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Die Sache ist eigentlich ganz einfach...


22.05.2008 07:35 - Gestartet von knut.singer
6x geändert, zuletzt am 22.05.2008 08:09
Die Sache ist eigentlich ganz einfach:

Hat man einen Vertrag mit einem Anbieter, der seine Flatrate mit wörtlich "unbegrenztem" Surf-/Telefoniervergnügen beworben hat, so sollte man unbedingt auf einer Vertragserfüllung seitens des Anbieters bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bestehen.

Es kann nicht angehen, dass Anbieter Kunden mit einer Flatratewerbung ködern, ohne in Wirklichkeit eine Flatrate anbieten zu wollen.

Jeder Anbieter ist durchaus in der Lage, sich vorher zu überlegen, ob er das Risiko zu einer entsprechenden Mischkalkulation durch Powernutzer und Otto-Normalverbraucher bereit ist einzugehen oder nicht.

Ist er es nicht, so ist ihm unbenommen, mit einem Pauschalpaket über bis zu xxx Minuten/Monat zu werben - was mit Sicherheit auch seine Kundschaft finden wird.

Bei einem Vertrag mit unbegrenzter Flatrate würde ich auf jeden Fall auch vor Gericht auf Vertragserfüllung seitens des Anbieters bestehen.

Oder wie würde wohl der selbe Anbieter auf Kunden reagieren, die ihren Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen möchten mit dem Hinweis, dass sich ein abgeschlossener Flatratevertrag wegen seltener Nutzung nicht rechnet? Ich vermute, auch hier würde bis zum bitteren Ende auf Vertragserfüllung geklagt werden.

Fazit:
Der Anbieter ist völlig frei im Kalkulieren und Gestalten seiner Angebote. Wenn er mit einer unbegrenzten Flat wirbt und diese nicht einmal durch Sternchentexte in den AGBs "relativiert", dann hat er sich über die gesamte Vertragslaufzeit an seinen selbst gestalteten Vertrag zu halten - genauso wie es der Kunde auch tun muss.

Pacta servanda sunt.

So einfach ist die Sache...
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[1] keksi antwortet auf knut.singer
22.05.2008 12:24
Benutzer knut.singer schrieb:
Die Sache ist eigentlich ganz einfach:
Offenbar nicht . ;-)

Hat man einen Vertrag mit einem Anbieter, der seine Flatrate mit wörtlich "unbegrenztem" Surf-/Telefoniervergnügen beworben hat, so sollte man unbedingt auf einer Vertragserfüllung seitens des Anbieters bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bestehen.
Nö. Werbung und Vertrag sind zwei Paar Schuhe, vor allem wenn beides voneinander abweicht.

Grüße,
keksi
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[1.1] knut.singer antwortet auf keksi
22.05.2008 12:39

einmal geändert am 22.05.2008 13:04
Hat man einen Vertrag mit einem Anbieter, der seine Flatrate mit wörtlich "unbegrenztem" Surf-/Telefoniervergnügen beworben hat, so sollte man unbedingt auf einer Vertragserfüllung seitens des Anbieters bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bestehen.

Nö. Werbung und Vertrag sind zwei Paar Schuhe, vor allem wenn beides voneinander abweicht.


Du hast natürlich Recht. Ich ergänze daher:

"Hat man einen Vertrag mit einem Anbieter, der seine Flatrate mit wörtlich "unbegrenztem" Surf-/Telefoniervergnügen beworben hat, *und der auch in seinem Vertrag keine Einschränkung der Flatrate benennt*, so ....

Und weiter ergänze ich noch:
Wenn im Vertrag nur vage ein vorzeitiges Kündigungsrecht seitens des Anbieters bei "missbräuchlicher Nutzung" (oder ähnliche Formulierungen) durch den Kunden vorgesehen ist, so kann nun eine tatsächliche Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Flatrate kaum eine "missbräuchliche" Nutzung darstellen.

Außerdem wäre es durchaus interessant, sofern im Vertrag tatsächlich eine Begrenzung der "Flat"-Rate genannt würde (was ja aber in den hier beschriebenen Fällen wohl nicht der Fall ist), z.B. mit Unterstützung einer Verbraucherzentrale zu vor Gericht klären zu lassen, inwieweit im Rahmen des Verbraucherschutzes ein Vertrag von der Werbung eklatant abweichen darf, ohne dass diese Klauseln unwirksam werden...

