BGH: Voreingestellte WLAN-Schlüssel sind vertrauenswürdig
Der BGH tendiert dazu, dass voreingestellten WLAN-Schlüsseln vertraut werden kann.
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Internetnutzer, die sich auf eine individualisierte Verschlüsselung ihres Routers durch den Hersteller verlassen, haften nicht, wenn ihr WLAN trotzdem gehackt wird. Ohne Anhaltspunkte für eine Sicherheitslücke ist niemand verpflichtet, einen solchen Schlüssel zu ändern. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
In dem Fall sollte eine Frau wegen verletzter Urheberrechte rund 750 Euro an eine Filmfirma zahlen, weil ein Unbekannter über ihren Anschluss einen Actionfilm illegal in einer Tauschbörse angeboten hatte. Der Router war von Werk mit einem individuellen Schlüssel aus 16 Ziffern nach gängigem Standard (WPA2) gesichert. Wegen Fehlern bei der Generierung war die Kombination leicht zu knacken - aber das stellte sich erst viel später heraus. Die Frau trifft deshalb laut BGH keine Schuld. (Az. I ZR 220/15)
Dennoch sind Privatpersonen dazu verpflichtet ihr WLAN-Netzwerk ausreichend zu sichern. Wäre die Sicherheitslücke durch den Besitzer des WLAN-Netzwerkes verursacht worden, hätte der BGH vermutlich anders entschieden. In einem Ratgeber-Artikel erklären wir Ihnen, wie Sie Ihr heimisches WLAN sichern können.
Störerhaftung ließ Klage zu
Der BGH tendiert dazu, dass voreingestellten WLAN-Schlüsseln vertraut werden kann.
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Illegale Uploads lassen sich über die IP-Adresse bis zum Anschluss zurückverfolgen. Damit ist aber noch nicht klar, wer der Täter ist. Die betroffenen Rechteinhaber machen sich deshalb meist die sogenannte Störerhaftung zunutze und mahnen den Anschlussinhaber ab. Dieser ist zum Beispiel mitverantwortlich, wenn er sein WLAN nicht ausreichend vor Missbrauch geschützt hat. Nach einem früheren BGH-Urteil gehört dazu, die Standardeinstellungen des Routers zu ändern. Unklar ist, ob das auch für individualisierte Schlüssel gilt.
Die abgemahnte Anschlussinhaberin habe gar keinen Anlass gehabt, an der Sicherheit der Verschlüsselung zu zweifeln, brachte ihr BGH-Anwalt Peter Wessels vor. Für die Gegenseite warf BGH-Anwältin Brunhilde Ackermann der Frau vor, sich überhaupt keine Gedanken gemacht zu haben, ob vielleicht Handlungsbedarf bestanden habe.
Die sogenannte Störerhaftung ist umstritten und kann unter Umständen fördernd für die Abmahnindustrie sein. Erst im Oktober hatte das Bundeswirtschaftsministerium unter Ressortchef Sigmar Gabriel (SPD) verlauten lassen, dass beim WLAN-Gesetz nachgebessert werden soll.