gehabt habe (und im Prinzip immer noch habe), denke ich dass der Verbraucherschutz bei solchen Sachen gar nicht gross genug sein kann!

Kai

Hallo!

Ich habe nichts gegen Verbraucherschutz. Man sollte es aber nicht übertreiben (Widerruf nach Jahren dürfte irgendwie nicht hinhauen). Ansonten bin ich natürlich auch Verbraucher und ärgere mich darüber, wenn mal etwas nicht klappt (und kenne dann meine Rechte).

Viele Grüße

blondini