Urteil: Mobilfunker muss Daten von möglichem Vater nicht nennen
Das Landgericht Bonn
Foto: Landgericht Bonn
Ein Mobilfunk-Anbieter muss einer werdenden Mutter
keine Auskunft über den Mann hinter einer Mobilfunknummer geben. In
einem Fall vor dem Landgericht Bonn bekam eine Frau nach einer Affäre ein Kind - von dem Mann wusste sie nur den Vornamen und die
Handynummer. Sie teilte ihm die Schwangerschaft mit - er habe laut
des Gerichts erwidert, er "brauche keine Kinder". Wenig später sei er
unter der Nummer nicht mehr erreichbar gewesen.
Mutter kannte den Erzeuger nur mit Vornamen
Das Landgericht Bonn
Foto: Landgericht Bonn
Den Erzeuger, berichtete die Mutter im Prozess, habe sie nur mit Vornamen gekannt. Nachnamen und Anschrift habe er ihr nicht mitgeteilt, wohl aber seine Telefonnummer, unter der sie mehrfach mit ihm telefoniert habe. Da sie den Erzeuger des Kindes nicht habe benennen können, seien ihr Unterhaltsvorschussleistungen gesperrt worden. Daher sei sie zur Feststellung der Vaterschaft darauf angewiesen, Namen und Anschrift des Anschlussinhabers zu erfahren, so die Klägerin (Az.: 1 O 207/10).
Sie verklagte den Mobilfunk-Provider auf Herausgabe des Namens und der Anschrift des Anschlussinhabers. Das Gericht lehnte das Ersuchen jedoch ab. Das Recht sehe zwar einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen vor, wenn zum Beispiel die Zusendung unbestellter Waren oder von Werbung unterbunden werden soll. Eine Vaterschaftsfeststellung gehöre nicht zu den Gründen, die eine Herausgabe der Daten rechtfertigen.
Kind hat möglicherweise Auskunftsanspruch
Möglich wäre allerdings, dass das Kind selbst einen Anspruch darauf hat, den Namen des Vaters zu erfahren und den Mobilfunker zu einem späteren Zeitpunkt - notfalls gerichtlich - auf die gewünschte Auskunft verklagen könnte. Denn, so die Richter in ihrem Urteil, "verfassungsrechtlich geschützt ist nur die Kenntnis der eigenen Abstammung und die Kenntnis, ob eine andere Person von einem anderen abstammt". Darum gehe es der Klägerin jedoch nicht. Sie habe, schreibt das LG Bonn, ausdrücklich einen eigenen Auskunftsanspruch geltend gemacht. "Über etwaige Rechte des am Rechtsstreit nicht beteiligten Kindes ist nicht zu entscheiden", konstatierten die Richter folgerichtig.