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Telekom will unseriöse Praktiken im Telefonmarketing unterbinden

BGH: Auch Werbeanrufe bei Firmen können unzulässig sein
Von dpa / ddp / Ralf Trautmann

Die Deutsche Telekom will unseriösen Praktiken von Unternehmen, die von ihr beauftragt wurden und in ihrem Namen auftreten, einen Riegel vorschieben. "Wir werden nicht die Arme verschränken und tatenlos dabei zusehen, wie schwarze Schafe den guten Ruf der Deutschen Telekom schädigen", erklärte Festnetzchef Timotheus Höttges heute in Bonn. Die Kunden des Unternehmens betrachteten das Telefonmarketing des Konzerns durchaus als einen Service. Dieser sei aber durch unseriöse Anbieter in Misskredit gebracht worden.

Dienstleister, die dem Verhaltenskodex des Unternehmens nicht zustimmten, würden künftig keine Legitimation erhalten und seien von Aufträgen für die Kundenansprache ausgeschlossen. Dabei sollen die Partnerunternehmen unter anderem durch Aufzeichnungen von Gesprächspassagen kontrolliert und durch ein unabhängiges Institut zertifiziert werden. Die Kundenansprache, die die Telekom unter anderem nutzt, um über neue Dienstleistungen und Preisnachlässe zu informieren, müsse sicher und transparent sein, sagte Höttges.

Bundesgerichtshof: Werbeanrufe bei Unternehmen können unzulässig sein

Derweil können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch Werbeanrufe bei Unternehmen unzulässig sein. Sie könnten zu "belästigenden" oder sonstigen unerwünschten Störungen der Arbeit führen und seien dann wettbewerbswidrig, heißt es in dem heute verkündeten Urteil (Az: I ZR 88/05). Im Gegensatz zu Anrufen bei Privatleuten sei ein Werbeanruf im geschäftlichen Bereich allerdings dann zulässig, wenn ein "sachliches Interesse" des Angerufenen zu vermuten sei.

Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Beanstandet wurde ein Werbeanruf der beklagten FMV Medien AG, die eine Internetsuchmaschine mit einem eigenen Unternehmensverzeichnis betreibt. In das Verzeichnis nimmt die FMV Firmen kostenlos oder - bei einem erweiterten Eintrag - gegen ein Entgelt auf. Ein Unternehmen veranlasste nun in seinem Internetauftritt durch Links, dass seine Webseiten über diese Suchmaschine aufgerufen werden konnten. In der Folgezeit rief ein FMV-Mitarbeiter bei dem Geschäftsführer des Unternehmens unaufgefordert an. Dabei verfolgte er nachweislich auch das Ziel, den Geschäftsführer zur Umwandlung des kostenlosen Eintrags in einen erweiterten, entgeltlichen Eintrag zu veranlassen.

Dagegen ging ein konkurrierender Suchmaschinenbetreiber gerichtlich vor und siegte nun auch vor dem BGH. Die Telefonwerbung, mit der zugleich eine entgeltliche Leistung angeboten wurde, sei für den Angerufenen "unzumutbar belästigend" gewesen, betonten die Bundesrichter. Die FMV habe nicht mit einem besonderen Interesse der Firma rechnen können, im Verzeichnis ihrer "nicht besonders bekannten Suchmaschine" gegen Vergütung mit einem erweiterten Eintrag aufgeführt zu sein. Denn ein kostenloser Eintrag über das Unternehmen sei bei weiteren 450 Suchmaschinen gespeichert gewesen. Der BGH wies die Revision der bereits vor dem Oberlandesgericht Hamm gescheiterten FMV zurück.