Ciao, Knut
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[1.1.1] Gerko antwortet auf knut.singer
22.05.2008 14:21
Ich hab die Handy-Flat von 1 & 1, da steht nichts Negatives im Kleingedruckten. Ich telefoniere mit der Handy-Flat zwischen 10-14 Stunden pro Monat. Keine Ahnung, ob ich damit als Viel-Telefonierer zähle oder nicht. Das Interessante in diesem Fall ist, dass man bei 1 & 1 den gleichen Preis bezahlt, ob man die Handy-Flat will oder nicht. Will hier keine Diskussion über 1 & 1 entfachen, sondern lediglich konkret mich über die Handy-Flat äußern.
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[1.1.2] schnorfel antwortet auf knut.singer
23.05.2008 01:28
Außerdem wäre es durchaus interessant, sofern im Vertrag tatsächlich eine Begrenzung der "Flat"-Rate genannt würde (was ja aber in den hier beschriebenen Fällen wohl nicht der Fall ist), z.B. mit Unterstützung einer Verbraucherzentrale zu vor Gericht klären zu lassen, inwieweit im Rahmen des Verbraucherschutzes ein Vertrag von der Werbung eklatant abweichen darf, ohne dass diese Klauseln unwirksam werden...


Verbraucherzentralen sind vor Gericht nicht postulationsfähig, dh, sie können keinen Antrag stellen. Da sollte man sich lieber an einen Anwalt wenden, der das kann. Und vor allem: darf.

Und selbst mit der Verbraucherzentrale im Rücken hat man immer noch keine allgemeinverbindlichen Amtsgerichtsurteile, denn die gibt es nicht.

Und noch eines: "Verstoß gegen den Verbraucherschutz" ist kein allgemeiner Unwirksamkeitsgrund. Nur eine unangemessene Benachteiligung einer Seite macht eine Klausel unmwirksam.
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[1.1.2.1] knut.singer antwortet auf schnorfel
23.05.2008 11:31

Verbraucherzentralen sind vor Gericht nicht postulationsfähig, dh, sie können keinen Antrag stellen. Da sollte man sich lieber an einen Anwalt wenden, der das kann. Und vor allem: darf.

Wer aber nicht gerade in Geld schwimmt, für den kann die Zusammenarbeit mit einer Verbraucherzentrale durchaus sinnvoll sein. Denn sie sammelt solche Fälle ggf. und arbeitet natürlich auch mit entsprechenden spezialisierten Anwälten zusammen, die mich unterstützen können.



Und selbst mit der Verbraucherzentrale im Rücken hat man immer noch keine allgemeinverbindlichen Amtsgerichtsurteile, denn die gibt es nicht.

Trotzdem ist es besser, wenn man solche Urteile versucht zu erwirken, als einfach dem Anbieter klein beizugeben. (Mit eigenem Anwalt sieht die Sache auch nicht besser aus).


Und noch eines: "Verstoß gegen den Verbraucherschutz" ist kein allgemeiner Unwirksamkeitsgrund. Nur eine unangemessene Benachteiligung einer Seite macht eine Klausel unmwirksam.

Da ich kein Anwalt bin, weiß ich nun nicht, welche Gesetze in einem solchen Fall greifen könnten. Vermutlich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, vielleicht auch noch andere. Ich bin mir aber sicher, dass es Gesetze gibt, die eine falsche oder irreführende Werbung nicht folgenlos zulassen.

Im übrigen meine ich mich durchaus doch zu erinnern, dass ich in der Zeitschrift Ct gelegentlich von einer Unwirksamkeit eines Vertrages (oder einer einzelnen Klausel?) gelesen habe, weil der Verbraucher einseitig benachteiligt wurde..

Aber eigentlich geht es hier jetzt schon in Bereiche, die gar nicht zu dem gehören, was ich in meiner ursprünglichen Nachricht vermitteln wollte:

Man soll sich bitte wehren. Ob man dies nun durch einen selbst gesuchten Anwalt macht oder sich zunächst einmal an eine Verbraucherzentrale wendet, ist IMHO dann zunächst sekundär...
Auch die Verbraucherzentrale kann einem einen Anwalt empfehlen, oder, wenn man *sehr* viel Glück hat, den eigenen Fall als Musterklage sogar finanziell unterstützen.. Gut, aber darauf sollte man lieber nicht hoffen..