Themenspezial: Verbraucher & Service Sonderfall

Nach DSL-Sonderkündigung: Wie läuft der Anbieterwechsel?

Aktuell erhöhen viele Fest­netz-Internet-Provider die Preise - und erlauben eine außer­ordent­liche Kündi­gung. Doch wie klappt dann der Wechsel - muss wie immer der neue Anbieter kündigen? Die BNetzA gibt Rat.
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Anbieterwechsel nach Preiserhöhung Anbieterwechsel nach Preiserhöhung
Foto: teltarif.de/Anne Katrin Figge - fotolia.com, Montage: teltarif.de
In diesem Jahr haben sicher­lich bereits viele Fest­netz-Internet-Kunden ihren Anbieter gewech­selt. Der Grund dafür sind zahl­reiche Preis­erhö­hungen, die von den Provi­dern nicht nur Kunden über­mit­telt werden, deren 24-mona­tige Mindest­ver­trags­lauf­zeit abge­laufen ist. Manche Kunden haben die Mittei­lung erhalten, obwohl sie erst wenige Monate im Vertrag sind und eigent­lich mit einem stabilen Preis für zwei Jahre gerechnet hatten.

Selbst­ver­ständ­lich müssen die Provider in dem Fall dem Kunden ein außer­ordent­liches Kündi­gungs­recht einräumen. Nicht immer findet der Kunde bei einem anderen Provider einen güns­tigeren Anschluss - manchmal ist der erhöhte Preis des bishe­rigen Provi­ders immer noch güns­tiger als die Neupreise bei anderen Anbie­tern. Nichts­des­totrotz kündigen viele Kunden in der Situa­tion trotzdem - um dem Provider zu zeigen, dass sie so nicht behan­delt werden möchten.

Ein teltarif.de-Leser hat uns gefragt: Wie läuft das in diesem Fall mit dem Anbie­ter­wechsel?

Frage­stel­lungen zum Sonder­fall

Die Bundes­netz­agentur empfiehlt gene­rell seit Jahren das auch von teltarif.de beschrie­bene Stan­dard-Verfahren, bei dem man keines­falls selbst beim alten Anbieter kündigen, sondern die Kündi­gung beim Alt-Anbieter durch den neuen Provider durch­führen lassen sollte. Nur dann kann ein reibungs­loser Über­gang mit Portie­rung der Rufnummer gewähr­leistet werden.

Anbieterwechsel nach Preiserhöhung Anbieterwechsel nach Preiserhöhung
Foto: teltarif.de/Anne Katrin Figge - fotolia.com, Montage: teltarif.de
Da es sich aber um eine außer­ordent­liche Kündi­gung des Alt-Provi­ders handelt, stellen sich folgende Fragen: Soll der Kunde wie bisher den neuen Anbieter mit der Kündi­gung des Alt-Anbie­ters beauf­tragen oder vorher selbst sicher­heits­halber eine außer­ordent­liche Kündi­gung an den Alt-Anbieter senden? Muss ein Alt-Anbieter eine vom neuen Anbieter über­sandte Kündi­gung sofort ausführen, auch wenn die 24-mona­tige Mindest­ver­trags­lauf­zeit noch nicht um ist? Muss der neue Anbieter dazu explizit mitteilen, dass der Kunde eine außer­ordent­liche Kündi­gung wünscht?

Die Gefahr von (unab­sicht­lichen oder absicht­lichen) Miss­ver­ständ­nissen ist in diesem Fall gegeben: Besteht nicht die Gefahr, dass der Alt-Anbieter eine Kündi­gung durch den neuen Anbieter bewusst falsch inter­pre­tiert und erst zum Ende der Mindest­ver­trags­lauf­zeit bestä­tigt, obwohl der Kunde außer­ordent­lich den sofor­tigen Wechsel möchte? Über­haupt: Wie kann der Kunde sicher sein, dass einer­seits sein außer­ordent­licher Wech­sel­wunsch sofort umge­setzt wird, aber ande­rer­seits der Wechsel und die Portie­rung nahtlos und reibungslos klappen?

Die Ausfüh­rungen der Bundes­netz­agentur

Alle diese Fragen haben wir an die Bundes­netz­agentur gestellt - und ein Spre­cher schrieb uns daraufhin:

Da sich bishe­riger Anbieter und neuer Anbieter im Wech­sel­pro­zess unter­ein­ander vorab­stimmen, dürfte die Ausübung eines Sonder­kün­digungs­rechts bei Vertrags­ände­rungen zu keinen grund­legenden Problemen im Wech­sel­pro­zess führen. Voraus­gesetzt, der jewei­lige Kunde kümmert sich recht­zeitig um einen Anbie­ter­wechsel. Dabei sollten Kunden dem neuen Anbieter die Tatsache mitteilen, dass Grund­lage ihrer Kündi­gungs­erklä­rung ein Sonder­kün­digungs­recht ist. Sofern Kunden sicher gehen wollen, dass ihre außer­ordent­liche Kündi­gung dem bishe­rigen Anbieter recht­zeitig zugeht, können Kunden ihre Kündi­gungs­erklä­rung auch selbst an den bishe­rigen Anbieter über­mit­teln. Im Anschluss sollten sich Kunden zügig einen neuen Anbieter suchen, um zu vermeiden, dass zum Vertrags­ende die Versor­gung länger als einen Tag unter­bro­chen ist.

Zu beachten ist, dass eine Kündi­gung inner­halb von drei Monaten ab dem Zeit­punkt erklärt werden kann, in dem die Unter­rich­tung über die Vertrags­ände­rung wirksam werden soll. Der Vertrag kann frühes­tens zu dem Zeit­punkt beendet werden, zu dem die Vertrags­ände­rung wirksam werden soll. Der bishe­rige Anbieter muss Endnutzer mindes­tens einen Monat, höchsten zwei Monate, bevor eine Vertrags­ände­rung wirksam werden soll, über den Inhalt und den Zeit­punkt der Vertrags­ände­rung sowie über das Kündi­gungs­recht unter­richten.

Wir zeigen Ihnen eine aktu­elle Über­sicht zu ausge­wählten DSL-Flat­rate-Akti­onsan­geboten für Einsteiger und Provider-Wechsler.
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