Internet

Tipps zum Schutz gegen Kostenfallen im Internet

Und: Wie reagieren Betroffene richtig auf unberechtigte Forderungen
Von Björn Brodersen mit Material von dpa

Online-Spiel Vorsicht Falle zum besseren Kennenlernen von Kostenfallen im Internet Online-Spiel "Vorsicht Falle"
Bild: Bundesverbraucherministerium
Das Bundesverbraucherministerium will beim Erkennen von Kostenfallen im Internet helfen. Jüngst startete es dafür zwei neue Angebote: Das Online-Spiel Vorsicht Falle [Link entfernt] und das Computerprogramm Kostenfinder [Link entfernt] . Das Spiel "Vorsicht Falle" soll Verbrauchern anhand realitätsnaher Beispiele zeigen, wie Internet-Kostenfallen aufgebaut sind, erklärte das Ministerium in Berlin. Der "Kostenfinder" ist eine kostenlose Erweiterung für gängige Internet-Browser. Mit Hilfe dieses Programms werden die Nutzer auf versteckte Preisangaben im Internet aufmerksam gemacht. Beide neuen Angebote sind kostenlos auf der Internetseite des Verbraucherministeriums abrufbar. Online-Spiel Vorsicht Falle zum besseren Kennenlernen von Kostenfallen im Internet Online-Spiel "Vorsicht Falle"
Bild: Bundesverbraucherministerium

Nach Angaben des Bundesverbraucherministeriums sind es oft frei verfügbare und allgemein zugängliche Informationen, die auf manchen Webseiten gegen Gebühr zur Verfügung gestellt werden - und zwar so, dass die Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennen, wie teuer sie ein Klick auf das Angebot später zu stehen kommt. Einige unseriöse Anbieter stellten auch Open-Source-Software, also grundsätzlich kostenlose Software, zum Download bereit. Die Gebühr beziehe sich dabei nicht auf den Erwerb der Software, sondern auf die Dienstleistung des gesammelten Bereitstellens, also die Nutzungsmöglichkeit der Datenbank.

Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner hob das auf den Weg gebrachte Gesetz zur sogenannten "Button-Lösung" hervor: ""Mit dem Gesetzentwurf zur sogenannten Button-Lösung geht die Bundesregierung entschlossen gegen Internetkostenfallen vor: Künftig soll der Verbraucher vor Abgabe einer Vertragserklärung im Internet klar und verständlich auf eine mögliche Kostenpflicht hingewiesen werden. Erst bei Bestätigung dieses Hinweises kommt ein Vertrag zustande."

Im Zweifel sollten Betroffene von Kostenfallen im Internet Rechtsrat einholen

Das Bundesverbraucherministerium rät Internetnutzern, sorgsam im Umgang mit ihren persönlichen Daten zu sein. Das helfe dabei, Abofallen zu vermeiden. Jedes Mal, wenn im Internet scheinbar grundlos persönliche Daten, wie Anschrift oder Handynummern, abgefragt werden, sollten Verbraucher besonders kritisch hinterfragen, ob die Angabe dieser persönlichen Daten wirklich notwendig ist. Im Zweifel sollte der Besucher die entsprechende Seite vor Preisgabe persönlicher Daten wieder verlassen. Allen Internet-Kostenfallen sei gemeinsam, dass sich der Verbraucher mit Name und Anschrift anmelden muss - erst danach schnappe die Falle zu.

Rechnungen für Verträge bei denen die Kostenpflicht ausschließlich in den verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen benannt werden, müssten grundsätzlich nicht bezahlt werden, da diese AGB-Klauseln überraschend sind und damit nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Im Einzelfall könne dies auch gelten, wenn auf die Kosten eines Angebots nur an versteckter Stelle auf der Anmeldeseite hingewiesen wird. Im Zweifelsfall sollte hier Rechtsrat eingeholt werden, empfiehlt des Ministerium.

Unberechtigte Forderung sollten Betroffene möglichst per Einschreiben zurückweisen und den angeblich abgeschlossenen Vertrag vorsorglich widerrufen. Auf weitere Mahnschreiben bräuchten die Internetnutzer dann nicht mehr zu reagieren, auch nicht auf Schreiben von Inkasso-Büros. Lediglich wenn ein Mahnbescheid des Amtsgerichts zugeschickt wird, der allein noch nichts über den tatsächlichen Anspruch aussagt, müssten die Betroffenen reagieren und gegebenenfalls Widerspruch einlegen.

Minderjährige genießen besonderen Schutz, betont das Verbraucherministerium. Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag ab, aus dem ihm Kosten entstehen, bedürfe es entweder der vorherigen Einwilligung oder der nachträglichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Ohne diese Zustimmung werde der Vertrag nicht wirksam. Einzige Ausnahme sei, wenn der Minderjährige die von ihm nach dem Vertrag zu erbringende Leistung mit seinem Taschengeld bezahlt hat. Wer sich unsicher über das Bestehen der Forderung oder über das weitere Vorgehen ist, kann sich Rechtsrat bei einer Verbraucherzentralen oder einem Rechtsanwalt einholen.