Themenspezial: Verbraucher & Service Einstweilige Verfügung

Urteil: GMX darf E-Mail-Zugang nicht sperren

Kostenlose Grundleistungen müssen weiterhin zur Verfügung stehen
Von Marie-Anne Winter

Der Berliner Rechtsanwalt Frank Rosbach teilt mit, dass er vor dem Amtsgericht Berlin Schöneberg eine Einstweilige Verfügung gegen die GMX Internet Services GmbH erwirkt hat. GMX wurde durch das Amtsgericht im Eilverfahren verpflichtet, eine gesperrte E-Mail Adresse sofort wieder frei zu schalten.

Laut einer entsprechenden Erklärung [Link entfernt] von Rosbach schaltet GMX E-Mail-Zugänge ab, sobald ein angeblicher Zahlungsverzug besteht. Dies sei besonders ärgerlich, weil die Erreichbarkeit per E-Mail plötzlich abgeschnitten wird. Insbesondere seien auch Leistungen, die sonst durch das Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden, nicht mehr verfügbar. GMX setze auf diese Weise die Kunden unter Druck, weil der Anbieter keinen Unterschied zwischen den kostenlosen Grundleistungen und den kostenpflichtigen Zusatzpaketen mache: Das Grundpaket werde ebenso gesperrt wie die Zusatzleistungen.

Dies sei aber unzulässig, weil es sich um verschiedene Verträge handele und sich die E-MailAdresse nicht auf einen anderen Anbieter portieren lasse. Die E-Mailadresse dürfe deshalb nicht abgeschaltet werden. Nur die Einstellung der Zusatzleistungen aus dem Erweiterungsvertrag sei möglich.

Hintergrund ist ein Streit um die Kündigung des Zusatzpaketes "TopMail". Hier wollte das Unternehmen von einer einjährigen Vertragslaufzeit nichts mehr wissen und akzeptierte die rechtzeitige Kündigung erst zu einem viel späteren Zeitpunkt. Darauf hin entstand aus Sicht des Unternehmens ein "Zahlungsverzug" weshalb die E-Mailadresse gesperrt wurde. Das Amtsgericht Berlin Schöneberg (Az.: 15 C 325/10) sah diese Sperrung als unzulässig an, weil es sich hier um zwei Verträge handele, die zeitlich getrennt abgeschlossen wurden. Deshalb wurde vorläufig das Unternehmen verpflichtet die Adresse wieder frei zu schalten.

Jetzt bleibt es abzuwarten ob GMX diese Entscheidung akzeptiert oder ein Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Berlin Schöneberg wünscht.