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o2 0180 Urteil


25.07.2007 15:33 - Gestartet von Enrico76
Hallo. o2 will mich jetzt verklagen. Mahnbescheid durch Rechtsanwalt wurde erlassen. Suche ganz dringend nochmal das Urteil vom AG Charlottenburg um meinen Widerspruch ordentlich zu begründen und event. gleich das Urteil beizulegen. Der Uploader hat die Datei gelöscht. Wäre schön, wenn einer von euch es mir zumailen könnte oder weiß, wo ich es noch finden kann.
Herzlichen Dank
Emails an: enricoarndt@googlemail.com
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[1] klaussc antwortet auf Enrico76
25.07.2007 15:49
Benutzer Enrico76 schrieb:
Hallo. o2 will mich jetzt verklagen. Mahnbescheid durch Rechtsanwalt wurde erlassen. Suche ganz dringend nochmal das Urteil vom AG Charlottenburg um meinen Widerspruch ordentlich zu begründen und event. gleich das Urteil beizulegen. Der Uploader hat die Datei gelöscht. Wäre schön, wenn einer von euch es mir zumailen könnte oder weiß, wo ich es noch finden kann.
Herzlichen Dank
Emails an: enricoarndt@googlemail.com

Habe dir beide Urteile geschickt

Gruß
Klaus
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[2] kris781 antwortet auf Enrico76
25.07.2007 17:16
Benutzer Enrico76 schrieb:

Mahnbescheid durch Rechtsanwalt wurde erlassen.

Gegen den Mahnbescheid musst du natürlich fristgemäß (also innerhalb von zwei Wochen) Widerspruch einlegen!

Dafür brauchst Du auch noch keinen Anwalt.

Ob O2 wirklich klagt, ist auch noch nicht gesagt. Die Feuerprobe kommt erst dann, wenn O2 vom Widerspruch gegen den Mahnbescheid erfährt. Dann müssen sie erst entscheiden, ob es zum Verfahren kommen soll.

Halte uns doch bitte auf dem Laufenden!
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[2.1] klaussc antwortet auf kris781
25.07.2007 17:28
Benutzer kris781 schrieb:
Benutzer Enrico76 schrieb:

Mahnbescheid durch Rechtsanwalt wurde erlassen.

Gegen den Mahnbescheid musst du natürlich fristgemäß (also innerhalb von zwei Wochen) Widerspruch einlegen!

Dafür brauchst Du auch noch keinen Anwalt.

Ob O2 wirklich klagt, ist auch noch nicht gesagt. Die Feuerprobe kommt erst dann, wenn O2 vom Widerspruch gegen den Mahnbescheid erfährt. Dann müssen sie erst entscheiden, ob es zum Verfahren kommen soll.

Aber wenn ich das richtig in Erinnerung habe, kann O2 nach einem Widerspruch (der natürlich zwingend eingelegt werden muss) nichts machen, sie müssen nicht Klagen...

Gruß
Klaus
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[2.1.1] marco5555 antwortet auf klaussc
25.07.2007 22:30
Benutzer klaussc schrieb:
Aber wenn ich das richtig in Erinnerung habe, kann O2 nach einem Widerspruch (der natürlich zwingend eingelegt werden muss) nichts machen, sie müssen nicht Klagen...

Genau das schrieb doch Kris. Oder was willst du uns mitteilen?

Gruß Marco
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[2.1.1.1] klaussc antwortet auf marco5555
26.07.2007 07:55
Benutzer marco5555 schrieb:
Benutzer klaussc schrieb:
Aber wenn ich das richtig in Erinnerung habe, kann O2 nach einem Widerspruch (der natürlich zwingend eingelegt werden muss) nichts machen, sie müssen nicht Klagen...

Genau das schrieb doch Kris. Oder was willst du uns mitteilen?

Stimmt, sorry

Gruß
Klaus
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[3] bastian antwortet auf Enrico76
25.07.2007 17:27
Benutzer Enrico76 schrieb:
Hallo. o2 will mich jetzt verklagen. Mahnbescheid durch Rechtsanwalt wurde erlassen. Suche ganz dringend nochmal das Urteil vom AG Charlottenburg um meinen Widerspruch ordentlich zu begründen und event. gleich das Urteil beizulegen. Der Uploader hat die Datei gelöscht. Wäre schön, wenn einer von euch es mir zumailen könnte oder weiß, wo ich es noch finden kann.
Herzlichen Dank
Emails an: enricoarndt@googlemail.com

Ein Rechtsanwalt erlässt keinen Mahnbescheid, sondern nur ein Gericht. Ein Rechtsanwalt kann, wie jeder andere auch, einen Mahnbescheid beantragen. Dass Dich O2 verklagen will, ist ebenfalls nicht sicher. Ein Mahnbescheid bedeutet, was es eben bedeutet: es ist ein Mahnbescheid. Wird dieser rechtskräftig, kann Dir O2 30 Jahre lang den Gerichtsvollzieher schicken oder Dein Gehalt pfänden lassen. Deswegen sollte man gegen einen Mahnbescheid Widerspruch beim zuständigen Gericht einlegen. Dann kommt es (i. d. R.) zum Verfahren, d. h. Du musst vor Gericht.

Gruß
Bastian
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[3.1] Keyle antwortet auf bastian
06.08.2007 15:28
Moment...

