Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer nilz schrieb:
Aus dem Gesetz wird eine Pflicht zur Belehrung des Kunden in Textform vor Abschluss des Vertrags gefordert.
So ist es.
Um bei einem Online-Shop einzukaufen, muss man sich vor dem endgültigen Abschluss eines Kaufvertrags anmelden und bekommt dadurch die Möglichkeit, alle Belehrungen rechtzeitig vorher in Textform zu erhalten.
Nein. Lese mal §126b BGB durch. Die dort gestellten Anforderungen an die "Textform" bekommst Du auch beim Online-Shop beim Online-Vertragsabschluss nicht hin. Zumal viele Online-Shops (z.B. otto.de, immerhin einer der größten im deutschsprachigen Raum) vor Vertragsabschluss noch nicht einmal eine E-Mail schicken und die Belehrung über das Widerrufsrecht lediglich per Link durchführen. Dennoch auch dort nur 2 Wochen Widerrufsfrist in den AGB.
Selbst wenn die Anmeldung beim Shop während des Bestellvorgangs stattfindet, bekommt man vor dem endgültigen Kauf die Belehrungen und könnte noch von einem Vertragsabschluss absehen.
Bei ebay stehen sie auch regelmäßig auf den Angebotsseiten mit drauf - und dennoch soll es dann 1 Monat sein.
Die Belehrung über die Webseite gilt eben nicht als Textform!
So sehen es die Gerichte. Nur warum trifft das dann eben nicht die anderen Online-Shops wie otto.de, die auch nur über die Website belehren?
Hallo,
das ist selbst für Juristen kaum zu verstehen. Die Überlegung, die meines Erachtens dahinter steht ist folgende:
Das Angebot eines webshop ist eine sogennante "invitatio ad offerendum", also eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags. Der Kunde, der also bestellt bietet dem webshop-Inhaber an ihm die Ware zu liefern. Der Vertrag kommt dann durch Auftragsbestätigung zustande, also nicht mit der Bestellung. Es kann also vorher noch (auch durch email) belehrt werden, also 14 Tage Widerrufsrecht.
Für den Ebay-Kauf hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Kauf durch Drücken des "Sofort-Kaufen" Buttons oder durch ein Gebot und Ablauf der Auktion zustande kommt; einer Bestätigung des Verkäufers oder eines sonstigen Zutuns des Verkäufers bedarf es nicht mehr. Für eine gesonderte Widerrufsbelehrung bevor der Vertrag perfekt ist, bleibt kein Raum mehr.Die Belehrung auf der ebay-Angebotsseite genügt dem Schrifformerfordernis nicht. Im Zeitpunkt, indem beispielsweise die Zahlungsdaten mitgeteilt werden ist der Vertrag schon geschlossen, also 1 Monat Widerrufsfrist.
Das Ganze ist aber noch im Fluss und soll an sich die Verbraucher schützen und schädigt über Abmahnungen eine Vielzahl von Kleingewerbetreibenden auf ebay.
Hoffe nicht noch mehr Verwirrung geschaffen zu haben.
Gruss Fabian
Kai