Rechtsfrage

Recht auf Privatkopie: Noch immer Unsicherheit

Grundsätzliches Recht von jedermann - aber mit Einschränkungen
Von ddp / Marc Kessler

"Das Recht auf Privatkopie ist zwar bekannt. Große Unsicherheit (nicht nur bei Nichtjuristen) besteht aber darüber, in welchem Umfang, aus welchen Quellen und mit welchen technischen Hilfsmitteln Privatkopien hergestellt werden dürfen", schreibt die Münchner Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff auf der Internetseite it-recht-kanzlei.de.

An mehreren Stellen befasst sich das deutsche Urheberrechtsgesetz mit der Thematik. Das prinzipielle Recht auf eine Privatkopie wird unter Paragraf 53 eingeräumt. Dort heißt es: "Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."

Kopiergeschützte Medien dürften nicht einfach vervielfältigt werden

Allerdings gibt es Einschränkungen, die sich auf funktionierende Kopierschutzverfahren beziehen. Medien mit Kopierschutz dürfen nicht kopiert werden, wie Anwältin Keller-Stoltenhoff schreibt. Im Gesetz heißt es unter Paragraf 95a: "Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen."