Frei Sprechen
04.08.2008 14:15

Einseitige Vertragsänderung bei lovebuy.de

Dreiste Geldmacherei durch Auktionshaus Lovebuy
teltarif.de Leser tom-71 schreibt:
Hier ein Hinweis! Für manche vielleicht interessant. Einseitige Vertragsänderung bei lovebuy.de

Das Auktionshaus lovebuy, welches außer einer einmaligen Bearbeitungsgebühr und Gebühren für das einstellen von Auktionen, kostenlos war, hat still und heimlich seine AGB geändert. Nun bekommen alle Mitglieder, die sich "nur mal so" zum reinschauen angemeldet haben plötzlich eine Rechnung für einen Jahresbeitrag von der SINGS21 GmbH http://signs21.com/ über 99,-€. Wer jetzt kündigt, wird auch erst zum nächsten Jahr aus dem Vertrag entlassen und darf so noch mal einen Jahresbeitrag löhnen.

Da man für die Anmeldung seine Kontodaten angeben mußte, wird diese Gebühr ohne Einzugsermächtigung von den Mitgliederkonten abgebucht.

Der Rechnung sollte man auf jeden Fall widersprechen. Am besten und günstigsten per Fax mit Sendebericht. Außerdem sollte man den abgebuchten Betrag umgehend zurückbuchen lassen und sein Konto regelmäßig überprüfen.

Wer die AGB bei der Anmeldung nicht abgespeichert hat, findet die alten AGB von lovebuy hier. hhttp://web.archive.org/web/20061112053353/http://www.lovebuy.de/auktion/faq.pl?id=10

Weitere Informationen, Diskussionen und ähnliche Fälle werden hier aufgeführt:

Verbraucherrunde http://www.verbraucherrunde.de/einseitige-vertragsaenderung-bei-lovebuy-de-t648.html

2x geändert, zuletzt am 04.08.2008 21:24
Kommentare zum Thema (12)
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Rücklastschrift!
1960herbert antwortet
04.08.2008 15:16
Das Zauberwort heißt in dem Fall:
Rücklastschrift!
Ich würde noch ein mal per Mail widersprechen und gleichzeitig die Rechnung zurückbuchen lassen. Das geht ohne Angabe von Gründen. Bei weiterer Belästigung durch Mahnungen und Inkassobüros würde ich Anzeige wegen Betrugsversuch, Nötigung u. ä. erstatten. Einer Kostenpflicht muß der Kunde ausdrücklich zustimmen. Die Firma muß beweisen, dass diese Zustimmung rechtswirksam erfolgt ist und darlegen, welche Gegenleistung der Kunde bekommt.
Reagieren muß man erst dann wieder, wenn ein Mahnbescheid vom Gericht kommt (sofort Widerspruch!) oder eine Klageschrift.
Denen sollte man das Handwerk legen!
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Genau so machen
Albi aus Kiel antwortet auf 1960herbert
04.08.2008 17:59
vorigem guten Beitrag kann ich nur zustimmen. Es ist alles erzählt und meiner Meinung nach genau das, was ich auch machen würde.
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robert b. antwortet
14.08.2008 13:43
Der Thread bei WebNews und in der Verbraucherrunde sind beide geschlossen worden.
Aus freien Stücken haben sie das bestimmt nicht gemacht...
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Mich hat´s genau so erwischt...
Andreas0815 antwortet
15.08.2008 10:27
Ich habe als erstes das Geld zurückbuchen lassen und wenn mir noch einmal jmd. die alten AGB´s geben könnte, würde mir das sher helfen. Der alte link ist tot...
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AGB alt
lagoon antwortet auf Andreas0815
15.08.2008 11:42
Der Link oben funktioniert, hat nur ein "h" zu viel am Anfang - muss heißen http:// ...
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Danke
Andreas0815 antwortet auf lagoon
15.08.2008 11:52

einmal geändert am 15.08.2008 11:55
Wer lesen kann.... danke!
Hab grade per Fax widersprochen.

Ich möchte hier über einen rein hypothetischen Fall sprechen... wenn ein Anbieter seine AGB´s ändert und diese Änderung an eine erloschene E-Mail-Adresse seines Kunden richtet... in den alten AGB´s wurde der Kunde verpflichtet seine Stammdaten nachzupflegen... Gelten die neuen AGB´s als angenommen wenn sie (durch Verschulden des Kunden=keine Stammdatenpflege) nicht zugestellt wurden?
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AGB-Änderungen
Kai Petzke antwortet auf Andreas0815
18.08.2008 11:10
Benutzer Andreas0815 schrieb:

wenn ein Anbieter seine AGBs ändert und diese Änderung an eine erloschene E-Mail-Adresse seines Kunden richtet... in den alten AGBs wurde der Kunde verpflichtet seine Stammdaten nachzupflegen... Gelten die neuen AGBs als angenommen wenn sie (durch Verschulden des Kunden=keine Stammdatenpflege) nicht zugestellt wurden?

Ich bin kein Rechtsanwalt. Aus dem Bauch heraus würde ich aber für die hier vorliegende Konstellation erstmal "nein" antworten. Der Grund ist, dass wesentliche Vertragsbestandteile - und dazu gehört nunmal die Kostenpflicht - nicht über AGB geregelt werden können. "Überraschende Klauseln" sind nach §305c BGB unwirksam. Wenn die ursprünglichen AGB keine Mitgliedsgebühren vorsahen, die geänderten AGB aber schon, dann ist diese Änderung mit hoher Wahrscheinlichkeit überraschend. Insbesondere bei einem Internet-Auktionshaus, wo selbst der Monopolist ebay kein Geld nimmt. Lediglich das Einstellen von Artikeln ist üblicherweise kostenpflichtig.

Wenn der Richter sich dieser Einschätzung auf "überraschende Klauseln" anschließt, dann wären die in den neuen AGB vorhandenen Mitgliedsgebühren sogar dann unwirksam, wenn man von der AGB-Änderung Kenntnis erhalten hatte. Erst recht natürlich dann, wenn man keine Kenntnis erhalten hat, warum auch immer.


Kai
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Andreas0815 antwortet auf Kai Petzke
18.08.2008 12:15

"überraschende Klauseln"

Danke für den Hinweis auf die überaschende Klausel und das Beispiel ebay. Das ist eine nachvollziehbare Argumentation.