vor Gericht

Viele Klagen gegen funsurf24/avanio als unbegründet abgewiesen

Klagewillige müssen den Gang vors Gericht gut vorbereiten
Von Björn Brodersen

Wie bereits berichtet führt der Anbieter funsurf24 bei seiner Marke avanio teilweise einfache Internet-Einwahlen automatisch - und von vielen Nutzern der Zugänge offenbar erst Monate später bemerkt - in ein kostenpflichtiges Abonnement über. Der Anbieter vertritt also die Meinung, dass allein durch die Einwahl ins Internet über einen bestimmten Zugang ein dauerhaftes Vertragsverhältnis zustande kommt. Jahn tritt dieser Ansicht entgegen: Die Betroffenen hätten bei der Internet-Einwahl keinen Hinweis auf die so genannten Clumitgliedschaftsgebühren erhalten und lediglich einen Vertrag über die einmalige Nutzung des Internetzugangs geschlossen und somit erfolge die monatliche Berechnung zu Unrecht.

Begründungen des Gerichts für Klageabweisungen

Im Fall der zuvor angesprochenen abgewiesenen Klagen zeigen die uns vom Amtsgericht Dresden zugesandten Urteilsbegründungen, dass die Frage nach der Berechtigung der funsurf24-Forderungen in den erwähnten Streitfällen nicht verhandelt wurde und die betreffenden Klagen von Nutzern der avanio-Zugänge gegen die funsurf24 abgewiesen wurden, weil entweder der Streitgegenstand (Abbuchungen und Zeitraum) "nicht hinreichend bestimmt wurde" oder weil die Klägerin (Internetnutzer) nicht beweisen konnte, dass "die von ihr vorgetragene Leistungserlangung der Beklagten" (Zahlung der monatlichen Grundgebühren an die funsurf24) tatsächlich stattgefunden habe.

Das Gericht sah es durch vorgelegte Telekom-Telefonrechnungen, in denen Leistungen in Rechnung gestellt und die Abbuchung im Lastschriftverfahren angekündigt wurden, nicht als bewiesen an, dass die Forderungen auch tatsächlich beglichen wurden. Auch der Umstand, dass die Klägerin Gutschriften von der funsurf24 erhalten habe, beweise nicht den Zahlungsvorgang. Daher kam es nach Ansicht des Gerichts weder auf die Frage an, ob hier wirksam ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien zu Stande kam, noch auf die übrigen Voraussetzungen, beispielsweise das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Forderungen der funsurf24.

Verzögerte Irrtumsanfechtungen und bewusste Zahlungen

Weitere Klagen scheiterten wiederum daran, dass Irrtumsanfechtungen nicht "unverzüglich" (§ 121 BGB) und "ohne schuldhaftes Zögern" erfolgten und die Klägerseite ihr Wissen und die "Möglichkeit, den Geldabfluss zu verhindern, nicht genutzt hat". Dabei komm es nicht darauf an, ob der Nutzer die Telefonrechnung gelesen habe oder nicht: "Mit dem Erhalt der Telefonrechnung durch die Telekom war der Klägerseite [...] die Forderung bekannt." (Az: 1115 C 4384/07). Ein Anspruch der Kläger scheitere daher an § 814 BGB, in dem es heißt: "Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war [...]." Zu der Möglichkeit, dass die AGB-Klausel zur Clubmitgliedschaft bei avanio nach § 305c BGB (überraschende und mehrdeutige Klauseln) nichtig ist, führt das Amtsgericht Dresden in keinem der Urteile etwas aus. Bei einer unwirksamen Klausel gebe es keine Anfechtungsfristen für die Internetnutzer.