Benutzer elchifon schrieb:
Benutzer preisspecht schrieb:
Beim Bestellvorgang für den neuen Call & Surf Comfort steht unmissverständlich im Warenkorb vor der Bestellung: "Die genannten Bruttopreise basieren auf einer Umsatzsteuer von 16 %. Für Leistungen, die nach dem 01.01.2007 erbracht werden,
wird eine Umsatzsteuer von 19% in Rechnung gestellt".
Noch deutlicher kann man ja wohl nicht sagen, dass die Mehrwertsteuererhöhung an den Kunden durchgereicht wird. Da ich die "Spielregeln" immer vor Absenden eine Bestellung genau durchsehe, ist mir das schon vor Absenden der Bestellung aufgefallen, aber ändern kann man daran wohl nichts, auch wenn es mir nicht gerade "gefällt" :-(
Kann man denn überhaupt innerhalb einer Mindestvertragslaufzeit den Preis ändern? Egal warum, da nützt auch keine MwSt.-Erhöhung nix. Was ich z.Bsp. am 01.10.2006 abgeschlossen hab, das darf sich doch frühstens ein ja später ändern... Anders seh ich das bei den Zusatzleistungen, wie Sicherheitspaket, 0180x Rufnummern oder vielleicht auch Montagekosten...
Wenn die AGB einen entsprechenden Vorbehalt haben, geht das. Nach meinem Kenntnis der Rechtslage kaufst Du zumindest umsatzsteuerlich keine einheitliche Leistung, sondern (mindestens 12) monatliche Teilleistungen.
Da es in den AGB drin steht und auch nicht unüblich im Sinne von überraschender Klausel ist dürfte diese Bestimmung auch wirksam sein.
Die Umsatzsteuer wird ja auch vom Unternehmer nicht für sich sondern aufgrund gesetzlicher Vorgabe erhoben. Innerhalb der Mindestlaufzeit könnte lediglich nicht so einfach das Nettoentgelt angehoben werden, wobei es öfters auch da Regulierer-Klauseln in den AGBs gibt, dass von der Bundesnetzagentur (Ex RegTP) verordnete Erhöhungen z.B. von Terminierungsentgelten weitergegeben werden dürfen.
Aufgrund dieser selbstständigen umsatzsteuerlichen Teilleistungen (Monat) könnten höchstens die ersten 4 Monate (bei Abschluss am 31.12.06, sonst entsprechend weniger) von einer Umsatzsteuererhöhung verschont werden. Schauen wir mal ins Gesetz:
§ 29 Umstellung langfristiger Verträge
(1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Bleibt die Frage nach Satz 2 (gilt nicht, soweit ... etwas anderes vereinbart), ob eine andere Regelung in den AGBs zulässig ist. Außerdem könnte die T-COM aus Vereinfachungsgründen einfach erst ab 1.5.07 das Bruttoentgelt erhöhen.
Fraglich bleibt trotzdem, ob die T-COM abweichend von deren eigenen AGBs evtl. mit konstanten Preisen geworben hat und sich dadurch, wie schon von anderen ausgeführt, ein niedrigerer Nettopreis aufgrund einer Selbstverpflichtung ergeben würde.