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Telekom: Telefonkarten dürfen nicht verfallen

BGH rügt Verfall des Guthabens bei befristeten Telefonkarten
Von dpa / Edward Müller

Die Deutsche Telekom darf ihre Telefonkarten mit begrenzter Gültigkeitsdauer bei Fristablauf nicht ersatzlos verfallen lassen. Dies ergibt sich aus einem heute verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Damit gab der BGH einer Klage der Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg statt. Die Telekom gibt seit Oktober 1998 Telefonkarten zum Preis von 12 und 50 Mark mit einer auf drei Jahre und drei Monate limitierten Nutzungsmöglichkeit aus.

Nach den Worten des BGH bedeutet der ersatzlose Verfall eines bei Fristablauf noch vorhandenen Guthabens eine "unangemessene Benachteiligung" der Kunden. Dies sei mit dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vereinbar. Die von der Telekom angeführten Gründe könnten allenfalls die zeitliche Beschränkung der Kartennutzung rechtfertigen. Die Telekom hatte geltend gemacht, die Einführung neuer Technologien und die Bekämpfung des Kartenmissbrauchs mache eine Limitierung erforderlich. Diese Risiken reichen nach Ansicht des BGH nicht aus, um eine Rückerstattung des Restguthabens auszuschließen.

Auch das Oberlandesgericht Köln hatte der Verbraucherzentrale Recht gegeben, wenn auch mit anderer Begründung. Der Telekom-Anwalt Achim Krämer hatte in der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem BGH auf die Kosten hingewiesen, die eine Rückerstattung verursachen würde. Der Anwalt der Verbraucherschutzzentrale, Joachim Kummer, argumentierte damit, dass mit der Verbreitung des Handys Telefonkarten häufig nur noch im Notfall eingesetzt und deshalb über einen längeren Zeitraum benutzt würden. (Aktenzeichen: XI ZR 274/00 vom 12. Juni)

Das Urteil dürfte auch auf die Anbieter von vorausbezahlten Telefonkarten übertragbar sein, deren Karten nach dem Callthrough-System vor allem für Auslandsgespräche bzw. zum Sparen vom Handy aus genutzt werden. Hier gilt das Guthaben nach erstmaliger Nutzung bei einigen Anbietern nur drei Monate! Bei Prepaid-SIM-Karten ist die rechtliche Situation hingegen schwieriger, denn auch bei Nichtnutzung des Kartenguthabens stellt der Mobilfunkbetreiber dennoch eine Leistung zur Verfügung, nämlich die Bereitstellung eines Mobilfunkanschlusses.