Benutzer Telly schrieb:
1. Ermächtigungen zum Bankeinzug kann man grundsätzlich widerufen. Und da selbst der Staat bei der Kfz-Steuer zwar die Erlaubnis zur Bankabbuchung verlangt, einen Widerspruch aber zulässt, frage ich mich, ob eine solche Bestimmung in den AGB überhaupt zulässig ist.
Ja. Zahlung per Lastschrift kann im Rahmen der gesetzlichen Vertragsfreiheit selbstverständlich als zwingender Bestandteil eines Vertrages vereinbart werden. Und es reicht auch aus, wenn dies in den AGB festgehalten ist. Höchstrichterlich festgestellt durch Urteil des BGH (Az. III R 52/02 vom 23. Januar 2003). Bei dem beurteilten Fall beklagte übrigens ein Verbraucherschutzverein T-Mobile auf Unterlassung derartiger Bestimmung - und unterlag.
Dem Kunde war in dem Fall um dem es hier im Forum geht dieser Vertragsbestandteil ja vor Abschluss bekannt und er hat diesem zugestimmt. Hier hat der Kunde sogar darüber hinaus noch über eine weitere Checkbox quasi doppelt zugestimmt und kann sich daher nicht auf Nichtkenntnis berufen.
2. Unterstellen wir mal, eine solche Regel hätte vor Gericht Bestand. Gerade dann sollte es im Sinne der Kundenzufriedenheit und Reduzierung der eigenen Bürokratie sinnvoll sein, dass der Kunde einen Abbuchungstermin festlegen kann.
Ich kenne, zumindest im Telekommunikationsbereich, so gut wie keinen Anbieter der das macht.
So muss man jedem, der nicht rund um die Uhr für seine Deckung auf dem Konto sorgen kann, von einem Vertrag bei Euch abraten.
Wie nahezu überall sonst auch. Jemand der - wie hier über 5 Monate hinweg! - keine ausreichende Deckung für einen Vertrag auf seinem Konto hat sollte sich eher in der Tat überlegen, ob er überhaupt finanziell in der Situation ist, Verträge abzuschließen die Zahlungen zur Folge haben! Ich kann hier beim besten Willen keinerlei Verschulden des Anbieters sehen. Selbstverständlich hat dieser - es gilt weiterhin Vertragsfreiheit - auch das Recht Kunden abzulehnen oder bestehenden Kunden zu kündigen, die sich nicht an vertragliche Bedingungen zu halten glauben müssen oder bei denen die Aufrechterhaltung des Vertrages wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint. Tatsächlich ist es ja so dass die Kosten, die solche Kunden verursachen, letztlich in die allgemeine Preiskalkulation und damit zulasten aller anderen ehrlichen Kunden einfließen müssen.