( Kommt nicht ersteinmal nach einem Mahnbescheid(auf den net vollstreckt werden kann) auf den nicht reagiert wurde ein Vollstreckungsbescheid auf den man dann aber spätestens innerhalb der Frist reagieren sollte ? Dann würde die Sache auch zum Prozessgericht abgegeben werden)

Selbst bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid muss O2 net klagen, Sie können diesen auch fallen lassen.
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[4] Drachexxx antwortet auf Enrico76
01.10.2007 20:50
18.07.07:



Manche Telefonate sind teurer, wenn sie mit einem Handy statt von einem Telefonanschluss im Festnetz geführt werden. So ist es zum Beispiel mit Anrufen bei den meisten Sonderrufnummern, etwa den 0180-5-Rufnummern, die von vielen Unternehmen als Servicenummer benutzt wird. Während ein solches Gespräch aus dem Festnetz der Dt. Telekom gerade mal 14 Cent pro Minute kosten, berechnen die meisten Mobilfunk-Anbieter ein vielfaches.

Mit 25 Cent pro Minute für einen Anruf bei einer 0180-5-Servicenummer in der Nebenzeit und 60 Cent pro Minute in der Hauptzeit war der Preis von O2 verhältnismässig niedrig. Doch das Unternehmen hob ihn im November 2006 auf insgesamt übliche 69 Cent pro Minute an. Das tat O2 allerdings, ohne seinen Kunden dies mitzuteilen, obwohl die Preiserhöhungen dieser und anderer Sonderrufnummern auch für die Bestandskunden galt. Kunden, die den Tarif O2 Genion als Alternative zu einem Festnetz-Anschluss verwendeten, trafen die Preiserhöhungen besonders hart.

Sonderrufnummern und Premiumdienste seien eine Nebenleistung, entgegnete O2 seinen entrüsteten Kunden und den Verbraucherzentralen, und die dürften laut AGB auch ohne die Zustimmung der Kunden geändert werden. Das eigentlich bei Tariferhöhungen geltende Sonderkündigungsrecht der Kunden greife also in diesem Fall nicht. Ausserordentliche Kündigungen der Kunden lehnte O2 ab. Nachdem das Amtsgericht München dem Mobilfunk-Anbieter Recht gab, sahen die Richter des Amtsgericht Charlottenburg die Sache nun völlig anders. Die Preise der Sonderrufnummern seien ebenso Entgelte wie alle anderen in den Preislisten des Anbieters veröffentlichten Preise und es handele sich nicht um eine Nebendienstleistung. Die Klausel in den AGB, die besagt, dass O2 Nebenleistungen ohne die Zustimmung der Kunden ändern dürfe, sei unwirksam. Kunden hätten also durchaus ein ausserordentliches Kündigungsrecht.

(Amtsgericht Charlottenburg, Aktz.: 237 C 58/07)
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[4.1] stefan_BS antwortet auf Drachexxx
02.10.2007 10:21
Eine Quellenangabe wäre nett gewesen, es handelt sich hier doch wohl um eine Pressemitteilung und nicht um den Urteilstext
(Aktz.: 237 C 58/07), oder...?

Benutzer Drachexxx schrieb:
18.07.07:



Manche Telefonate sind teurer, wenn sie mit einem Handy statt von einem Telefonanschluss im Festnetz geführt werden. So ist es zum Beispiel mit Anrufen bei den meisten Sonderrufnummern, etwa den 0180-5-Rufnummern, die von vielen Unternehmen als Servicenummer benutzt wird. Während ein solches Gespräch aus dem Festnetz der Dt. Telekom gerade mal 14 Cent pro Minute kosten, berechnen die meisten Mobilfunk-Anbieter ein vielfaches.

Mit 25 Cent pro Minute für einen Anruf bei einer 0180-5-Servicenummer in der Nebenzeit und 60 Cent pro Minute in der Hauptzeit war der Preis von O2 verhältnismässig niedrig. Doch das Unternehmen hob ihn im November 2006 auf insgesamt übliche 69 Cent pro Minute an. Das tat O2 allerdings, ohne seinen Kunden dies mitzuteilen, obwohl die Preiserhöhungen dieser und anderer Sonderrufnummern auch für die Bestandskunden galt. Kunden, die den Tarif O2 Genion als Alternative zu einem Festnetz-Anschluss verwendeten, trafen die Preiserhöhungen besonders hart.

Sonderrufnummern und Premiumdienste seien eine Nebenleistung, entgegnete O2 seinen entrüsteten Kunden und den Verbraucherzentralen, und die dürften laut AGB auch ohne die Zustimmung der Kunden geändert werden. Das eigentlich bei Tariferhöhungen geltende Sonderkündigungsrecht der Kunden greife also in diesem Fall nicht. Ausserordentliche Kündigungen der Kunden lehnte O2 ab. Nachdem das Amtsgericht München dem Mobilfunk-Anbieter Recht gab, sahen die Richter des Amtsgericht Charlottenburg die Sache nun völlig anders. Die Preise der Sonderrufnummern seien ebenso Entgelte wie alle anderen in den Preislisten des Anbieters veröffentlichten Preise und es handele sich nicht um eine Nebendienstleistung. Die Klausel in den AGB, die besagt, dass O2 Nebenleistungen ohne die Zustimmung der Kunden ändern dürfe, sei unwirksam. Kunden hätten also durchaus ein ausserordentliches Kündigungsrecht.

(Amtsgericht Charlottenburg, Aktz.: 237 C 58/07)