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Strafanzeige gegen TL?


06.03.2001 23:56 - Gestartet von zehde
Hallo TL-Gestreßte.

Nachdem TL nun, wie man lesen kann, durch Drohungen mit Schufa-Eintrag und Gericht etc. versucht, kündigende Handybesitzer zu veranlassen, zukünftige Rechnungen zu begleichen und das Vertragsverhältnis fortzuführen, bin ich der Meinung, man sollte doch mal bei der Staatsanwaltsachaft vorbeischauen. Es gibt nämlich eine interessante StGB- Norm, die da lautet:

§253
I.Wer einen Menschen rechtswidrig (..) durch Drohung mit empfindlichem Übel (=SchuFa-Eintrag) zu einer Handlung (..) nötigt, und dadurch dem Vermögen des genötigten einen Schaden zufügt um sich oder einen Dritten zu unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (..) bestraft.

III. Der Versuch ist strafbar

IV. In besonders schweren Fällen (...) Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt i.d.R. vor, wenn der Täter gewerbsmäßig (..) handelt.

Na, hätte jemand der Geschädigten mal Lust den Geschäftsführer von TL anzuzeigen? Wäre doch lustig, oder was meint Ihr?

Gruss Zehde
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[1] adlerauge antwortet auf zehde
07.03.2001 09:36
Hallo zehde,

wo kann man das lesen???
Und wieso sollten die mit Schufa-Eintrag + Gericht drohen
wenn sie doch schon Kündigungen (siehe Forum) akzeptiert
haben???

Gruß adlerauge


Benutzer zehde schrieb:

Hallo TL-Gestreßte.

Nachdem TL nun, wie man lesen kann, durch Drohungen mit Schufa-Eintrag und Gericht etc. versucht, kündigende Handybesitzer zu veranlassen, zukünftige Rechnungen zu begleichen und das Vertragsverhältnis fortzuführen, bin ich der Meinung, man sollte doch mal bei der Staatsanwaltsachaft vorbeischauen. Es gibt nämlich eine interessante StGB- Norm, die da lautet:

§253
I.Wer einen Menschen rechtswidrig (..) durch Drohung mit empfindlichem Übel (=SchuFa-Eintrag) zu einer Handlung (..) nötigt, und dadurch dem Vermögen des genötigten einen Schaden zufügt um sich oder einen Dritten zu unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (..) bestraft.

III. Der Versuch ist strafbar

IV. In besonders schweren Fällen (...) Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt i.d.R. vor, wenn der Täter gewerbsmäßig (..) handelt.

Na, hätte jemand der Geschädigten mal Lust den Geschäftsführer von TL anzuzeigen? Wäre doch lustig, oder was meint Ihr?

Gruss Zehde
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[2] rix antwortet auf zehde
08.03.2001 11:55
Nötigung oder gar widerrechtliche drohung ist etwas stark formuliert; sagen wir es mal so:

wer als kunde seinen legitimen kundenrechte nutzt (und schon aufgrund dieser rechte keinesfalls missbräuchlich handelt!!!), dem kann TL und Konsorten nicht legal mit Schufa drohen. Wem wg. neg. Schufa-eintrag "dank" TL ein Kreditgeschäft verweigert wird, der kann TL erfolgreich schadenersatzpflichtig machen (wen die Schufa ansonsten "sauber" ist).

ES empfiehlt sich also, in der Korresppondenz mit TL diese darauf hinzuweisen, das eure zahlungsverweigerung auf legitimen verbraucherrechten beruht.

Textvorschlag:
Unterlassen sie negative Meldungen an Schufa und andere Auskunfteien, da meine Sokü verbraucherechtlich geschützt ist. Teilen Sie mir evtl. ergangene und ergehende Meldungen an Schufa und andere AUskunfteien unverzüglich und vollständig mit.
Gegenstand meiner Zahlungsweigerung ist nicht mangelnde Bonität sondern berechtigte Zahlungsverweigerung auf Basis TKV!

Sollte ich aufgrund von ihnen falscher/unberechtigter Meldungen Schaden erleiden, werde ich Sie schadenersatzpflichtig machen!

übrigens; siehe mal dort zum thema TL-SMSC:
http://www.xonio.com/cgi-bin/dcforum/dcboard.cgi?az=read_count&om=43&forum=DCForumID6#1






Benutzer zehde schrieb:

Hallo TL-Gestreßte.

Nachdem TL nun, wie man lesen kann, durch Drohungen mit Schufa-Eintrag und Gericht etc. versucht, kündigende Handybesitzer zu veranlassen, zukünftige Rechnungen zu begleichen und das Vertragsverhältnis fortzuführen, bin ich der Meinung, man sollte doch mal bei der Staatsanwaltsachaft vorbeischauen. Es gibt nämlich eine interessante StGB- Norm, die da lautet:

§253
I.Wer einen Menschen rechtswidrig (..) durch Drohung mit empfindlichem Übel (=SchuFa-Eintrag) zu einer Handlung (..) nötigt, und dadurch dem Vermögen des genötigten einen Schaden zufügt um sich oder einen Dritten zu unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (..) bestraft.

III. Der Versuch ist strafbar

IV. In besonders schweren Fällen (...) Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt i.d.R. vor, wenn der Täter gewerbsmäßig (..) handelt.

Na, hätte jemand der Geschädigten mal Lust den Geschäftsführer von TL anzuzeigen? Wäre doch lustig, oder was meint Ihr?

Gruss Zehde