Themenspezial: Verbraucher & Service BGH

BGH: Voreingestellte WLAN-Schlüssel sind vertrauenswürdig

Privatleute haften eigentlich auch für ein schlecht gesichertes WLAN-Netzwerk. Für den BGH gibt es dabei aber Grenzen. Das ging heute aus einem Urteil hervor.
Von dpa / David Rist

Schild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof. Der BGH tendiert dazu, dass voreingestellten WLAN-Schlüsseln vertraut werden kann.
Bild: dpa
Internet­nutzer, die sich auf eine individualisierte Ver­schlüsselung ihres Routers durch den Hersteller verlassen, haften nicht, wenn ihr WLAN trotzdem gehackt wird. Ohne Anhalts­punkte für eine Sicherheits­lücke ist niemand verpflichtet, einen solchen Schlüssel zu ändern. Das hat heute der Bundes­gerichts­hof (BGH) entschieden.

In dem Fall sollte eine Frau wegen verletzter Urheber­rechte rund 750 Euro an eine Film­firma zahlen, weil ein Unbekannter über ihren Anschluss einen Action­film illegal in einer Tausch­börse angeboten hatte. Der Router war von Werk mit einem individuellen Schlüssel aus 16 Ziffern nach gängigem Standard (WPA2) gesichert. Wegen Fehlern bei der Generierung war die Kombination leicht zu knacken - aber das stellte sich erst viel später heraus. Die Frau trifft deshalb laut BGH keine Schuld. (Az. I ZR 220/15)

Dennoch sind Privat­personen dazu verpflichtet ihr WLAN-Netzwerk ausreichend zu sichern. Wäre die Sicherheits­lücke durch den Besitzer des WLAN-Netzwerkes verursacht worden, hätte der BGH vermutlich anders entschieden. In einem Ratgeber-Artikel erklären wir Ihnen, wie Sie Ihr heimisches WLAN sichern können.

Störerhaftung ließ Klage zu

Schild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof. Der BGH tendiert dazu, dass voreingestellten WLAN-Schlüsseln vertraut werden kann.
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Illegale Uploads lassen sich über die IP-Adresse bis zum Anschluss zurück­verfolgen. Damit ist aber noch nicht klar, wer der Täter ist. Die betroffenen Rechte­inhaber machen sich deshalb meist die sogenannte Störer­haftung zunutze und mahnen den Anschluss­inhaber ab. Dieser ist zum Beispiel mit­verantwortlich, wenn er sein WLAN nicht ausreichend vor Miss­brauch geschützt hat. Nach einem früheren BGH-Urteil gehört dazu, die Standard­einstellungen des Routers zu ändern. Unklar ist, ob das auch für individualisierte Schlüssel gilt.

Die abgemahnte Anschluss­inhaberin habe gar keinen Anlass gehabt, an der Sicher­heit der Verschlüsselung zu zweifeln, brachte ihr BGH-Anwalt Peter Wessels vor. Für die Gegen­seite warf BGH-Anwältin Brunhilde Ackermann der Frau vor, sich überhaupt keine Gedanken gemacht zu haben, ob vielleicht Handlungs­bedarf bestanden habe.

Die sogenannte Störer­haftung ist umstritten und kann unter Umständen fördernd für die Abmahnindustrie sein. Erst im Oktober hatte das Bundes­wirtschafts­ministerium unter Ressortchef Sigmar Gabriel (SPD) verlauten lassen, dass beim WLAN-Gesetz nachgebessert werden soll.