TKG-Novelle

Handy & Festnetz: Ruf­nummern­portierung wird kostenlos

Das ab 1. Dezember geltende Tele­kom­muni­kati­ons­moder­nisie­rungs­gesetz beinhaltet einen Passus, der insbe­son­dere Handy-Nutzer aufatmen lässt: Die Rufnum­mern­por­tie­rung wird kostenlos.
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Rufnummernportierung wird kostenlos Rufnummernportierung wird kostenlos
Bild: teltarif.de
Schon lange gab es im Bereich der Verbrau­cher­rechte in der Tele­kom­muni­kation keine so einschnei­denden Ände­rungen mehr für Kunden und Anbieter wie durch das Tele­kom­muni­kati­ons­moder­nisie­rungs­gesetz, das ab 1. Dezember in Kraft tritt. Die wich­tigsten Neue­rungen haben wir bereits in einer ausführ­lichen Über­sicht zusam­men­gestellt.

Über eine bislang wenig beach­tete Neue­rung dürften sich insbe­son­dere Handy-Nutzer freuen: Die Rufnum­mern­por­tie­rung wird kostenlos.

Vorgabe durch neues Gesetz

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Bild: teltarif.de
Das Tele­kom­muni­kati­ons­moder­nisie­rungs­gesetz beschäf­tigt sich in §59 "Anbie­ter­wechsel und Rufnum­mernnmit­nahme" ausführ­lich mit dem Thema der Rufnum­mern­por­tie­rung. In Absatz 7 heißt es dort:

(7) Die Bundes­netz­agentur stellt sicher, dass die Preise, die im Zusam­men­hang mit der Rufnum­mern­por­tie­rung und dem Anbie­ter­wechsel zwischen Anbie­tern berechnet werden, die einmalig entste­henden Kosten nicht über­schreiten. Etwaige Entgelte unter­liegen einer nach­träg­lichen Regu­lie­rung. Für die Regu­lie­rung der Entgelte gilt § 46 entspre­chend. Die Bundes­netz­agentur stellt ferner sicher, dass Endnut­zern für die Rufnum­mern­mit­nahme keine direkten Entgelte berechnet werden.
Auf Anfrage von teltarif.de teilt die Bundes­netz­agentur mit, dass dieser Passus sowohl für Portie­rungs­vor­gänge von Fest­netz­num­mern als auch Mobil­funk-Rufnum­mern gilt. Man habe in den vergan­genen Monaten die Provider bereits darauf hinge­wiesen. Inzwi­schen infor­miert die Bundes­netz­agentur darüber auch auf einer Info­seite zu den neuen Kunden­rechten.

Die neue Rege­lung gilt damit für alle Portie­rungs­vor­gänge einer Rufnummer, die ab dem 1. Dezember ange­stoßen werden. Für vor dem 1. Dezember bean­tragte Portie­rungen kann der abge­bende Anbieter noch die seit April 2020 geltende maxi­male Gebühr von 6,82 Euro berechnen. Meist erstattet der anneh­mende Provider diese Gebühr seinem neuen Kunden wieder, wie wir in unserer Über­sicht der bishe­rigen Portie­rungs-Kosten ausführen.

Wer also eine ab dem 1. Dezember fälsch­lich noch berech­nete Portie­rungs­gebühr auf seiner Rech­nung entdeckt, sollte diesen Posten umge­hend bei seinem Provider rekla­mieren.

Weiterhin Gebühren zwischen den Anbie­tern

Natür­lich ist mit der Portie­rung weiterhin für beide Provider ein gewisser Aufwand verbunden, der Kosten verur­sacht. In Zukunft müssen die Anbieter diese Kosten unter­ein­ander abrechnen. Laut dem neuen Gesetz dürfen sie dafür aber auch keine frei fest­gelegten Preise berechnen. Diese Preise unter­liegen einer nach­träg­lichen Regu­lie­rung.

In dem erwähnten § 46 heißt es dazu: Werden der Bundes­netz­agentur Tatsa­chen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme recht­fer­tigen, dass Entgelte für Zugangs­leis­tungen von Unter­nehmen mit beträcht­licher Markt­macht nicht gerecht­fer­tigt sind, leitet die Bundes­netz­agentur unver­züg­lich eine Über­prü­fung der Entgelte ein. Dies nennt man eine "nach­träg­liche Miss­brauchs­prü­fung". Die BNetzA entscheidet dann inner­halb von zwei Monaten nach Einlei­tung der Über­prü­fung, ob die Gebühren berech­tigt waren oder nicht.

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